Checkliste: So überprüfen Sie die Sicherheit Ihres Firmengebäudes

Eine systematische Sicherheitsprüfung schützt Beschäftigte, Besucher und Mieter und erleichtert den Nachweis im Schadensfall. Diese Checkliste führt Hausverwaltungen Schritt für Schritt durch Außenanlagen, Verkehrs- und Fluchtwege, technische Anlagen, Unterweisung und Dokumentation.

Warum Sie Ihr Firmengebäude regelmäßig auf Sicherheit prüfen sollten

Wer ein Firmengebäude betreibt, trägt die Verantwortung dafür, dass Besucher, Beschäftigte und Lieferanten auf dem Gelände nicht zu Schaden kommen. Diese Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Sie im Rahmen des Zumutbaren alles unternehmen, um von Ihrem Gebäude und Grundstück ausgehende Gefahren zu vermeiden oder zumindest zu mindern. Sie folgt nicht aus einem einzelnen Gesetzestext, sondern ist von den Gerichten aus der Verantwortung desjenigen entwickelt worden, der eine Gefahrenquelle eröffnet und daraus Nutzen zieht. Für Sie als Verantwortliche bedeutet das: Sie müssen Gefahren erkennen, die Sie erkennen können, und die Maßnahmen ergreifen, die einem ordentlichen Gebäudeverantwortlichen zugemutet werden können.

Relevant wird die Pflicht vor allem dann, wenn etwas passiert. Ein Sturz auf einem vereisten Weg, ein Unfall an einer beschädigten Treppe oder ein Brand mit verstopftem Fluchtweg wirft regelmäßig die Frage auf, ob der Gebäudeverantwortliche seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Dann hilft es Ihnen, wenn Sie darlegen können, dass Ihre Organisation funktioniert hat. Eine systematische, wiederkehrende Begehung mit dokumentierten Prüfpunkten ist das praktische Instrument dafür: Sie zeigt, dass Sie Risiken nicht dem Zufall überlassen, sondern regelmäßig und nachvollziehbar kontrollieren.

  • Außenanlagen: Wege, Zugänge, Treppen, Parkplätze und Beleuchtung
  • Verkehrs- und Fluchtwege im Gebäude inklusive Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung
  • Technische Anlagen und Türen mit ihren wiederkehrenden Prüffristen
  • Organisationspflichten: Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Dokumentation und klar verteilte Verantwortlichkeiten

Ein wichtiger Hinweis vorab: Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine Haftung besteht, beurteilen die Gerichte stets unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls, etwa der Zumutbarkeit zusätzlicher Maßnahmen und der Frage, ob eine Pflichtverletzung den Schaden überhaupt verursacht hat. Dieser Ratgeber ersetzt daher keine Rechtsberatung, sondern liefert eine praxisorientierte Checkliste für Hausverwaltungen und Gebäudeverantwortliche, mit der Sie Ihre Prüfung strukturieren können.

Checkliste Außenanlagen: Wege, Zugänge und Parkplätze

Die Begehung beginnt außerhalb, denn hier treffen Ihre Besucher zuerst auf das Gebäude. Gehen Sie die Wege so ab, wie es ein Nutzer tun würde: vom Parkplatz über den Zugang bis zur Eingangstür. Achten Sie dabei auf alles, was den sicheren Durchgang behindert, und notieren Sie jeden Befund mit Ort und Datum. Ein Außenbereich, der bei Tageslicht unauffällig wirkt, kann bei Dunkelheit oder Nässe ganz andere Risiken zeigen, weshalb sich eine zweite Begehung bei Dämmerung oder nach Regen lohnt.

Stolperstellen, Kanten und Absturzsicherungen

Ungleiche Plattenfugen, aufgeworfene Wurzeln, lose Gitter und Schwellen sind typische Stolperquellen im Außenbereich. In Räumen von Arbeitsstätten gelten nach der ASR A1.5 „Fußböden“ auf ebenen Flächen bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle. Auf Außenflächen ist dieser Wert nicht unmittelbar anwendbar; was dort noch hinzunehmen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wo Wege an Absturzkanten, Böschungen oder Wasserflächen vorbeiführen, kommt es auf die Absturzsicherung an: Für Arbeitsstätten nennt die ASR A2.1 eine Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs kann je nach Bundesland das Bauordnungsrecht maßgeblich sein. Prüfen Sie, ob Geländer und Handläufe standsicher, geschlossen und frei von Roststellen sind.

