Hausmeisterdienste: Der Allrounder für Ihr Gebäude
Hausmeisterdienste bündeln Aufsicht, Pflege und kleine Wartungseingriffe an einem Objekt. Dieser Leitfaden zeigt Hausverwaltungen, welche Tätigkeiten ein Hausmeisterdienst übernehmen kann, wo das zulassungspflichtige Handwerk beginnt und was bei Haftung, Wartungspflichten und der Umlage von Hausmeisterkosten zu beachten ist.Was ein Hausmeisterdienst leistet: Aufgaben im Überblick
Der Hausmeisterdienst ist für Hausverwaltungen der Allrounder im Objekt: Er sorgt für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen. Die IHK-Systematik ordnet das Tätigkeitsspektrum in drei Blöcke: Aufsicht, Pflege und Immobilienbetreuung. Wichtig für Erwartungshaltung und Abrechnung ist dabei die klare Zuordnung: Der Hausmeister betreut das Gemeinschaftseigentum, also Treppenhaus, Außenanlagen, Müllplatz und die gemeinschaftlich genutzten technischen Anlagen, nicht aber das Sondereigentum der einzelnen Wohnungen.
Aufsicht und Kontrolle
Zur Aufsicht gehört die regelmäßige Überwachung des Gesamtzustands von Gebäude und Außenanlage. Der Hausmeister erkennt Störungen und Schäden, beurteilt sie und entscheidet, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss. Typische Aufgaben sind:
- Überwachung des Gesamtzustands der Immobilie und der Außenanlage
- Schließdienst und Kontrolle von Zugängen
- Überwachung von Garagen und Tiefgaragenanlagen
- Kontrolle der Heizungsanlage, etwa Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen und Prüfen des Brennstoffvorrats
- Überwachung der Aufzugsanlage
Pflege und Sauberkeit
- Kehrdienst und Leeren der Papier- und Abfallkörbe
- Mülldienst, Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
- Garten- und Landschaftspflege wie die Grünpflege für Außenanlagen, zum Beispiel Rasenmähen, Heckenschneiden und Blumen gießen
- Winterdienst mit Schneebeseitigung und Streuen
- Toilettenbetreuung, etwa Nachfüllen von Seife, Handtüchern und Papier
- Dachrinnenreinigung sowie Säuberung von Bodenrinnen, Fußrosten und Wassereinläufen
Kleine Wartungseingriffe
Im Bereich der Immobilienbetreuung umfasst das Spektrum kleine Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten: Dichtungswechsel an Wasserarmaturen, Auswechseln von Schließzylindern bei Funktionsstörungen an Türschlössern, Auswechseln von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren, Filterwechsel in Lüftungsanlagen sowie das Ausbessern kleiner Schadstellen an Tapeten und Türen. Diese Aufgaben lassen sich mit Objektkontrollen, Schadenskoordination und Außenpflege zu einem festen Leistungspaket bündeln, etwa im Rahmen eines Hausmeisterservice mit ergänzenden Kleinreparaturen.
Grenzen des Hausmeisterdienstes: Was ins Handwerk gehört
Die Abgrenzung folgt dem IHK-Merkblatt zur handwerksrechtlichen Eingrenzung: Der Hausmeister darf alle aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie kleine Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten durchführen, die keine wesentlichen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten darstellen, solange sie im hausmeisterlichen Gepräge durchgeführt werden und mit den übrigen Arbeiten im Zusammenhang stehen. Gemeint sind damit einfache Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Werden handwerkliche Arbeiten dagegen schwerpunktmäßig ausgeführt, bedarf es einer Eintragung in die Handwerksrolle. Wo die Grenze im konkreten Fall verläuft, ist im Einzelfall zu prüfen; im Zweifel geben die zuständige Handwerkskammer oder IHK Auskunft.
| Hausmeisterlich zulässig | Zulassungspflichtig (Handwerksrolle) |
|---|---|
| Dichtungswechsel an Wasserarmaturen | Installateur- und Heizungsbauarbeiten |
| Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln | Elektrotechnikarbeiten |
| Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen | Maurer- und Betonbauerarbeiten |
| Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern | Maler- und Lackiererarbeiten bei schwerpunktmäßiger Ausführung |
| Dachrinnenreinigung und Säuberung von Einläufen | Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten |
| Möbelbeschläge einstellen oder auswechseln | Tischlerarbeiten |
Die rechte Spalte der Tabelle nennt nur Beispiele aus der IHK-Liste der zulassungspflichtigen Handwerke; dazu zählen auch Klempnerarbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, Estrichlegerarbeiten, Glaserarbeiten und Gerüstbauarbeiten. Für Verwaltungen bedeutet das: Jede über die Kleinreparatur hinausgehende Maßnahme gehört in die Hand einer Fachfirma mit der entsprechenden Qualifikation.
