In Oberhausen entscheidet die Reinigungsklasse der Straße, wer was räumt: In den Klassen 100 bis 102 tragen Eigentümer Fahrbahn und Gehweg, in 110, 120, 121 und 132 räumt die Stadt die Fahrbahn. Pflichtig sind auch erschlossene Hinterlieger. SVEAG übernimmt die vereinbarten Flächen, haftet vertraglich und belegt jeden Einsatz mit Zeit, GPS und Fotos im Kundenportal.
Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung vom 14.12.2015 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.12.2018 (Straßenverzeichnis ab 01.01.2019). Stand 2018; spätere Änderungen wurden nicht geprüft.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zuständigkeit je Klasse | Klassen 100, 101 und 102: Eigentümer für Fahrbahnen und Gehwege. Klassen 110, 120, 121 und 132: Stadt für die Fahrbahnen, Eigentümer für die Gehwege. Klasse 192 (fußläufige Straßen): Stadt. | Die Klasse jeder Adresse steht im Straßenreinigungsverzeichnis. | Satzung § 2 Abs. 1, 4 und 5; Verzeichnis |
| Erschlossene Grundstücke | Pflichtig sind die Eigentümer der angrenzenden und der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, also auch Hinterlieger. Eine Wechselpflicht regelt die Satzung nicht. Ein Dritter kann die Pflicht auf Antrag mit Zustimmung der Stadt und nachgewiesener Haftpflichtversicherung übernehmen. | Bei Objekten in zweiter Reihe muss die Zuständigkeit für den Gehweg geklärt sein. | Satzung § 2 Abs. 1 bis 4 |
| Zeiten | Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Schneefallende zu beseitigen. Nach 20 Uhr Gefallenes muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr weg sein. | Tagsüber zählt jeder neue Schneefall ohne feste Uhrzeit. | Satzung § 3 Abs. 6 |
| Streumittel | Gehwege, notwendige Fußgängerübergänge und gefährliche Stellen werden mit abstumpfenden Stoffen bestreut. Streusalz ist nur zulässig, wenn diese keine ausreichende Sicherheit gewährleisten (Soll-Regel). Baumscheiben und begrünte Flächen bleiben salzfrei. | Salz ist eine begründungsbedürftige Notlösung, kein Standardmittel. | Satzung § 3 Abs. 3 und 5 |
| Bäume | Die Baumschutzsatzung vom 07.12.2021 verbietet die Anwendung von Streusalz im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume, soweit die Straßenreinigungssatzung nichts anderes bestimmt. | Wurzelbereiche geschützter Bäume bleiben salzfrei. | Baumschutzsatzung § 4 Abs. 2 Nr. 6 |
Der Zensus 2022 zählt in Oberhausen 111.530 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, 26.183 davon in Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften. Aus den 1950er-Jahren stammen 27.336 Wohnungen.
Das hängt von der Reinigungsklasse ab. In den Klassen 100, 101 und 102 sind Eigentümer für Fahrbahn und Gehweg zuständig, in 110, 120, 121 und 132 räumt die Stadt die Fahrbahn und Sie den Gehweg, in Klasse 192 die Stadt. Die Klasse Ihrer Straße steht im Verzeichnis.
Ja. Pflichtig sind die Eigentümer der angrenzenden und der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, also auch Hinterlieger. Als erschlossen gilt ein Grundstück mit rechtlichem und tatsächlichem Zugang und üblicher wirtschaftlicher Nutzung. Eine Wechselpflicht zwischen Vorder- und Hinterliegern sieht die Satzung nicht vor; die Zuständigkeit sollte deshalb vertraglich eindeutig geregelt sein.
Salz ist nur zulässig, wenn abstumpfende Stoffe keine ausreichende Sicherheit bieten; auf Baumscheiben und begrünten Flächen bleibt es verboten. Verstöße gegen die Winterdienstpflicht sind ordnungswidrig: Die Satzung nennt in § 11 eine Geldbuße bis 500 € bei Vorsatz und bis 250 € bei Fahrlässigkeit (Stand der Satzung: 2018).
Quellen: Stadt Oberhausen: Straßenreinigungssatzung, Stand 3. Änderungssatzung 2018 · Stadt Oberhausen: Baumschutzsatzung vom 07.12.2021 · Zensus 2022 (Destatis-Tabelle Wohnungen)
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