Winterdienst beauftragen: Pflichten, Verträge, Nachweise

Wer den Winterdienst beauftragt, gibt die Verantwortung nicht ab: Räum- und Streupflicht ist Landesrecht mit kommunalem Geltungsbereich, der Vertrag ist nach BGH ein Werkvertrag, und die Haftung bleibt trotz Dienstleister beim Auftraggeber. Dieser Ratgeber zeigt Hausverwaltungen, WEGs und Eigentümern, welche Pflichten, Vertragsinhalte und Nachweise wirklich zählen.

Räum- und Streupflicht: Wer trägt die Verantwortung?

Die Pflicht, Wege bei Schnee und Glätte sicher begehbar zu halten, folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Ihre zivilrechtliche Grundlage ist § 823 BGB, nach dem jeder haftet, der vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Stürzt ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg, drohen daher Schadensersatz und Schmerzensgeld. Für Flächen auf dem eigenen Grundstück trifft diese Pflicht den Eigentümer ohnehin; strittig ist sie vor allem am öffentlichen Gehweg.

Dort ist die Räum- und Streupflicht Landesrecht: Die Gemeinden übertragen sie per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Am Beispiel Berlins zeigt sich, wer damit gemeint ist: Grundstückseigentümer, aber auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige dinglich Nutzungsberechtigte; Hausverwaltungen sowie Mieter und Pächter, wenn die Aufgabe im Vertrag auf sie übertragen wurde. Genau hier setzt die Hausverwaltung an: Sie ist der typische Delegationsempfänger, dem die Eigentümer die Organisation vertraglich übertragen haben, und muss die Pflicht dann an einen geeigneten Dienstleister delegieren und überwachen.

  • Grundlage: Die Räumpflicht für Gehwege ist öffentlich-rechtlich geregelt und gehört zum Landesrecht der Bundesländer.
  • Übertragung: Die Gemeinde legt per Satzung fest, wer räumen muss, wann geräumt sein muss und welche Streumittel erlaubt sind.
  • Anlieger: Pflichtig sind zunächst Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher; die Aufgabe kann vertraglich auf Verwaltungen, Mieter oder Dienstleister weiterübertragen werden.
  • Hausverwaltung: Sie organisiert die Erfüllung, braucht dafür einen Beschluss beziehungsweise Auftrag der Eigentümer und eine dokumentierte Kontrolle.

Wichtig vor jeder Saison: Die Satzungen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich, etwa bei Räumzeiten, Räumbreite und erlaubten Streumitteln. Welche Anliegerpflichten etwa in Karlsruhe gelten, weicht deshalb von den Regeln anderer Städte ab. Prüfen Sie die Satzung am Objektstandort daher rechtzeitig vor dem ersten Schneefall und richten Sie den Winterdienstplan danach aus.

Wann und wie muss geräumt und gestreut werden?

Die Grundregel lautet unverzüglich: Schnee ist zu räumen, sobald der Schneefall endet, Glätte ist sofort nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. In Berlin gilt: Schneit es nach 20 Uhr oder entsteht danach Glätte, muss der Winterdienst montags bis samstags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des Folgetages erledigt sein. Bei anhaltendem Schneefall genügt ein einziger Einsatz nicht: Sobald neuer Schnee gefallen ist oder sich erneut Glätte bildet, muss nachgeräumt und nachgestreut werden.

Kommune bzw. RegelungVorgabeGeltungsbereich
HannoverRäum- und Streupflicht an Werktagen von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 UhrÖffentliche Gehwege vor dem anliegenden Grundstück in Hannover
BerlinNach 20 Uhr gefallener Schnee: montags bis samstags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des FolgetagesGehwege in Berlin, Räumpflicht der Anlieger
BerlinMindesträumbreite 1,50 Meter auf Gehwegen der Reinigungsklassen 1 und 2, sonst mindestens 1 MeterGehwege in Berlin, je nach Straße im Straßenreinigungsverzeichnis
BerlinSalz und andere Auftaumittel auf Gehwegen generell verboten, abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt vorgeschriebenGehwege in Berlin, Ausnahmen nur für den kommunalen Winterdienst

