Hildesheim verbindet zwei Rhythmen: Gekehrt wird an jedem Werktag bis 9 Uhr, bei Schnee gilt die Räumpflicht tagsüber bis 22 Uhr. Die Anlieger der Fußgängerzonen sind von der Übertragung ausgenommen, Fahrbahnen räumt die Stadt nach Priorität. SVEAG arbeitet die übertragenen Flächen ab, haftet dafür vertraglich und hinterlegt Uhrzeit, Standort und Fotos im Portal.
Die Straßenreinigungssatzung gilt in der Fassung der 13. Änderung (in Kraft seit 05.02.2026), die Verordnung in der Fassung vom 31.08.2009 mit der 4. Änderung von 2013. Für Hausverwaltungen zählen diese Punkte:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Übertragene Flächen | Übertragen sind Geh- und Radwege, auch an Bushaltestellen, samt Schnee- und Glättebeseitigung sowie die Fahrbahn bis zur Mitte, soweit die Stadt sie nach dem Straßenverzeichnis nicht selbst übernimmt. Die Stadt räumt Fahrbahnen nach Priorität A, B oder C. | Im Straßenverzeichnis ist je Adresse zu prüfen, ob eine Fahrbahnhälfte dazugehört. | Straßenreinigungssatzung § 3 Abs. 1 und 2 |
| Fußgängerzonen | Die Anlieger der Fußgängerzonen, darunter Hoher Weg, Almsstraße, Bernwardstraße und Altpetristraße, sind von der Übertragung ausgenommen. | An diesen Straßen entfällt die Pflicht der Anlieger. | Straßenreinigungssatzung § 3 |
| Kehren | Soweit den Eigentümern übertragen, ist grundsätzlich an jedem Werktag bis 9 Uhr zu reinigen; das entfällt, wenn nichts zu entfernen ist. | Die Kehrrunde liegt vor dem Berufsverkehr, auch außerhalb der Schneesaison. | Straßenreinigungsverordnung § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 4 |
| Räumen | Nach jedem Schneefall wird unverzüglich geräumt, tagsüber bei Dauerschnee in angemessenen Abständen. Nachts, zwischen 22 Uhr und dem Morgen, besteht keine Winterdienstpflicht; besondere Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt. | Wer vor 7 Uhr startet, ist auf der sicheren Seite. | Straßenreinigungsverordnung § 5 Abs. 4 und 5 |
| Streumittel und Tauwetter | Sand oder andere salzfreie, abstumpfende Mittel; Streusalz nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel nicht reichen. Bei Tauwetter ist Eis zu entfernen, Streumaterial nach Ende der Glättegefahr zu beseitigen. | Der Salzeinsatz muss sich mit dem Wetter begründen lassen. | Straßenreinigungsverordnung § 5 Abs. 8 und 9 |
Der Zensus 2022 zählt in Hildesheim 56.201 Wohnungen, davon 12.665 in Gebäuden einer Wohnungseigentümergemeinschaft. 14.119 Wohnungen entstanden in den 1950er-Jahren, 9.773 in den 1960ern; vor 1919 stammen 5.805, aus den Jahren 1919 bis 1949 6.812.
Ja, soweit die Reinigung den Eigentümern übertragen ist: Sie ist grundsätzlich an jedem Werktag bis 9 Uhr zu erledigen und entfällt nur, wenn keine Verunreinigungen vorhanden sind. Zusätzlich sind Gehwege stets rein zu halten. Für den Winter kommt die Räumpflicht hinzu, die tagsüber bis 22 Uhr reicht.
Nein. Die Anlieger der Fußgängerzonen, darunter Hoher Weg, Almsstraße, Bernwardstraße und Altpetristraße, sind von der Übertragung der Reinigungspflicht ausgenommen. Für Grundstücke an anderen Straßen gilt das nicht; dort ist im Straßenverzeichnis zu prüfen, welche Flächen übertragen sind und welche die Stadt selbst übernimmt.
Nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen, wenn Sand oder andere abstumpfende Mittel keine ausreichende Streuwirkung haben. Im Regelfall sind salzfreie, abstumpfende Mittel vorgeschrieben; wasser- oder bodengefährdende und belagschädigende Stoffe sind nicht zulässig. Bei Tauwetter ist Eis zu entfernen und Streumaterial nach Ende der Glättegefahr zu beseitigen.
Quellen: Stadt Hildesheim: Straßenreinigungssatzung (13. Änderung) · Stadt Hildesheim: Straßenreinigungsverordnung · Zensus 2022, Destatis
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