Übergabe an Fachfirmen und Dokumentation
Der Kern der hausmeisterlichen Rolle ist genau diese Schnittstelle: Störungen erkennen und beurteilen, das Machbare im hausmeisterlichen Rahmen beheben und sonst die Übergabe an einen Handwerksbetrieb vorbereiten. Damit die Verwaltung nachvollziehen kann, was im Objekt passiert, sollte jede Übergabe dokumentiert werden: Befund, Auftragsvergabe an die Fachfirma und Fertigstellungstermin. Diese Nachweise brauchen Verwaltungen später sowohl für die Betriebskostenabrechnung als auch, falls es um Mängel- oder Haftungsfragen geht. Bei denkmalgeschützter Bausubstanz können je nach Landesrecht zusätzliche Anforderungen hinzukommen, etwa wenn Fassaden nur denkmalverträglich gepflegt werden dürfen.
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst: Wer haftet bei Schnee und Eis
Für vermietete Wohnungen ist der Mietvertrag der Ausgangspunkt: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zu gewähren. Dazu gehört grundsätzlich, dass die Wege auf dem Grundstück, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Eine vergleichbare Pflicht kann den Grundstückseigentümer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus Paragraf 823 Absatz 1 BGB treffen gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten.
Eine Grenze zieht der Bundesgerichtshof am öffentlichen Gehweg: Nach dem Urteil vom 21. Februar 2018 (VIII ZR 255/16) ist ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde die allgemeine Räum- und Streupflicht nicht als Anlieger übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet, über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Entsprechendes gilt für die deliktische Verkehrssicherungspflicht. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde die Pflicht auf die Anlieger übertragen hat, ergibt sich je nach Landesrecht und Satzung aus den örtlichen Vorschriften und ist im Einzelfall zu prüfen.
Delegation beendet die Verantwortung nicht: Nach dem Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) haftet ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, gegenüber seinem Mieter grundsätzlich für Schäden, die ein Mieter bei Eisglätte auf einem Weg des gemeinschaftlichen Grundstücks erleidet, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt hatte. Der Vermieter kann sich des Dienstleisters als sogenannter Erfüllungsgehilfe bedienen, was nach Paragraf 278 BGB bedeutet, dass er für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden einzustehen hat.
Kontrolle und Dokumentation
- Räum- und Streupflichten im Vertrag oder Verwaltungsbeschluss klar zuordnen, einschließlich der zugänglichen Verkehrsflächen
- Einsatzzeiten, geräumte Bereiche und eingesetztes Streugut dokumentieren lassen
- Bei angekündigtem Glatteis oder Eisregen Kontrollgänge festlegen und protokollieren
- Mängel und Nachbesserungen schriftlich festhalten und an die Verwaltung melden
Diese Aussagen beschreiben die Rechtslage im Grundsatz; im Streitfall entscheidet der Einzelfall, etwa die konkrete vertragliche Ausgestaltung, örtliche Satzungen und die tatsächliche Durchführung. Eine pauschale Entlastung durch Delegation an einen Dienstleister kann daher niemand zusichern; im Haftungsfall sollte die Verwaltung rechtlichen Rat einholen. Sinnvoll ist es zudem, den Winterdienst an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen, etwa an die Topografie des Objekts und die Lage von Zugängen und Stellplätzen.
Wartung und Prüfpflichten: Rauchwarnmelder und technische Anlagen
Zu den wiederkehrenden Pflichten im Objekt zählt die Instandhaltung der Rauchwarnmelder. Ob und für wen eine Pflicht besteht, regeln die Landesbauordnungen je nach Bundesland unterschiedlich. Die DIN 14676 ist die zentrale Norm dafür: Sie legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung fest. Ihr Geltungsbereich umfasst Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, dazu zählen etwa Hotelzimmer und Pflegeheime als dauerhaft genutzte Schlaf- und Aufenthaltsbereiche. Gewerbliche Brandmeldeanlagen in Gewerbe- oder Industriegebäuden fallen dagegen nicht unter diese Norm.
Die Norm sieht vor, dass die Instandhaltung der Geräte mindestens einmal jährlich erfolgt; Fachkräfte oder entsprechend geschulte Personen dürfen diese Arbeiten übernehmen. Für die Verwaltung wichtig: Jede Wartung sollte mit einem Protokoll nachgewiesen werden, damit sich Gerät, Datum und Prüfer später zuordnen lassen.
