Oldenburg staffelt die Räumfrist in drei Stufen: werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Fahrbahnen, Fußgängerüberwege und Radwege räumt die Stadt selbst. SVEAG übernimmt die vereinbarten Gehwege, haftet vertraglich und hält jeden Einsatz mit Zeit, Position und Foto im Kundenportal fest.
Es gelten die Straßenreinigungssatzung (nichtamtliche Lesefassung, Stand 20.11.2017, ohne spätere Änderungen) und die Straßenreinigungsverordnung (Lesefassung, zuletzt geändert am 01.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Maßgeblich ist nur das Amtsblatt.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Anlieger bebauter und unbebauter Grundstücke für den Winterdienst auf Gehwegen, auch in der Fußgängerzone. Gleichgestellt sind Nießbraucher, Erbbauberechtigte und Wohnungsberechtigte; mehrere Pflichtige haften gesamtschuldnerisch. Die Stadt räumt und streut Fahrbahnen, Fußgängerüberwege und Radwege selbst. | Zum Auftrag zählen die Gehwege, auch in der Fußgängerzone, nicht Überwege und Radwege. | Satzung § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 3, 4 und 6 |
| Hinterlieger | Die Gleichstellung der Hinterlieger gilt nur für die Gebührenpflicht in städtisch gereinigten Straßen. Die Winterdienstpflicht auf dem Gehweg trifft den Anlieger; eine Wechselpflicht beim Winterdienst gibt es nicht. | Wer Gebühr zahlt, ist nicht schon winterdienstpflichtig. | Satzung § 5 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 3 |
| Zeiten | Werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr müssen Gehwege geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf ist unverzüglich zu wiederholen, bis 20 Uhr. | Der Samstag ist eine eigene Stufe und gehört getrennt in den Einsatzplan. | Verordnung § 6 Abs. 3 |
| Streumittel | Grundsätzlich Sand oder andere abstumpfende Mittel. Salz ist verboten und nur bei überfrierender Nässe oder Eisregen erlaubt, wenn abstumpfende Mittel nicht reichen, sowie an gefährlichen Stellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starkes Gefälle), dann so gering wie möglich. Kronenbereiche von Bäumen und begrünte Flächen bleiben salzfrei. | Salz ist eine eng begrenzte Ausnahme; der Vorrat besteht aus abstumpfendem Material. | Verordnung § 6 Abs. 5 |
Der Zensus 2022 zählt in Oldenburg 96.841 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, 22.797 davon in Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften. Aus den 1970er-Jahren stammen 15.387 Wohnungen, aus den 1960er-Jahren 14.582.
Samstags bis 8 Uhr, werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Die Verordnung gibt dem Samstag also eine eigene Stufe. Geräumt und gestreut wird mindestens 1,50 m breit, schmalere Gehwege ganz. Entsteht danach neuer Schnee, ist bei Bedarf unverzüglich bis 20 Uhr zu wiederholen.
Nicht automatisch. Die Satzung stellt Hinterlieger nur bei der Gebührenpflicht den Anliegern gleich, also bei der Reinigungsgebühr. Die Winterdienstpflicht auf dem Gehweg trifft den Anlieger, eine Wechselpflicht gibt es beim Winterdienst nicht. Die Satzung liegt nur als Lesefassung, Stand 20.11.2017, vor.
Grundsätzlich nein. Ausnahmen gelten bei überfrierender Nässe und Eisregen, wenn abstumpfende Mittel nicht reichen, sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle. Kronenbereiche von Bäumen bleiben salzfrei; die Baumschutzsatzung vom 30.06.2025 (ab 100 cm Stammumfang) verbietet Salz im Wurzelbereich ebenfalls.
Quellen: Stadt Oldenburg: Straßenreinigungsverordnung, Lesefassung ab 01.01.2026 · Stadt Oldenburg: Straßenreinigungssatzung, Lesefassung Stand 20.11.2017 · Stadt Oldenburg: Baumschutzsatzung vom 30.06.2025 · Destatis, Zensus 2022: Wohnungen nach Baujahr und Eigentumsform
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