Köln überträgt die Winterwartung der Gehwege vollständig auf die Anlieger: Schnee ist sofort nach dem Schneefall zu räumen, nach 20 Uhr gefallener Schnee bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Salz ist grundsätzlich verboten. Die vollständig übertragene Winterwartung übernimmt SVEAG vertraglich samt Haftung; im Kundenportal steht zu jedem Einsatz ein Beleg.
Maßgeblich ist die Straßenreinigungssatzung (StrReinS) vom 17. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Stadt fasst sie jedes Jahr neu.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Anlieger sind die Eigentümer der angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke, jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze; bei Erbbaurecht der Erbbauberechtigte. Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist ihnen übertragen, Ausnahmen gelten unter anderem für Fußgängergeschäftsstraßen. | Die Straßenreinigung der Stadt gegen Gebühr schließt den Winterdienst nicht ein. | StrReinS § 2 Abs. 1 bis 3; § 6 |
| Sofort und nachts | Schnee ist nach jedem Schneefall sofort zu räumen, bei Schnee- und Eisglätte sofort zu streuen. Fällt Schnee nach 20 Uhr oder tritt dann Glätte ein, muss bis spätestens 7 Uhr des nächsten Tages, sonn- und feiertags bis 9 Uhr, alles beseitigt sein. | Es gibt kein festes Tagesfenster, nur „sofort“ und die Nachtfrist am Morgen. | StrReinS § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 |
| Breite und Zugänge | Räumbreite 1,50 m, bei farblich markiertem Radweg auf dem Gehweg 2,00 m. Dazu Unterflurhydranten freihalten, Fahrbahnübergänge bis zur Bordsteinkante räumen und Haltestellen gefahrlos zugänglich machen. | Radweg-Markierungen und Hydranten gehören in die Flächenaufnahme. | StrReinS § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 |
| Streumittel | Salz und sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten. Erlaubt sind sie nur in begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie auf Treppen, Rampen, Gefälle- und Steigungsstrecken und ähnlichen Gefahrenstellen. Gehwege mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung dürfen nie mit Salz bestreut werden. | Wo Bäume oder Beete angrenzen, bleibt der Gehweg salzfrei. | StrReinS § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
Der Zensus 2022 zählt in Köln 567.401 Wohnungen. Die meisten stammen aus den 1960er Jahren (116.043), gefolgt von den 1950ern (102.288).
Grundsätzlich nicht. Salz ist nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt, außerdem auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken und ähnlichen Gefahrenstellen. Gehwege mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung dürfen nie mit Salz bestreut werden; Gleiches gilt für salzvermischten Schnee auf Baumscheiben.
Normalerweise in einer Breite von 1,50 m. Ist auf dem Gehweg ein Radweg durch Farbmarkierung kenntlich gemacht und dessen Winterwartung übertragen, verlangt die Satzung 2,00 m. Zusätzlich sind Unterflurhydranten freizuhalten, Fahrbahnübergänge bis zur Bordsteinkante zu räumen und ÖPNV- sowie Schulbus-Haltestellen gefahrlos zugänglich zu machen.
Nein. Die Stadt, vertreten durch die AWB, reinigt Fahrbahn und Gehwege nach dem Straßenreinigungsverzeichnis gegen Gebühr, aber ohne Winterdienst. Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist den Anliegern übertragen; Ausnahmen gelten unter anderem für Fußgängergeschäftsstraßen. Die Gebühr deckt also keinen Winterdienst.
Quellen: Stadt Köln: Straßenreinigungssatzung vom 17. Dezember 2025 · Statistisches Bundesamt: Zensus 2022, Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen
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