Weitere Prüffelder im Gebäude
| Objekt | Typische Aufgabe | Ausführung |
|---|---|---|
| Rauchwarnmelder | Instandhaltung mindestens einmal jährlich, mit Protokoll | Fachkraft oder entsprechend geschulte Person |
| Brandschutztüren und Feststellanlagen | Regelmäßige Funktionsprüfung und Instandhaltung nach den maßgeblichen technischen Regeln | Sachkundige oder beauftragte Fachfirmen |
| Tore und torartige Abschlüsse (Torprüfung) | Sicherheitstechnische Prüfung und Instandhaltung | Sachkundige oder beauftragte Fachfirmen |
| Dachrinnen und Fallrohre | Reinigung und Sichtkontrolle auf Verstopfungen und Schäden | Hausmeisterdienst |
| Beleuchtung in Gemeinschaftsflächen | Leuchtmittelwechsel und Funktionskontrolle | Hausmeisterdienst |
Die Fristen für technische Anlagen richten sich nach der jeweiligen Norm, dem Betriebssicherheitsrecht und den Herstellerangaben; die Verwaltung sollte sie objektbezogen im Leistungsverzeichnis festhalten. Der Hausmeisterdienst unterstützt dabei, indem er Sichtprüfungen übernimmt, Termine vorbereitet, Zutritt ermöglicht und die Protokolle sammelt.
Wann ist eine Fachkraft nötig?
Sobald eine Prüfung oder Instandhaltung Fachwissen oder eine Qualifikation voraussetzt, die über das hausmeisterliche Gepräge hinausgeht, gehört die Aufgabe in die Hand einer Fachkraft oder Fachfirma. Das gilt insbesondere für elektrotechnische Arbeiten und für Anlagen, deren Prüfung an eine entsprechende Befähigung gebunden ist. Der Hausmeisterdienst bleibt hier in seiner Rolle als erkennende und koordinierende Instanz, nicht als ausführendes Fachgewerk.
Hausmeisterkosten in der Betriebskostenabrechnung
Bei Wohnraummietverhältnissen folgt die Umlagefähigkeit aus Paragraf 2 Nummer 14 der Betriebskostenverordnung, sofern die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart ist: Umlagefähig sind die Kosten für den Hauswart, nämlich die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Ausgenommen sind Anteile, soweit sie die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.
Zudem gilt ein doppeltes Ansatzverbot: Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden. Übernimmt der Hauswart also etwa Reinigung, Gartenpflege oder Schneebeseitigung, dürfen diese Leistungen nicht zusätzlich über die jeweiligen Kostenarten abgerechnet werden.
- Umlagefähig: Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen des Hauswarts
- Nicht umlagefähig: Anteile für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung
- Nicht doppelt ansetzbar: Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16, die der Hauswart selbst erbringt
Saubere Trennung im Leistungsverzeichnis
In der Praxis entscheidet die Struktur des Vertrags darüber, was sich sauber abrechnen lässt. Das Leistungsverzeichnis sollte reine Betreuungsleistungen von Reinigung, Gartenpflege und Winterdienst getrennt ausweisen, damit im Abrechnungsfall klar ist, welcher Anteil in die Kostenart Hauswart gehört und welcher in die jeweilige Betriebskostenart. Erbringt der Hauswart gemischte Tätigkeiten, sind die Anteile zu trennen und entsprechend abzuziehen. Hilfreich ist eine Dokumentation, aus der hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich erledigt wurden, denn die bloße Vorlage eines Vertrags ersetzt diesen Nachweis nicht. Welche Anteile im konkreten Objekt umlagefähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Externer Dienstleister oder angestellter Hausmeister
Wie Wohnungseigentümergemeinschaften die Hausmeistertätigkeiten heute organisieren, zeigt eine Umfrage des Vereins Wohnen im Eigentum aus dem Jahr 2020 mit 83 Teilnehmenden: 47 haben einen Dienstleister mit den Hausmeistertätigkeiten beauftragt, 23 haben eine Hausmeisterin oder einen Hausmeister angestellt, und in 13 Fällen erledigt ein Miteigentümer die Aufgaben.
| Modell | Teilnehmende |
|---|---|
| Dienstleister mit Hausmeistertätigkeiten beauftragt | 47 von 83 |
| Hausmeister fest angestellt | 23 von 83 |
| Miteigentümer erledigt die Aufgaben | 13 von 83 |
Die Umfrage ist nicht repräsentativ, zeigt aber, welche Modelle in der Praxis verbreitet sind.