  • Sind Wege, Treppen und Zugänge eben, rutschfest und frei von Moos und Laub?
  • Gibt es Höhenversätze, lose Platten oder beschädigte Stufenkanten?
  • Sind Geländer, Handläufe und Absturzsicherungen vollständig und standsicher?
  • Sind Zugänge zu Kellern, Technikräumen und Dachflächen verschlossen und gesichert?
  • Sind Parkflächen, Markierungen und Schilder in ordentlichem Zustand?

Beleuchtung der Außenwege

Eine ausreichende Beleuchtung der Außenwege ist Teil der Verkehrssicherung, weil Dunkelheit jede Stolperstelle zur echten Gefahr macht. Die Technische Regel ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ nennt für Arbeitsstätten Mindestwerte der Beleuchtungsstärke, auch für Bereiche im Freien, an denen Sie sich orientieren können. Kontrollieren Sie bei der Begehung, ob alle Leuchten funktionieren, ob die Lichtverteilung gleichmäßig ist und ob Stellen im Dunkeln liegen, die regelmäßig begangen werden. Defekte Lampen sollten Sie nicht erst zur nächsten turnusmäßigen Wartung notieren, sondern kurzfristig beheben lassen.

Interessant für die Einordnung Ihrer Winterpflichten ist ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24): Ein Lkw-Fahrer war auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens auf einer Eisplatte gestürzt und hatte Schmerzensgeld gefordert. Das Gericht wies die Klage ab: Im entschiedenen Fall genügten vereinzelte Glättestellen nicht, um eine Streupflicht auszulösen, und ein flächendeckendes Streuen des gesamten Geländes war nicht geschuldet. Allein aus dem Sturz folgte zudem kein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung. Für Ihre Praxis heißt das: Es kommt in der Regel darauf an, ob eine allgemeine Glättebildung vorliegt. Das Urteil ist jedoch die Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts; andere Gelände und Sachverhalte können anders zu beurteilen sein.

Checkliste Verkehrswege und Fluchtwege im Gebäude

Im Inneren von Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf Arbeitsstätten in Deutschland; Adressat ist der Arbeitgeber, der dafür zu sorgen hat, dass von den Arbeitsstätten keine Gefahren für die Beschäftigten ausgehen. Verwalten oder vermieten Sie ein Objekt, ohne dort selbst Beschäftigte einzusetzen, sind Sie nicht automatisch Adressat; wer welche Pflicht trägt, ist anhand von Nutzung und Vertrag im Einzelfall zu prüfen. Die Verordnung formuliert Schutzziele, deren praktische Umsetzung die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren. Für Ihre Begehung heißt das: Verkehrswege müssen nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können, und Sie müssen die Zahl der Personen kennen, die diese Wege regelmäßig nutzen.

Die erforderlichen Wegbreiten richten sich nach der Anzahl der Benutzenden, wobei Gäste, Kunden und Spitzen bei Schichtwechsel einzubeziehen sind. Die VBG fasst die lichten Mindestbreiten in einer Übersicht zusammen, die sich als Prüfhilfe für Ihre Begehung eignet. Maßgeblich bleiben die ASR A1.8 und die ASR A2.3 im Original:

BenutzendenanzahlLichte Mindestbreite Durchgänge und TürenLichte Mindestbreite Verkehrswege
bis 5 Benutzende0,8 m0,9 m
bis 20 Benutzende0,9 m1,0 m
bis 50 Benutzende0,9 m1,2 m
bis 100 Benutzende1,0 m1,2 m
bis 200 Benutzende1,05 m1,2 m
bis 300 Benutzende1,65 m1,8 m
bis 400 Benutzende2,25 m2,4 m

Fluchtwege und Notausgänge verdienen besondere Aufmerksamkeit. Die Anforderungen konkretisiert die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ in der Fassung von März 2022, zuletzt geändert im November 2024. In der Praxis heißt das: Fluchtwege müssen in ihrer vollen Breite dauerhaft frei bleiben, Lagergut und abgestellte Gegenstände haben dort nichts zu suchen, und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht öffnen lassen, solange sich Personen im Gebäude aufhalten. Die Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge muss dauerhaft und gut sichtbar sein; verschmutzte, verdeckte oder erloschene Schilder sollten Sie bei der Begehung sofort erfassen und über eine professionelle Schilderwartung instand halten lassen. Wo eine Kennzeichnung auch im Dunkeln wirken muss, können nachleuchtende Markierungen eine sinnvolle Ergänzung sein.

