Sanierungsfahrplan für die WEG noch 2026: warum der 31. Dezember zählt

Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude endet laut Richtlinie am 31. Dezember 2026. Für Eigentümergemeinschaften hängt daran mehr als ein Zuschuss zum Beraterhonorar: Nur ein in diesem Programm geförderter Sanierungsfahrplan (iSFP) öffnet den iSFP-Bonus der späteren Einzelmaßnahmen – und das für bis zu 15 Jahre. Dieser Beitrag zeigt Hausverwaltungen, was bis zum Jahresende passieren muss und in welcher Reihenfolge.

Was am 31. Dezember 2026 endet

Die Richtlinie über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) vom 31. Mai 2023 regelt ihre Laufzeit selbst: Sie „tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2026“ (Nr. 9.1). Ein Nachfolgeprogramm ist mit Stand 30. September 2026 nicht veröffentlicht. Wer den Sanierungsfahrplan für eine Wohnanlage gefördert haben möchte, plant deshalb heute mit dieser Frist und nicht mit einer Verlängerung, die es noch nicht gibt.

Das Ergebnis ist ein Energieberatungsbericht als individueller Sanierungsfahrplan, der die Maßnahmen für das Gebäude in eine Reihenfolge bringt. Er ist keine Planung der Bauleistung und keine Förderzusage für die späteren Maßnahmen.

Warum der Fahrplan für die WEG bis in die 2040er Jahre wirkt

Der eigentliche Wert des Fahrplans liegt in der BEG-Förderung der späteren Einzelmaßnahmen. Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026 erhöht den Fördersatz um „zusätzliche 5 Prozentpunkte“, wenn die Maßnahme Bestandteil eines im Programm EBW geförderten iSFP ist und „innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP“ mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30 000 Euro brutto umgesetzt wird (Nr. 8.4.2).

Mit dem Bonus steigen auch die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben; die Werte stehen im Förderrahmen unserer Leistungsseite zur Fördermittelberatung. Für eine Wohnanlage, die ihre Fassade, das Dach und die Fenster über mehrere Jahre in Etappen sanieren will, ist das der größte Hebel der ganzen Förderung.

Die BEG-EM-Richtlinie knüpft den Bonus ausdrücklich an einen im Programm EBW geförderten Fahrplan. Wie Fahrpläne aus einem möglichen Nachfolgeprogramm eingebunden werden, ist nicht veröffentlicht. Ein 2026 geförderter iSFP trägt den Bonus dagegen nach dem heutigen Richtlinientext bis in die 2040er Jahre.

Was die Förderung der Beratung für eine WEG deckt

Die Förderhöhe wurde 2024 neu gefasst: Sie beträgt „50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch bei Ein- oder Zweifamilienhäusern maximal 650 Euro und bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten maximal 850 Euro“, (Änderung der EBW-Richtlinie vom 6. August 2024). Ausdrücklich heißt es dort: „Die maximal gültigen Förderhöhen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).“ Für die Vorstellung des Berichts in der Eigentümerversammlung kommt ein eigener Betrag hinzu: Die Förderung für diese Erläuterung „beträgt pro beratener WEG maximal 250 Euro“ und „kann pro WEG nur einmal beantragt werden“.

Antragsberechtigt sind nach Nr. 5.1 der Richtlinie ausdrücklich „Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes“. Zwischen zwei geförderten Beratungen für dasselbe Gebäude müssen laut BAFA mindestens vier Jahre liegen; ein neuer Eigentümer kann ohne Wartezeit beraten lassen.

Die entscheidende Reihenfolge: Antrag vor Beratungsvertrag

Bei der Energieberatung beginnt das Vorhaben früh. Das BAFA schreibt: „Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über die Durchführung einer Energieberatung.“ Ein Vertrag vor dem Antrag ist nur zulässig, „wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird“. Danach gilt: „Mit der Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden.“

Für die Verwaltung ist der Antrag einfach zu stellen. Im Merkblatt zur Antragstellung von WEG heißt es: „Stellt der Verwalter/die Verwalterin den Antrag für die WEG, muss daher keine Vollmacht für den Verwalter/die Verwalterin eingereicht werden.“ Alternativ kann die Gemeinschaft den Energieberater bevollmächtigen, den Antrag zu stellen. Angebote gelisteter Berater einholen und vergleichen darf die Verwaltung vorher; unterschrieben wird erst nach dem Antrag oder mit Bedingung der Förderzusage.