Für die Entscheidung für einen externen Dienstleister nannten die Teilnehmenden unter anderem Kosten und Kostentransparenz sowie eine klare Aufgabenregelung. Geschätzt wird an einem professionellen Dienstleister, dass der Gemeinschaft keine zusätzlichen Kosten im Krankheits- und Urlaubsfall entstehen und kein Verwaltungsaufwand für Personalkosten anfällt, weil kein Arbeitsverhältnis besteht.
Typische Probleme
Die Umfrage zeigt auch die Schattenseiten: 45 der 83 Teilnehmenden, also mehr als die Hälfte, berichten von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Hausmeistertätigkeiten. Am häufigsten wurde genannt, dass die Aufgaben nicht korrekt oder nicht zufriedenstellend ausgeführt werden (38 Nennungen), gefolgt von deutlichen Verzögerungen (27) und unklar festgelegten Aufgaben (23). Genau hier setzt die Auswahl an: Ein Aufgabenkatalog, der per Beschluss festgelegt und damit für alle Eigentümer transparent ist, und überprüfbare Arbeitsberichte gelten in den Erfahrungsberichten als entscheidend für eine funktionierende Zusammenarbeit.
Beschluss und Vergleichsangebote in der WEG
In der Wohnungseigentümergemeinschaft sollte der Aufgabenkatalog zusammen mit der Vergütung in der Regel per Beschluss nach Paragraf 19 WEG festgelegt werden, damit Ausführung und Bezahlung für alle Eigentümer nachvollziehbar sind. Vor der Beauftragung empfiehlt es sich zudem, Vergleichsangebote einzuholen und in der Eigentümerversammlung vorzulegen; so lässt sich das Leistungsangebot objektiv vergleichen und die Entscheidung dokumentieren.
So wählen Hausverwaltungen den passenden Hausmeisterdienst aus
Die Auswahl entscheidet darüber, ob das Modell hält, was die Umfrage als Idealfall beschreibt. Der Ausgangspunkt ist ein Leistungsverzeichnis, das Tätigkeiten, Intervalle und Dokumentationspflichten klar benennt. Dazu gehören:
- Konkret benannte Tätigkeiten je Objektbereich, von Objektkontrolle über Kleinreparaturen bis zur Außenpflege
- Feste Intervalle und Reaktionszeiten für wiederkehrende Aufgaben
- Dokumentationspflichten, etwa Arbeitsberichte, Fotodokumentation und Mängelmeldungen
- Vergleichsangebote einholen und in der Eigentümerversammlung vorlegen
- Referenzen und Qualifikationen des Dienstleisters prüfen
- Einen festen Ansprechpartner vor Ort vereinbaren
- Schnittstellen zu Spezialdiensten wie Fachfirmen für Elektro, Heizung oder Dach ausdrücklich regeln
Kontrolle und Nachweise
Die Umfrageerfahrungen zeigen, dass die häufigsten Probleme in mangelhafter oder verzögerter Ausführung und unklar festgelegten Aufgaben liegen; viele Erfahrungsberichte kreisen zudem um die Frage, wer die Arbeiten eigentlich kontrolliert. Für die Auswahlphase heißt das: Bereits im Vertrag festlegen, welche Nachweise der Dienstleister liefert und in welcher Form die Verwaltung sie prüft, etwa Arbeitsberichte und Fotodokumentation zu festen Terminen. Die laufende Kontrolle der Ausführung, etwa der Winterdiensteinsätze, folgt dann den Mechanismen aus dem Abschnitt zur Verkehrssicherungspflicht.
Bündelung von Leistungen aus einer Hand
Objekte, die mehrere Gewerke bündeln wollen, profitieren davon, wenn Hausmeistertätigkeiten und ergänzende Leistungen aufeinander abgestimmt sind. Die SVEAG begleitet Hausverwaltungen, Genossenschaften, WEGs, Eigentümer und Gewerbe mit Winterdienst, Gebäudereinigung, Grünpflege und einem Hausmeisterservice mit festem Ansprechpartner. Unser Team stimmt die Leistungen auf die Anforderungen des jeweiligen Standorts ab, etwa auf Witterung, Außenflächen und Zugänge. Wer Leistungsbilder, Intervalle und Nachweise von Anfang an sauber definiert, senkt das Haftungs- und Umlagerisiko und schafft eine Zusammenarbeit, die auch nach Jahren noch überprüfbar bleibt.
Stand: Oktober 2026
Häufige Fragen
Welche Aufgaben übernimmt ein Hausmeister?
