Lohmar überträgt die Winterwartung der Anliegerstraßen den Grundstückseigentümern: Schnee, der zwischen 7 und 18 Uhr fällt, ist unverzüglich zu räumen; danach gilt eine Frist bis 7 Uhr des folgenden Werktags beziehungsweise 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Salz ist grundsätzlich verboten, erlaubt nur bei Eisregen oder an Gefahrenstellen wie Treppen und Rampen. SVEAG übernimmt die Winterwartung für Objekte in allen Lohmarer Ortsteilen vertraglich samt Haftung.
Maßgeblich ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Lohmar, zuletzt geändert durch die XXIII. Änderung vom 12.12.2025.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer der im Straßenverzeichnis gekennzeichneten, angrenzenden und erschlossenen Grundstücke; bei beidseitiger Pflicht reicht sie bis zur Straßenmitte. Zur Reinigung gehört ausdrücklich auch die Winterwartung. | Ob eine Lohmarer Adresse im Verzeichnis als anliegerpflichtig steht, prüfen wir vor Vertragsbeginn. | Satzung § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 1 |
| Tagsüber und nachts getrennt geregelt | Schnee und Glätte zwischen 7 und 18 Uhr sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte zu beseitigen. Danach gilt eine Frist bis 7 Uhr des folgenden Werktags, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. | Die Lohmarer Satzung kennt kein starres Tagesfenster, sondern zwei unterschiedlich strenge Zeitabschnitte. | Satzung § 3 Abs. 2 |
| Breite und Haltestellen | Gehwege mindestens 1,50 m breit freihalten (bei schmaleren Gehwegen entsprechend weniger); an Haltestellen für Busse und Schulbusse muss ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet sein. | Haltestellen in der Nähe eines Objekts nehmen wir gesondert in den Räumplan auf. | Satzung § 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 |
| Streumittel | Salz und sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; erlaubt nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken-Auf-/Abgängen und starken Gefälle- oder Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nie mit Salz bestreut werden. | Für Gefahrenstellen am Objekt legen wir vorab fest, wo die Ausnahme greift. | Satzung § 3 Abs. 2 Buchst. d und e |
| Schneeablage | Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Gehwegteil oder auf dem Fahrbahnrand zu lagern, ohne den Verkehr mehr als unvermeidbar zu behindern. Einläufe und Hydranten bleiben frei; Schnee vom eigenen Grundstück darf nicht auf Gehweg oder Fahrbahn geschafft werden. | Hydranten und Kanaleinläufe markieren wir vorab auf dem Lageplan. | Satzung § 3 Abs. 4 |
Lohmar besteht aus rund zwei Dutzend Ortsteilen, die über 65,62 km² verstreut liegen. Für den Winterdienst bedeutet das: Die Räumreihenfolge über mehrere Objekte in verschiedenen Ortsteilen muss vorab feststehen, damit die Fristen trotz längerer Anfahrtswege eingehalten werden.
Fällt Schnee zwischen 7 und 18 Uhr, ist er unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu beseitigen. Fällt er nach 18 Uhr oder entsteht danach Glätte, läuft die Frist bis 7 Uhr des folgenden Werktags, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Ein fester Räumplan deckt beide Fälle ab.
Grundsätzlich nicht. Die Satzung erlaubt Salz nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, bei denen abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung zeigen, sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken-Auf- und -abgängen oder starken Gefälle- und Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen bleiben immer salzfrei.
Mindestens 1,50 Meter; ist der Gehweg schmaler, entsprechend weniger. Bei Straßen ohne eigenen Gehweg ist beidseitig ein für den Fußgängerverkehr erforderlich breiter Streifen auf der Fahrbahn freizuhalten. An Bus- und Schulbushaltestellen muss zusätzlich ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet sein.
Quellen: Satzung der Stadt Lohmar über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, zuletzt geändert durch die XXIII. Änderung vom 12.12.2025 · DWD Opendata: Frosttage und Eistage, Mittel 1991–2020
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