Winterdienst in Lüneburg für Hausverwaltungen und WEGs

In Lüneburg sind reines Streusalz und Sole auf Gehwegen verboten; erlaubt ist nur ein Gemisch aus höchstens 1 Teil Salz auf 15 Teile Sand. Pflichtig sind Anlieger und gleichgestellte Hinterlieger. SVEAG übernimmt die vereinbarten Flächen vertraglich, haftet dafür und hält Einsatzzeit, Position und Fotos im Kundenportal fest.

Auf einen Blick

Was in Lüneburg gilt

Die Verordnung (70-01) regelt Art, Maß und Zeit des Winterdienstes, die Satzung (70-02) die Verpflichteten und die Übernahme durch Dritte:

ThemaRegelWas das für Sie heißtQuelle
VerpflichteteEigentümer und Erbbauberechtigte der anliegenden Grundstücke, Erbbauberechtigte vor den Eigentümern; die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke sind gleichgestellt. Mehrere Pflichtige sind Gesamtschuldner.Auch ein Hinterlieger ohne eigenen Straßenzugang gehört in den Auftrag, einen Wechsel gibt es nicht.Satzung § 1, § 3 Abs. 3, § 4
Salz und StreugutGehwege werden grundsätzlich mechanisch mit Schieber oder Besen geräumt. Reines Streusalz und Sole sind unzulässig; bei Glätte ist Salz nur als Gemisch erlaubt, auf 15 Teile Sand höchstens 1 Teil Salz.Ein Sack Streusalz allein ist kein zulässiges Streumittel.VO § 4 Abs. 6
ZeitenDie Hauptverkehrszeit reicht von 7 bis 21 Uhr. Räumen und Streuen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr erledigt sein und sind bei Bedarf im Laufe des Tages zu wiederholen.Der erste Durchgang liegt vor der Hauptverkehrszeit, danach bestimmt das Wetter die Zahl der Runden.VO § 5
Breite und RäumgutGehwege unter 1,30 m ganz, sonst mindestens 1,30 m räumen und streuen. Das Räumgut kommt an die eigene Grundstücksgrenze, nicht zu Nachbarn, auf Radwege oder die Fahrbahn; Rinnen, Einläufe und Hydranten bleiben frei.Der Platz für den Schnee muss am Objekt vorab feststehen.VO § 4 Abs. 3–5
Übernahme durch DritteAuch eine Hausmeisterfirma befreit den Eigentümer nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt und einem Haftpflichtnachweis; die Zustimmung ist widerruflich.Ohne Zustimmung bleibt die Pflicht beim Eigentümer, der Vertrag allein entlastet nicht.Satzung § 4

Wo das in Lüneburg besonders zählt

Gebäudebestand

In Lüneburg liegen laut Zensus 2022 41.406 Wohnungen; 7.654 stammen aus den 1960er Jahren, 5.175 aus der Zeit vor 1919. 9.514 gehören zu Gebäuden mit Eigentümergemeinschaft.

Ablauf in Lüneburg

  1. Flächen samt Hinterliegern. Wir erfassen Gehwege und Zuwegungen, auch die Hinterliegergrundstücke, die der Verordnung nach den Anliegern gleichstehen.
  2. Zustimmung der Stadt. Vor dem ersten Einsatz steht die schriftliche Zustimmung der Stadt, für die ein Haftpflichtnachweis nötig ist.
  3. Streugut im Verhältnis 1 zu 15. Gestreut wird mit Sand, Salz nur beigemischt; reines Salz und Sole kommen nicht auf den Gehweg.
  4. Beleg. Was wann geräumt und gestreut wurde, halten Zeitstempel, Standort und Fotos im Portal fest, abrufbar für Verwaltung und Beirat.

Unsere Leistungen in Lüneburg

Häufige Fragen zu Winterdienst in Lüneburg

Darf ich in Lüneburg reines Streusalz auf dem Gehweg verwenden?

Nein. Reines Streusalz und Sole sind auf Gehwegen unzulässig; Gehwege werden grundsätzlich mechanisch mit Schieber oder Besen geräumt. Bei Glätte ist Salz nur als Gemisch erlaubt: auf 15 Teile Sand höchstens 1 Teil Salz. Verwaltungen sollten das Mischverhältnis im Auftrag festhalten, damit der Nachweis stimmt.

Gilt die Winterdienstpflicht in Lüneburg auch für Hinterlieger?

Ja. Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke sind den Eigentümern der anliegenden Grundstücke gleichgestellt, einen Wechsel der Pflicht sieht die Satzung nicht vor. Mehrere Pflichtige eines Grundstücks sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Als angrenzend gelten auch Grundstücke, die durch Graben, Grünstreifen, Mauer oder Böschung getrennt sind.

Kann ich den Winterdienst in Lüneburg an eine Firma übertragen?

Ja, aber die Pflicht geht nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt und einem Haftpflichtnachweis über; die Zustimmung ist widerruflich. Das gilt auch für eine Hausmeisterfirma. Ohne Zustimmung bleibt der Eigentümer verantwortlich. Verstöße gegen die Winterdienstpflicht sind nach § 8 der Verordnung ordnungswidrig.

Weiterführend

Quellen: Hansestadt Lüneburg: Straßenreinigungsverordnung 70-01 · Hansestadt Lüneburg: Straßenreinigungssatzung 70-02 · Destatis Regionaltabelle Gebäude/Wohnungen

Alles zur Leistung auf der Seite Winterdienst, alle Leistungen vor Ort auf der Standortseite Lüneburg.

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