Zeitplan rückwärts ab dem 31. Dezember

Die Frist lässt sich nur halten, wenn die Beschlusslage rechtzeitig steht. Das Wohnungseigentumsgesetz setzt die Eckpunkte:

  • Tagesordnung: „Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist“ (§ 23 Abs. 2 WEG). Energieberatung, Beauftragung und Kostentragung gehören also ausdrücklich in die Einladung.
  • Einberufungsfrist: Sie „soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen“ (§ 24 Abs. 4 WEG).
  • Mehrheit: „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ (§ 25 Abs. 1 WEG), soweit das Gesetz nichts anderes verlangt.
  • Ohne Versammlung: Ein Beschluss ist auch gültig, „wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären“ (§ 23 Abs. 3 WEG). Für kleine Gemeinschaften kann das der schnellere Weg sein.
SchrittWerSpätestens
Angebote gelisteter Energieberater einholenVerwaltungvor dem Versand der Einladung
Einladung mit bezeichnetem TagesordnungspunktVerwaltungdrei Wochen vor der Versammlung
Beschluss über Beratung, Auswahl und KostenEigentümerversammlungso früh, dass der Antrag noch 2026 gestellt werden kann
Antrag beim BAFAVerwaltung oder bevollmächtigter Beratervor dem Beratungsvertrag und vor dem 31.12.2026
Beratungsvertrag und BeratungVerwaltung, Beraternach dem Antrag
VerwendungsnachweisAntragstellerinnerhalb der Vorlagefrist im Zuwendungsbescheid

Die Richtlinie sagt nicht ausdrücklich, wie Anträge behandelt werden, die kurz vor dem Stichtag gestellt und erst danach bewilligt oder abgerechnet werden. Das sollte vor einer knappen Planung beim BAFA geklärt werden.

Vorlagefrist und Verwendungsnachweis nicht unterschätzen

Nach der Beratung folgt der Nachweis. Das BAFA weist darauf hin, dass Zuwendungsbescheide seit dem 1. Januar 2025 den Zusatz enthalten, dass sie unwirksam werden, „wenn der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht wird“. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder der Vorlagefrist ist möglich, „wenn sie schriftlich vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt wird“. Für die Verwaltung heißt das: Die Frist aus dem Bescheid gehört sofort in die Wiedervorlage.

Was SVEAG übernimmt und was nicht

SVEAG ist kein Energieeffizienz-Experte und stellt keine Förderanträge im Namen der Eigentümer. Den Beratungsvertrag schließt die Gemeinschaft direkt mit dem Berater. Wie die Förder-Koordination insgesamt abläuft, beschreibt unsere Leistungsseite Fördermittelberatung für die energetische Sanierung; die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Fahrplan übernimmt die energetische Gebäudesanierung.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: SVEAG ist keine Rechtsanwaltskanzlei und keine Steuerberatung. Ob ein Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen oder anfechtbar ist und wie die Kosten zwischen den Eigentümern zu verteilen sind, klärt Ihre anwaltliche Beratung. Ob selbstnutzende Eigentümer statt der Förderung eine Steuerermäßigung nutzen sollten, prüft Ihre Steuerberatung.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Bis wann muss der Antrag für den Sanierungsfahrplan gestellt sein?

Die Richtlinie zur Energieberatung für Wohngebäude endet am 31. Dezember 2026. Der Antrag muss vor dem Beratungsvertrag beim BAFA liegen, denn schon der Vertrag gilt als Vorhabenbeginn. Wie Anträge kurz vor dem Stichtag behandelt werden, sollte mit dem BAFA geklärt werden.

Braucht die Hausverwaltung für den Antrag eine Vollmacht der WEG?

Nein. Laut BAFA-Merkblatt zur Antragstellung von WEG muss keine Vollmacht für den Verwalter eingereicht werden, wenn er den Antrag für die WEG stellt. Die Gemeinschaft kann alternativ den Energieberater bevollmächtigen.

Wird die Vorstellung des Berichts in der Eigentümerversammlung gefördert?

Ja, gesondert: Für die Erläuterung des Energieberatungsberichts in der Eigentümerversammlung beträgt die Förderung pro beratener WEG maximal 250 Euro und kann pro WEG nur einmal beantragt werden (Änderung der EBW-Richtlinie vom 6. August 2024).

Reicht eine Mehrheit oder müssen alle Eigentümer zustimmen?

In der Versammlung entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes verlangt. Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Welche Mehrheit im Einzelfall nötig ist, klärt Ihre anwaltliche Beratung.