Als Faustregel für die Räumbreite gilt vielerorts, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können müssen, in der Praxis also mindestens ein Meter; manche Städte schreiben auf Hauptverkehrsstraßen deutlich breitere Streifen von 1,50 Metern vor. Beim Streumittel sind die meisten Gemeinden restriktiv: Streusalz ist auf Gehwegen häufig verboten, um Umwelt und Tiere zu schonen, erlaubt sind stattdessen abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat, und nach Ende des Winterwetters ist das Streugut zu entfernen. Welche Uhrzeiten und Mittel am Objektstandort gelten, steht allein in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Winterdienst in der WEG: Beschluss und Verantwortung

In der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Verkehrssicherungspflicht für Gemeinschaftsflächen wie Zuwege, Hauseingänge und Gehwege auf dem Grundstück bei der Gemeinschaft als Verband. Organisiert wird die Erfüllung in der Praxis vom Verwalter, der dafür eine klare Aufgabenverteilung im Pflege- und Wartungsplan braucht. Die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters beschließt die WEG mit einfacher Mehrheit; ein einzelner Eigentümer kann nach der Rechtsprechung sogar die Zustimmung der übrigen zur Vergabe an einen Fachbetrieb verlangen, wenn sich die Pflicht nur so sicherstellen lässt.

Umgekehrt gilt: Die Gemeinschaft kann einzelne Eigentümer nicht per Mehrheitsbeschluss zum persönlichen Schneeschaufeln verpflichten. Der BGH hat mit Urteil vom 9. März 2012 (Az. V ZR 161/11) entschieden, dass ein Beschluss, nach dem die Eigentümer den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel selbst ausführen, nichtig ist, weil Mehrheitsbeschlüsse einzelnen Eigentümern keine solchen Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auferlegen können; erforderlich wäre eine Vereinbarung.

  • Beschluss: Die WEG beauftragt einen Winterdienst-Dienstleister per einfacher Mehrheit und legt den Umfang der Flächen fest.
  • Pflege- und Wartungsplan: Der Verwalter hält darin fest, welche Flächen gemeinschaftlich geräumt werden und wer die Kontrolle ausübt.
  • Keine Eigenleistung per Beschluss: Einzelne Eigentümer können nicht mehrheitsmäßig zum persönlichen Schneeräumen verpflichtet werden, nur durch Vereinbarung.
  • Kosten: Die Kosten des beauftragten Winterdienstes verteilt die Jahresabrechnung nach dem geltenden Verteilungsschlüssel.

Vertragsmodelle: Werkvertrag statt Dienstvertrag

Die rechtliche Einordnung des Winterdienstvertrags hat der BGH mit Urteil vom 6. Juni 2013 (Az. VII ZR 355/12) geklärt: Es handelt sich um einen Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet ist; Vertragsgegenstand sei die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Unterschied zum Dienstvertrag ist praktisch relevant: Beim Dienstvertrag schuldet der Anbieter nur seine Tätigkeit, beim Werkvertrag das Ergebnis.

Daraus folgt für Auftraggeber: Erbringt das beauftragte Unternehmen den Räum- und Streudienst nur mangelhaft, kann die Vergütung gemindert werden, ohne dass es dafür einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf. Reine Bereitschafts- oder Dienstleistungsmodelle, in denen nur Einsatzbereitschaft und stundenweise Tätigkeit vereinbart sind, bieten diese Hebel nicht; sie schieben das Risiko unvollständiger Räumung faktisch zum Auftraggeber.

  • Geschuldeten Erfolg präzise formulieren: zum Beispiel freie Gehwege in vertraglich definierter Breite zu den Zeiten, die die örtliche Satzung vorgibt.
  • Auslösekriterien festlegen: ab welcher Schneehöhe, bei welcher Glätteanzeige und auf Basis welches Wetterdienstes ein Einsatz startet.
  • Folgeeinsätze regeln: was bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe gilt und in welcher Zeit erneut geräumt sein muss.
  • Nachweis vereinbaren: jeder Einsatz ist mit Datum, Uhrzeit und Fläche zu dokumentieren, damit der geschuldete Erfolg im Streitfall belegbar ist.

Was in den Winterdienst-Vertrag gehören muss

Im Streitfall entscheidet selten die Frage, ob ein Vertrag existiert, sondern was genau in ihm steht. Je präziser Flächen, Auslöser, Zeiten und Nachweise beschrieben sind, desto leichter lässt sich im Haftungsfall belegen, dass die Pflicht ordnungsgemäß übertragen und erfüllt wurde. Die folgenden Bausteine sollten Verwaltungen und Eigentümer gemeinsam mit dem Dienstleister schriftlich festlegen.