Ein Hausmeister betreut das Gemeinschaftseigentum eines Objekts, also Treppenhaus, Außenanlagen, Müllplatz und gemeinschaftlich genutzte Technik, nicht das Sondereigentum einzelner Wohnungen. Zu seinen Aufgaben gehören die regelmäßige Kontrolle des Gebäudezustands, der Schließdienst und das Melden von Schäden. Hinzu kommen pflegerische Arbeiten wie Kehr- und Mülldienst, Gartenpflege und Winterdienst sowie kleine Reparaturen, etwa der Wechsel von Leuchtmitteln, Dichtungen oder Schließzylindern. Arbeiten, die in ein zulassungspflichtiges Handwerk fallen, übernimmt er nicht selbst, sondern bereitet die Beauftragung einer Fachfirma vor. Welche Leistungen im Einzelnen erbracht werden, legen Sie im Vertrag und im Leistungsverzeichnis fest.
Darf ein Hausmeister handwerkliche Reparaturen ausführen?
Nur im begrenzten Umfang. Nach dem IHK-Merkblatt sind aufsichtführende und pflegerische Arbeiten sowie kleine Ausbesserungen erlaubt, die im hausmeisterlichen Gepräge durchgeführt werden. Zulassungspflichtige Handwerksarbeiten wie Elektrotechnik, Installateur- und Heizungsbau oder Dachdeckerarbeiten erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle und müssen Fachfirmen überlassen werden.
Wer haftet, wenn der Winterdienst nicht rechtzeitig durchgeführt wurde?
Bei vermieteten Wohnungen haftet gegenüber dem Mieter grundsätzlich der Vermieter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich haftet, wenn sein Mieter bei Eisglätte auf einem Weg des gemeinschaftlichen Grundstücks zu Schaden kommt, auch wenn die Gemeinschaft einen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt hatte. Der Dienstleister gilt als Erfüllungsgehilfe nach Paragraf 278 BGB. Ob und in welchem Umfang im konkreten Fall gehaftet wird, hängt von Vertrag, Satzung und Ablauf ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Regelmäßige Kontrolle und lückenlose Dokumentation verringern das Risiko.
Sind Hausmeisterkosten auf die Mieter umlagefähig?
Bei Wohnraummietverhältnissen ja, aber nur eingeschränkt und nur, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Nach Paragraf 2 Nummer 14 BetrKV sind Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen umlagefähig, soweit sie nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Diese Anteile sind vor der Umlage herauszurechnen; im Einzelfall ist die Aufteilung zu prüfen.
Wie oft müssen Rauchwarnmelder gewartet werden?
Die DIN 14676 sieht für Rauchwarnmelder in Wohnhäusern, Wohnungen und wohnungsähnlichen Räumen eine Instandhaltung mindestens einmal jährlich vor. Die Norm gilt nicht für Brandmeldeanlagen in Gewerbe- oder Industriegebäuden. Wer für Einbau und Wartung verantwortlich ist, regeln die Landesbauordnungen je nach Bundesland unterschiedlich.
Braucht eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss für den Hausmeister?
In der Regel ja. Nach dem seit der Reform 2020 geltenden WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (Paragraf 19 WEG); dazu gehört üblicherweise die Beauftragung oder Anstellung eines Hausmeisters. Je nach Gemeinschaftsordnung, Beschlusslage und Verwaltervertrag kann der Verwalter einzelne Maßnahmen untergeordneter Bedeutung auch selbst veranlassen (Paragraf 27 WEG). Vor der Beschlussfassung sollten Vergleichsangebote vorliegen, sonst kann der Beschluss anfechtbar sein. Die Einzelheiten sind im Einzelfall zu prüfen.
Ist ein festangestellter Hausmeister besser als ein externer Hausmeisterdienst?
Das hängt vom Objekt und von den Anforderungen der Eigentümer ab. Ein angestellter Hausmeister kennt das Gebäude sehr genau, die Gemeinschaft oder der Eigentümer wird damit aber zum Arbeitgeber und trägt Lohnabrechnung, Urlaubs- und Krankheitsvertretung sowie das Personalrisiko. Ein externer Dienstleister übernimmt diese Organisation, stellt Vertretungen und bündelt bei Bedarf weitere Leistungen wie Winterdienst oder Grünpflege. In einer Umfrage des Vereins Wohnen im Eigentum hatten 47 von 83 teilnehmenden Gemeinschaften einen Dienstleister beauftragt. Entscheidend ist in beiden Modellen ein klarer Aufgabenkatalog mit Intervallen und überprüfbaren Arbeitsberichten.