Auch die Sicherheitsbeleuchtung gehört auf den Prüfplan: Wo sie erforderlich ist, muss sie im Störungsfall das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte ermöglichen. Prüfen Sie bei der Begehung, ob die Leuchten vorhanden, sauber und funktionsfähig sind und ob die Prüfnachweise vorliegen. Für Ihre eigene Absicherung gilt übrigens: Wer die Technischen Regeln für Arbeitsstätten anwendet, kann in der Regel davon ausgehen, dass er die Schutzziele der Verordnung erfüllt. Diese Vermutungswirkung macht die ASR zum praktischen Kompass für Ihre Begehung.

Technische Anlagen und Türen: Prüffristen im Blick behalten

Viele technische Einrichtungen in einem Firmengebäude unterliegen wiederkehrenden Prüfungen. Rechtsgrundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), deren Geltungsbereich die Verwendung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber in Deutschland erfasst. Nach Paragraf 14 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen; die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 3 Absatz 6. Ergibt eine Prüfung, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten turnusmäßigen Prüfung nicht mehr sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

Anlage bzw. BauteilPrüfhäufigkeitWer prüft
Kraftbetätigte Türen und Tore (ASR A1.7)wiederkehrend, in der Regel mindestens einmal jährlichSachkundige
Feststellanlagen von Brandschutztüren: Überprüfung (DIN 14677)monatlich, mindestens jedoch alle drei Monateeingewiesene Person
Feststellanlagen von Brandschutztüren: Wartung (DIN 14677)mindestens jährlichFachkraft für Feststellanlagen

Für Arbeitsstätten konkretisiert die ASR A1.7 „Türen und Tore“ die Anforderungen: Kraftbetätigte Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand zu prüfen, und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Ergänzend können je nach Bundesland bauordnungsrechtliche Vorgaben gelten. Bei Feststellanlagen von Brandschutztüren ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass Überprüfung und Wartung veranlasst werden; maßgeblich sind neben der DIN 14677 auch die jeweilige Zulassung und die Herstellerangaben. Für die Prüfung von Brandschutzklappen gelten eigene Fristen, die Sie ebenfalls in Ihren Prüfkalender aufnehmen sollten.

Wichtig ist der Grundsatz: Prüfumfang und Fristen legen Sie über die Gefährdungsbeurteilung fest und dokumentieren diese Festlegung. Bei starker Beanspruchung, etwa bei Türen in stark frequentierten Eingangsbereichen, sind kürzere Intervalle angemessen als bei selten genutzten Anlagen. Ein zentraler Prüfkalender mit Fälligkeiten, Zuständigkeiten und Nachweisen verhindert, dass Fristen übersehen werden, und kann im Schadensfall belegen, dass Sie Ihre Prüfungen termingerecht veranlasst haben.

Organisation: Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Technik allein macht ein Gebäude nicht sicher; es braucht auch Menschen, die wissen, worauf sie achten müssen. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ gilt für Unternehmer und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung und verpflichtet den Unternehmer, die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, und sie muss dokumentiert werden. Bei veränderten Gefährdungen, etwa nach Umbauten oder neuen Arbeitsverfahren, ist zusätzlich zu unterweisen.

  • Unterweisung mindestens einmal jährlich durchführen, bei veränderten Gefährdungen zusätzlich
  • Inhalte konkret auf die Tätigkeiten und das Gebäude zuschneiden, statt allgemeine Texte zu verteilen
  • Verständnis der Inhalte prüfen, zum Beispiel durch Nachfragen oder kurze Übungen
  • Durchführung, Inhalt und Teilnehmende dokumentieren und die Nachweise aufbewahren

Die Dokumentation ist mehr als eine Formalie: Sie ist der Nachweis dafür, dass die Unterweisung stattgefunden hat und inhaltlich tragfähig war. Eine Unterschriftenliste allein genügt dabei selten; besser ist ein kurzes Protokoll mit Datum, Themen und Teilnehmenden. Wichtig ist auch die Qualität der Unterweisung: Wer nur einen Text zum Selbststudium aushändigt, ohne zu prüfen, ob die Inhalte verstanden wurden, trägt ein Risiko, das sich im Ernstfall gegen ihn wenden kann.