  • Exakte Flächenbeschreibung: öffentliche Gehwege vor dem Grundstück, Zuwege und Hauseingänge, Außentreppen, Müllstandplätze sowie Stellflächen; für Parkflächen gehören auch Parkplatzreinigung und der Zustand der Markierungen zum vereinbarten Umfang oder zu klar benannten Zusatzleistungen.
  • Auslösekriterien: konkrete Schneehöhe, Glätteanzeige und die Wetterdienstquelle, nach der Einsätze starten, statt eines starren Zeitplans.
  • Reaktions- und Fertigstellungszeiten je Flächenart: etwa wann nach Einsatzbeginn Gehwege, Zuwege und Stellflächen geräumt sein müssen, ausgerichtet an der Satzung der Gemeinde.
  • Streugut-Management: vorgeschriebene abstumpfende Mittel, Lagerung vor Ort, Nachschub und Beseitigung des Streuguts nach Ende des Winterwetters.
  • Versicherung und Vergütung: angemessene Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters sowie eine klar definierte, preislich nachvollziehbare Vergütung ohne unklare Zusatzposten.
  • Nachweispflichten: Form und Bereitstellung der Einsatzdokumentation, damit die Kontrollpflicht des Auftraggebers belegt werden kann.

Zu den Stellflächen gehört auch ihre dauerhafte Ordnung: Eine Parkplatzbeschilderung, die rechtssicher ist, und klar sichtbare Markierungen verhindern Fehlparker und halten die Flächen frei für Räumfahrzeuge. Konkrete Preise gehören dagegen nicht pauschal in einen Ratgeber: Die Vergütung richtet sich nach Objekt, Flächen und Satzungslage und sollte als schriftliches Angebot vor der Saison fixiert werden.

Haftung: Was auch nach der Beauftragung beim Auftraggeber bleibt

Die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters hebt die Verantwortung nicht vollständig auf. Der BGH hat mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer aus dem Mietvertrag grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer erleidet, und zwar auch dann, wenn die WEG den Winterdienst an ein professionelles Unternehmen delegiert hat. Der Dienstleister ist dabei Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB: Dessen Verschulden muss der Vermieter wie eigenes vertreten.

Dasselbe gilt auf der Ebene der Anliegerpflicht: Wer die Räumung auf Dritte überträgt, bleibt verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren; auch die Berliner Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortung durch die Beauftragung Dritter nicht aufgehoben wird. Wer beauftragt, muss daher sorgfältig auswählen und stichprobenartig überwachen, ob rechtzeitig und regelmäßig geräumt wird.

Wichtig zur Einordnung: Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine Haftung besteht, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa vom Vertrag, von der Flächenzuordnung und davon, ob eine Kontrolle nachweislich stattfand. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung; im Ernstfall sollte ein Fachanwalt eingeschaltet werden.

Dokumentation und Nachweise: Der entscheidende Entlastungsbeweis

Wenn es nach einem Sturz auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ankommt, entscheidet häufig die Beweisfrage: Wann wurde geräumt, welche Fläche war gemeint, wie war die Wetterlage, welches Streumittel wurde ausgebracht? Vor Gericht ist häufig streitig, ob überhaupt eine Räumpflicht bestand und ob sie rechtzeitig erfüllt wurde. Einsatzprotokolle mit Datum, Uhrzeit, Fläche, Wetterlage und Streumittel sind deshalb der zentrale Entlastungsbeweis, ergänzt um Wetterdaten einer unabhängigen Quelle, die belegen, dass der Einsatz zum richtigen Zeitpunkt ausgelöst wurde.

  • Einsatzprotokoll je Einsatz: Datum, Uhrzeit von Beginn und Ende, geräumte Fläche, Wetterlage, ausgebrachtes Streumittel.
  • Wetterdaten als unabhängige Quelle: amtliche oder kommerzielle Wetteraufzeichnungen, die die Auslösung und die Verhältnisse belegen.
  • Vorher-Nachweis-Fotos: dokumentierte Zustände der Flächen vor und nach dem Einsatz.
  • Kontrollnachweise: Stichproben der Verwaltung mit Datum und Ergebnis als Beleg der überwachenden Tätigkeit.
  • Archivierung: Aufbewahrung aller Nachweise über die Saison hinaus, denn Ansprüche können erst deutlich später geltend gemacht werden.

