In Lüneburg sind reines Streusalz und Sole auf Gehwegen verboten; erlaubt ist nur ein Gemisch aus höchstens 1 Teil Salz auf 15 Teile Sand. Pflichtig sind Anlieger und gleichgestellte Hinterlieger. SVEAG übernimmt die vereinbarten Flächen vertraglich, haftet dafür und hält Einsatzzeit, Position und Fotos im Kundenportal fest.
Die Verordnung (70-01) regelt Art, Maß und Zeit des Winterdienstes, die Satzung (70-02) die Verpflichteten und die Übernahme durch Dritte:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer und Erbbauberechtigte der anliegenden Grundstücke, Erbbauberechtigte vor den Eigentümern; die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke sind gleichgestellt. Mehrere Pflichtige sind Gesamtschuldner. | Auch ein Hinterlieger ohne eigenen Straßenzugang gehört in den Auftrag, einen Wechsel gibt es nicht. | Satzung § 1, § 3 Abs. 3, § 4 |
| Salz und Streugut | Gehwege werden grundsätzlich mechanisch mit Schieber oder Besen geräumt. Reines Streusalz und Sole sind unzulässig; bei Glätte ist Salz nur als Gemisch erlaubt, auf 15 Teile Sand höchstens 1 Teil Salz. | Ein Sack Streusalz allein ist kein zulässiges Streumittel. | VO § 4 Abs. 6 |
| Zeiten | Die Hauptverkehrszeit reicht von 7 bis 21 Uhr. Räumen und Streuen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr erledigt sein und sind bei Bedarf im Laufe des Tages zu wiederholen. | Der erste Durchgang liegt vor der Hauptverkehrszeit, danach bestimmt das Wetter die Zahl der Runden. | VO § 5 |
| Breite und Räumgut | Gehwege unter 1,30 m ganz, sonst mindestens 1,30 m räumen und streuen. Das Räumgut kommt an die eigene Grundstücksgrenze, nicht zu Nachbarn, auf Radwege oder die Fahrbahn; Rinnen, Einläufe und Hydranten bleiben frei. | Der Platz für den Schnee muss am Objekt vorab feststehen. | VO § 4 Abs. 3–5 |
| Übernahme durch Dritte | Auch eine Hausmeisterfirma befreit den Eigentümer nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt und einem Haftpflichtnachweis; die Zustimmung ist widerruflich. | Ohne Zustimmung bleibt die Pflicht beim Eigentümer, der Vertrag allein entlastet nicht. | Satzung § 4 |
In Lüneburg liegen laut Zensus 2022 41.406 Wohnungen; 7.654 stammen aus den 1960er Jahren, 5.175 aus der Zeit vor 1919. 9.514 gehören zu Gebäuden mit Eigentümergemeinschaft.
Nein. Reines Streusalz und Sole sind auf Gehwegen unzulässig; Gehwege werden grundsätzlich mechanisch mit Schieber oder Besen geräumt. Bei Glätte ist Salz nur als Gemisch erlaubt: auf 15 Teile Sand höchstens 1 Teil Salz. Verwaltungen sollten das Mischverhältnis im Auftrag festhalten, damit der Nachweis stimmt.
Ja. Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke sind den Eigentümern der anliegenden Grundstücke gleichgestellt, einen Wechsel der Pflicht sieht die Satzung nicht vor. Mehrere Pflichtige eines Grundstücks sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Als angrenzend gelten auch Grundstücke, die durch Graben, Grünstreifen, Mauer oder Böschung getrennt sind.
Ja, aber die Pflicht geht nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt und einem Haftpflichtnachweis über; die Zustimmung ist widerruflich. Das gilt auch für eine Hausmeisterfirma. Ohne Zustimmung bleibt der Eigentümer verantwortlich. Verstöße gegen die Winterdienstpflicht sind nach § 8 der Verordnung ordnungswidrig.
Quellen: Hansestadt Lüneburg: Straßenreinigungsverordnung 70-01 · Hansestadt Lüneburg: Straßenreinigungssatzung 70-02 · Destatis Regionaltabelle Gebäude/Wohnungen
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