Für die Gebäudesicherheit zahlt die Unterweisung doppelt: Beschäftigte, die wissen, worauf es ankommt, werden zu zusätzlichen Augen für Mängel. Sie bemerken den lockeren Teppichboden im Flur, die klemmende Fluchttür oder das defekte Leuchtzeichen eher als jede turnusmäßige Begehung. Etablieren Sie dafür einfache Meldewege, zum Beispiel einen benannten Ansprechpartner oder einen digitalen Mängelmelder, und nehmen Sie Hinweise ernst, indem Sie sie prüfen und die Rückmeldung dokumentieren. Wo über die reine Unterweisung hinaus ein umfassendes Sicherheitskonzept gefragt ist, unterstützt Sie unser Team im Bereich Gebäudesicherheit mit Bestandsaufnahme und Fristenführung.

Winter als Sonderfall: Räum- und Streupflicht im Firmengebäude

Im Winter verlagert sich der Schwerpunkt der Sicherheitsprüfung nach außen: Schnee und Eisglätte verwandeln Wege, Zugänge und Parkplätze in Risikoflächen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. VIII ZR 255/16) in einem Fall gegen eine Vermieterin entschieden: Wem die Gemeinde die allgemeine Räum- und Streupflicht als Anlieger nicht übertragen hat, der ist regelmäßig nicht verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Das gilt jedoch nur ohne eine solche Übertragung. Viele Gemeinden übertragen die Pflicht per Satzung auf die Anlieger; was für Ihr Objekt gilt, richtet sich nach Landesrecht und Satzung.

  • Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde die Anliegerpflicht per Satzung übertragen hat; dann kann sich die Pflicht auf den öffentlichen Gehweg erstrecken
  • Räumen Sie die auf Ihrem Grundstück gelegenen Verkehrsflächen in der Breite, die dem üblichen Fußgängerverkehr entspricht
  • Streuen Sie bei allgemeiner Glätte die genutzten Verkehrsflächen, nicht nur einzelne Stellen, und achten Sie auf die örtlich zulässigen Streumittel
  • Organisieren Sie den Dienst so, dass die Flächen zu den üblichen Nutzungszeiten sicher begangen werden können
  • Dokumentieren Sie jeden Einsatz mit Datum und Uhrzeit, auch bei Diensten, die Sie vertraglich vergeben haben

Bei allgemeiner Glätte, etwa durch Dauerfrost oder gefrierenden Regen, sollte der Räum- und Streudienst so organisiert sein, dass die Flächen während der Nutzungszeiten möglichst gefahrlos passierbar sind; wo die Grenze zur allgemeinen Glättebildung verlaufen kann, zeigt beispielhaft das oben zitierte Urteil des Amtsgerichts München. Bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glätte kann ein einmaliger Morgengang unzureichend sein. Welche Zeiten und Intervalle im Einzelfall angemessen sind, hängt von Satzung, Nutzung des Geländes, örtlichen Gegebenheiten und Zumutbarkeit ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

Sie können die Durchführung an einen professionellen Winterdienst delegieren, und das ist bei größeren Objekten oft die praktikable Lösung. Die Verkehrssicherungspflicht entfällt dadurch aber in der Regel nicht vollständig; bei Ihnen können Auswahl- und Kontrollpflichten verbleiben. Praktisch heißt das: Kontrollieren Sie die Einsatznachweise, führen Sie Stichproben durch und dokumentieren Sie Ihre Kontrollen.

Dokumentation und Verantwortlichkeiten: Der Nachweis zählt

Alle Prüfung nutzt wenig, wenn Sie sie nicht belegen können. Im Streitfall, etwa nach einem Sturz oder einem Brand, stellt sich häufig die Frage, ob der Gebäudeverantwortliche seine Pflichten erfüllt hat; wer was beweisen muss, richtet sich nach dem Einzelfall. Ein lückenloses Begehungsprotokoll ist deshalb ein zentrales Arbeitsmittel Ihrer Sicherheitsorganisation: Es zeigt, wann Sie geprüft haben, was Sie festgestellt haben und welche Maßnahmen Sie veranlasst haben. Fehlt diese Dokumentation, kann es im Ernstfall schwerfallen, dem Vorwurf zu begegnen, die Gefahr nicht erkannt oder nicht ernst genommen zu haben.

  • Datum und Uhrzeit der Begehung sowie die durchführende Person
  • Geprüfte Bereiche und Prüfpunkte, idealerweise nach der Checkliste aus diesem Ratgeber
  • Festgestellte Mängel mit genauer Ortsangabe und Foto
  • Eingeleitete Maßnahmen mit Frist und Verantwortlichem
  • Nachkontrolle: Wann wurde die Maßnahme abgeschlossen und von wem abgenommen?

