In Bremen ergibt sich der Winterdienst unmittelbar aus dem Landesstraßengesetz: Anlieger räumen und streuen werktags von 7 bis 20:30 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr, Taumittel sind grundsätzlich verboten. SVEAG setzt die Anliegerpflicht auf den vereinbarten Flächen um, haftet dafür vertraglich und hinterlegt Zeit, GPS-Position und Fotos im Kundenportal.
Bremen hat für den Winterdienst keine eigene Satzung, die Pflicht steht im Bremischen Landesstraßengesetz, Abschnitt Straßenreinigung (§§ 39 bis 42).
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Anlieger sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, bei Erbbaurecht oder Nießbrauch auch Erbbauberechtigte und Nießbraucher. Sind mehrere Personen pflichtig, trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. | Die Pflicht schrumpft nicht durch Aufteilung: Jeder Pflichtige trägt sie ganz. | BremLStrG § 4 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 |
| Beauftragung | Eine geeignete Person muss beauftragt werden, unter anderem bei einer Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder wenn der Pflichtige nicht auf dem Grundstück oder in der Nähe wohnt. | Wer nicht vor Ort ist, braucht einen Beauftragten, der Einsätze belegen kann. | BremLStrG § 42 Abs. 1, 2 und 4 |
| Zeitraum | Die Pflicht erstreckt sich werktags auf 7:00 bis 20:30 Uhr, sonn- und feiertags auf 9:00 bis 20:00 Uhr. Eine feste Frist „bis 7 Uhr geräumt“ nennt das Gesetz nicht. | Der Einsatzplan muss das ganze Zeitfenster abdecken, nicht nur den frühen Morgen. | BremLStrG § 41 Abs. 4 |
| Breite und Sonderstellen | Räumen und Abstumpfen auf 1,5 m Breite, in Fußgängerzonen auf 3 m. Eckgrundstücke bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße; Schacht- und Hydrantendeckel frei halten, Durchgänge an Haltestellen, Einmündungen und Überwegen schaffen. | Ecken, Überwege und Haltestellen vergrößern die Fläche über den Gehweg vor dem Haus hinaus. | BremLStrG § 41 Abs. 5 und 6 |
| Taumittel und Rückstände | Schnee- und eistauende Substanzen sind auf öffentlichen Straßen grundsätzlich untersagt und nur bei Eisregen und Glatteis vorgesehen; sonst wird abgestumpft. Rückstände nach dem Abtauen sind zu beseitigen. | Planen Sie für Bremer Objekte abstumpfendes Streugut ein; das Aufräumen gehört zum Saisonende. | BremLStrG § 39 Abs. 4 und 5, § 41 Abs. 6 |
Nach dem Zensus 2022 hat Bremen 300.020 Wohnungen, 76.313 davon in Gebäuden einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Das größte Baujahrzehnt sind die 1950er mit 67.847 Wohnungen.
Das Bremische Landesstraßengesetz untersagt schnee- und eistauende Substanzen auf öffentlichen Straßen grundsätzlich, zugelassen sind sie nur bei Eisregen und Glatteis. Im Übrigen wird abgestumpft. Ein Verstoß gegen das Taumittelverbot ist eine Ordnungswidrigkeit. Planen Sie deshalb Sand, Splitt oder ähnliches Streugut ein.
Das Gesetz nennt keine Uhrzeit, bis zu der geräumt sein muss. Es legt den Zeitraum fest, in dem die Pflicht gilt: werktags von 7:00 bis 20:30 Uhr, sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr. Innerhalb dieses Fensters ist bei Bedarf zu räumen und abzustumpfen.
Der Schnee wird auf dem Gehweg oder Randstreifen zur Fahrbahn hin angehäuft, auf dem Fahrbahnrand nur, wenn für Fußgänger ein mindestens 1,5 m breiter Streifen bleibt. Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf kein Schnee lagern. Das gehört in die Flächenaufnahme.
Quellen: Transparenzportal Bremen: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) · Statistisches Bundesamt: Zensus 2022, Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen
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