Die Dokumentation wirkt in beide Richtungen: Sie entlastet den Auftraggeber, wenn die Pflicht erfüllt wurde, und sie zeigt dem Dienstleister, welche Leistungen nachweisbar erbracht wurden. Praktische Umsetzung der Kontrollpflicht heißt: Nachweise über die Saison hinaus archivieren und regelmäßig Stichprobenkontrollen durchführen, deren Ergebnisse ebenfalls dokumentiert werden.

Ein professionell organisierter Winterdienst mit lückenloser Dokumentation ist für Hausverwaltungen und WEGs der sicherste Weg, der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Mit dem Winterdienst von SVEAG überträgt die Verwaltung Räumen und Streuen für die vertraglich festgelegten Flächen inklusive Streugut-Management und rund um die Uhr bereitstehender Teams an einen Fachbetrieb und erhält zu jedem Einsatz einen dokumentierten Nachweis. Einen Überblick über das gesamte Portfolio, von der Gebäudereinigung bis zum Hausmeisterservice, finden Sie unter Leistungen.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

Mehr zu unserer Leistung Winterdienst beauftragen: Pflichten, Verträge, Nachweise finden Sie auf unserer Leistungsseite Winterdienst beauftragen: Pflichten, Verträge, Nachweise.

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Wer haftet, wenn jemand stürzt, obwohl ein Winterdienst-Unternehmen beauftragt war?

Die Beauftragung eines Dienstleisters hebt die Eigenverantwortung nicht auf. Der BGH hat mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer aus dem Mietvertrag für Stürze bei Eisglätte haftet, auch wenn die WEG den Winterdienst an ein professionelles Unternehmen übertragen hat, denn der Dienstleister handelt als Erfüllungsgehilfe. Ob im Einzelfall eine Haftung besteht, hängt von den konkreten Umständen ab.

Bis wann muss morgens geräumt sein?

Das regelt jede Kommune in ihrer Satzung selbst, ein einheitliches Bundesgesetz gibt es nicht. In Hannover gilt die Pflicht an Werktagen von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr. Tritt Glätte nach 20 Uhr auf, muss in Berlin bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des Folgetags geräumt sein. Die örtliche Satzung sollte vor der Saison geprüft werden.

Ist der Winterdienst-Vertrag ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag?

Der BGH hat mit Urteil vom 6. Juni 2013 (Az. VII ZR 355/12) entschieden, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, wenn sich das Unternehmen verpflichtet, bestimmte Flächen von Schnee und Eisglätte freizuhalten. Es wird also ein Erfolg geschuldet; bei unvollständiger Ausführung kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, ohne vorher eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Darf die Räumpflicht auf Mieter übertragen werden?

Ja, aber nur wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach verbreiteter Rechtsauffassung reicht es nicht aus, die Pflicht nur in einer Hausordnung zu regeln. In der WEG gilt zudem: Einzelne Eigentümer können nicht per Mehrheitsbeschluss zum persönlichen Winterdienst verpflichtet werden, wie der BGH 2012 entschieden hat.

Darf auf Gehwegen Streusalz verwendet werden?

In vielen Städten und Gemeinden ist Streusalz auf öffentlichen Gehwegen verboten, weil es Bäume schädigt und Metall angreift. In Berlin sind sämtliche Auftaumittel untersagt, nicht nur Salz. Zulässig sind meist abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat oder Splitt. Wer ungeeignete Streumittel wie Hobelspäne einsetzt, riskiert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm eine Mitschuld bei Unfällen.

Welche Nachweise sollte ein Winterdienst-Anbieter liefern?

Sinnvoll sind Einsatzprotokolle mit Datum, Uhrzeit, geräumter Fläche, Wetterlage und eingesetztem Streumittel, ergänzt um unabhängige Wetterdaten. Diese Dokumentation ist für beide Seiten wichtig, weil vor Gericht häufig streitig ist, ob zum Unfallzeitpunkt überhaupt eine Räumpflicht bestand. Die Nachweise sollten über die Saison hinaus aufbewahrt werden.

Was droht bei Verletzung der Räumpflicht?

Je nach Bundesland und Gemeinde können Ordnungsämter Ersatzvornahmen anordnen und Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Zusätzlich können Geschädigte bei unzureichendem Winterdienst Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.