Ergänzend sollten Sie Verantwortlichkeiten in einer Matrix festlegen: Wer führt die Begehung durch, wer beauftragt externe Dienstleister, wer nimmt die Maßnahmen ab und wer verwahrt die Nachweise? Klare Zuständigkeiten verhindern, dass Aufgaben an der Schnittstelle zwischen Eigentümer, Hausverwaltung und Dienstleistern verloren gehen. Für die wiederkehrende Umsetzung können Sie Aufgaben an Dienstleister delegieren, etwa an einen Hausmeisterservice für die laufende Objektkontrolle, einen Wartungsservice für technische Anlagen oder eine Gebäudereinigung, die Verschmutzungen und Stolperfallen auf Verkehrswegen beseitigt. Eine Vorlage, wie sich eine solche Kontrolle strukturieren lässt, bietet die Checkliste Baustelle sichern mit Ablauf, Maßnahmenliste und Verantwortlichkeiten.

Zum Abschluss lässt sich das Vorgehen auf einen Satz verdichten: Gehen Sie Ihr Firmengebäude regelmäßig und systematisch ab, halten Sie jeden Befund schriftlich fest und verteilen Sie die Aufgaben so, dass niemand an der Umsetzung vorbeikommt. Wenn Sie die Umsetzung einzelner Bereiche, etwa Winterdienst, Gebäudesicherheit oder die Koordination von Fachbetrieben, übertragen wollen, unterstützt Sie unser Team dabei. Die Kombination aus dokumentierter Eigendisziplin und klar geregelten Zuständigkeiten schafft eine tragfähige Grundlage für den Schadensfall; eine Haftung schließt sie nicht in jedem Fall aus.

Quellen: Paragraf 14 BetrSichV, ASR A2.3 (BAuA), ASR A1.7, Abschnitt 10 (BG BAU), VBG, Verkehrswege im Gebäude, DGUV Vorschrift 1, BGH, Pressemitteilung zu VIII ZR 255/16, Amtsgericht München, Pressemitteilung 36/2025.

Stand: November 2026

Häufige Fragen

Wie oft sollte ein Firmengebäude auf Sicherheit geprüft werden?

Eine Sicherheitsbegehung bietet sich mindestens einmal jährlich an, ergänzt um saisonale Prüfungen, etwa vor dem Winter. Für einzelne Einrichtungen gibt es festere Vorgaben: Kraftbetätigte Türen und Tore sollten nach ASR A1.7 in der Regel mindestens einmal jährlich durch Sachkundige geprüft werden, Feststellanlagen von Brandschutztüren nach DIN 14677 monatlich, mindestens jedoch alle drei Monate durch eine eingewiesene Person. In Arbeitsstätten legt der Arbeitgeber die konkreten Intervalle über die Gefährdungsbeurteilung fest.

Wer haftet, wenn jemand im oder vor dem Firmengebäude stürzt?

Grundsätzlich trifft den Gebäudeverantwortlichen eine Verkehrssicherungspflicht: Er muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass keine Gefahren ausgehen. Verletzt er sie, kann eine Haftung für Schadensersatz in Betracht kommen, allerdings nur mit Einschränkungen: Gerichte verlangen je nach Fallgestaltung unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe, und der Geschädigte muss die Pflichtverletzung in der Regel nachweisen. Eine allgemeine Aussage zur Haftung ist daher nicht möglich.

Gilt die Räum- und Streupflicht auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Firmengebäude?

Das hängt von Landesrecht und Satzung ab. Viele Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für den Gehweg auf die Anlieger; dann kann sie auch Sie als Eigentümer treffen. Ohne eine solche Übertragung ist ein Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, über die Grundstücksgrenze hinaus zu räumen und zu streuen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 (VIII ZR 255/16) in einem Fall gegen eine Vermieterin entschieden. Prüfen Sie deshalb die Satzung Ihrer Gemeinde.

Muss ein Firmengelände bei Schnee überall gestreut werden?

In der Regel nicht, entscheidend ist aber der Einzelfall. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) in einem Fall auf einem Betriebsgelände vereinzelte Glättestellen nicht als allgemeine Glättebildung gewertet und keine flächendeckende Streupflicht angenommen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss danach im Rahmen des Zumutbaren handeln, perfekte Lösungen schuldet er nicht. Die Entscheidung ist nicht ohne Weiteres auf jedes Gelände übertragbar; Art der Nutzung und örtliche Verhältnisse bleiben maßgeblich.

