Das Hamburgische Wegegesetz macht bei Eigentümergemeinschaften die Verwaltung selbst zur Verpflichteten: Sie muss dafür sorgen, dass Schnee nach Ende des Schneefalls unverzüglich geräumt und Glätte sofort abgestreut wird, nach Schneefall ab 20 Uhr bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr. SVEAG übernimmt diese Arbeit vom Hauptsitz in Hamburg aus, haftet für die vereinbarten Flächen und belegt jeden Einsatz.
Hamburg regelt den Winterdienst nicht per Satzung, sondern im Hamburgischen Wegegesetz (HWG). Die Stadtreinigung übernimmt auch bei gebührenpflichtiger Gehwegreinigung keinen Schnee und kein Eis.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte; bei Wohnungseigentümergemeinschaften die mit der Verwaltung beauftragten Personen. | Als WEG-Verwaltung sind Sie direkt in der Pflicht, nicht nur Auftraggeber. | HWG § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 2 |
| Zeitpunkt | Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen, Glätte sofort abstreuen; bei Schnee oder Glätte ab 20 Uhr bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr. | Hamburg lässt morgens mehr Zeit als viele Städte, tagsüber keine. | HWG § 31 Abs. 3 |
| Fläche | Mindestens ein 1 m breiter Streifen, Treppen in voller Breite; Eckgrundstücke bis zum Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. | Ecke und Treppe erweitern die Pflichtfläche. | HWG § 31 Abs. 1 |
| Streumittel | Abstumpfende Mittel, bei Bedarf wiederholt; Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen Anlieger nicht verwenden. | Auch an Treppen gibt es für Anlieger keine Salz-Ausnahme. | HWG § 31 Abs. 2–3 |
| Aushang | Wohnen mehrere Parteien im Haus, sind Name und Adresse des zum Winterdienst Verpflichteten bekannt zu geben, etwa per Aushang im Hausflur. | Den Dienstleister im Treppenhaus benennen. | hamburg.de, Räumpflicht |
84,1 % der 9.134 Wohnungen stehen in Gebäuden aus den Jahren 1970 bis 1989, 58,4 % in Häusern mit 13 und mehr Wohnungen. Großsiedlungen dieser Art haben viele Zuwege und Eingangstreppen, die das HWG in voller Breite verlangt.
62,1 % der Wohnungen liegen in Gebäuden von vor 1950, stadtweit sind es 23,2 %. In dichten Altbaustraßen mit Eckhäusern reicht die Pflicht oft bis an den Fahrbahnrand der Querstraße.
Ja. Nach § 29 Abs. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes sind bei Wohnungseigentümergemeinschaften die mit der Verwaltung beauftragten Personen verpflichtet. Die Verwaltung kann die Arbeit an einen Dienstleister vergeben, muss ihn aber sorgfältig auswählen und kontrollieren – dafür sind Einsatzbelege gedacht.
Tagsüber gilt: Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen, Glätte sofort streuen. Hält der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder beginnt er danach, müssen die Arbeiten bis 8.30 Uhr des folgenden Tages erledigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr.
Nein. Das Wegegesetz nimmt Schnee und Eis ausdrücklich vom öffentlichen Reinigungsdienst aus. Auch wer für die Gehwegreinigung Gebühren an die Stadtreinigung zahlt, bleibt für den Winterdienst selbst zuständig und muss räumen und streuen oder einen Dienstleister beauftragen.
Quellen: Hamburgisches Wegegesetz, § 31 · Hamburgisches Wegegesetz, § 29 · hamburg.de: Winterdienst – Räumpflicht · Statistikamt Nord: Zensus 2022, Gebäude und Wohnungen Hamburg
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