Welche Normen und Regeln gelten für die Sicherheit von Verkehrswegen im Gebäude?

Für Arbeitsstätten in Deutschland gelten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A1.8 für Verkehrswege und ASR A2.3 für Fluchtwege und Notausgänge. Bei Einhaltung der ASR kann der Arbeitgeber von der Erfüllung der ArbStättV-Anforderungen ausgehen (Vermutungswirkung). Die DGUV Vorschrift 1 kommt für Unternehmer und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung hinzu.

In welchen Abständen müssen kraftbetätigte Türen und Tore geprüft werden?

Für Arbeitsstätten gilt: Nach ASR A1.7 sollten kraftbetätigte Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch Sachkundige geprüft werden. Bei starker Beanspruchung können kürzere Intervalle nötig sein; die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Maßgeblich ist zudem die Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung.

Können Sicherheitspflichten an externe Dienstleister übertragen werden?

Ja, die Ausführung von Sicherungsmaßnahmen wie Winterdienst oder Wartung kann in der Regel delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflicht geht dadurch aber nicht vollständig unter: Beim Sicherungspflichtigen bleibt grundsätzlich eine Auswahl- und Kontrollpflicht bestehen. Sie sollten sich deshalb regelmäßig vergewissern, dass der Beauftragte die Pflichten zuverlässig erfüllt. Die Dokumentation der Beauftragung und der Kontrollen ist dafür ein wichtiger Nachweis. Reichweite und Folgen einer Übertragung sind im Einzelfall zu prüfen.

Wo sind die häufigsten Schwachstellen bei der Sicherheitsprüfung eines Firmengebäudes?

Typische Schwachstellen zeigen sich dort, wo sich Gewohnheiten einschleichen: zugestellte Fluchtwege, verdeckte oder erloschene Kennzeichnungen, verkeilte Brandschutztüren und überschrittene Prüffristen bei Toren oder Feststellanlagen. Im Außenbereich fallen oft lose Platten, beschädigte Stufenkanten, lockere Handläufe und dunkle Wegabschnitte auf. In der Organisation fehlen häufig eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, dokumentierte Unterweisungen und klare Zuständigkeiten zwischen Eigentümer, Verwaltung und Dienstleistern. Eine allgemeingültige Rangfolge gibt es nicht, denn sie hängt von Nutzung, Alter und Zustand des Objekts ab. Beginnen Sie deshalb mit den Bereichen, in denen ein Mangel die schwersten Folgen haben kann, vor allem mit den Fluchtwegen.

Wer darf eine Sicherheitsprüfung im Firmengebäude durchführen?

Das hängt vom Prüfgegenstand ab. Die allgemeine Begehung kann in der Regel eine von Ihnen benannte, eingewiesene Person mit ausreichender Objektkenntnis übernehmen. Für Arbeitsmittel verlangt Paragraf 14 BetrSichV eine zur Prüfung befähigte Person, kraftbetätigte Türen und Tore prüfen nach ASR A1.7 Sachkundige, die Wartung von Feststellanlagen übernimmt nach DIN 14677 eine Fachkraft für Feststellanlagen. Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen, etwa Aufzüge, können eine zugelassene Überwachungsstelle erfordern; für sicherheitstechnische Anlagen können je nach Landesrecht Prüfsachverständige vorgeschrieben sein. Welche Anforderung für Ihr Objekt gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Halten Sie die Eignung der prüfenden Person in Ihren Unterlagen fest.

Wie dokumentiere ich Mängel bei der Sicherheitsprüfung?

Halten Sie jeden Mangel so fest, dass ein Dritter ihn ohne Rückfrage wiederfindet: Datum und Uhrzeit, prüfende Person, genaue Ortsangabe, kurze Beschreibung und ein Foto. Ergänzen Sie eine Einschätzung der Dringlichkeit, die veranlasste Maßnahme, die zuständige Person und die Frist. Bei einer akuten Gefahr sollten Sie den Bereich sofort sichern oder sperren und auch das festhalten. Schließen Sie den Eintrag erst, wenn die Nachkontrolle erfolgt ist, und vermerken Sie, wer die Maßnahme wann abgenommen hat. Bewahren Sie Protokolle und Prüfnachweise zentral auf. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen können je nach Anlage und Vorschrift unterschiedlich sein und sind im Einzelfall zu prüfen.