In Timmendorfer Strand liegt die Winterwartung der Anliegerstraßen bei den Grundstückseigentümern. Entsteht zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags ab 9 Uhr) Schnee oder Glätte, muss unverzüglich geräumt werden; wer später räumt, hat dafür bis 7 Uhr des Folgetags Zeit, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Gestreut werden darf grundsätzlich nicht mit Streusalz – Ausnahmen gelten nur bei witterungsbedingten Sonderfällen wie Eisregen oder an Gefahrenstellen wie Treppen und Bushaltestellen. Für Objekte in allen vier Ortsteilen übernimmt SVEAG die Winterwartung vertraglich samt Haftung.
Maßgeblich ist die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 23.08.2022, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 16.10.2024.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Die Reinigungspflicht trifft die Eigentümer der Grundstücke, die laut Straßenverzeichnis an die Straße angrenzen, jeweils für die Länge ihrer Grundstücksfront; sind mehrere Pflichtige betroffen, haften sie gesamtschuldnerisch. Der Winterdienst zählt dabei ausdrücklich zur Reinigungspflicht. | Vor Vertragsbeginn stellen wir fest, ob eine Timmendorfer Objektadresse laut Verzeichnis zur Anliegerreinigung verpflichtet ist. | Satzung § 2 Abs. 1 und 7; § 3 Abs. 3 |
| Zwei Zeitfenster für die Räumpflicht | Fällt zwischen 7 und 20 Uhr (an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr) Schnee oder bildet sich Glätte, muss sofort geräumt werden. Außerhalb dieses Fensters bleibt Zeit bis zum folgenden Morgen, werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr. | Anders als viele andere Satzungen reicht das Tagesfenster in Timmendorfer Strand deutlich weiter, nämlich bis 20 Uhr. | Satzung § 3 Abs. 5 |
| Breite und Haltestellen | Freizuhalten sind Gehwege in ihrer vorhandenen Breite bis höchstens 1,50 m, in Fußgängerzonen 1,50 m gerechnet ab der Grundstücksgrenze. Bus- und Schulbushaltestellen müssen zusätzlich gefahrlos erreichbar bleiben. | Für Objekte nahe einer Haltestelle legen wir im Räumplan ein eigenes Zeitfenster dafür an. | Satzung § 3 Abs. 3 |
| Streumittel | Vorgeschrieben sind abstumpfende Stoffe wie Splitt, Granulat oder Sand. Salz und vergleichbare Tausalze bleiben verboten, außer bei Wetterlagen wie Eisregen, die diese Mittel wirkungslos machen, und an besonders riskanten Punkten – darunter Treppen, Rampen, Brückenzugänge oder Bushaltestellen. | Jede Gefahrenstelle am Objekt, für die diese Ausnahme gilt, dokumentieren wir vorab im Streuplan. | Satzung § 3 Abs. 4 |
| Schneeablage | Schnee darf den Verkehr nicht behindern; erlaubt ist nur, ihn auf dem fahrbahnnahen Gehwegstreifen oder am Fahrbahnrand abzulegen. Dabei müssen Hydranten und Kanaleinläufe zugänglich bleiben, und Schnee vom eigenen Grundstück darf weder auf den Gehweg noch auf die Fahrbahn gelangen. | Im Lageplan jedes Objekts tragen wir Hydranten und Kanaleinläufe vorab ein, damit sie frei bleiben. | Satzung § 3 Abs. 6 |
Timmendorfer Strand besteht aus den Ortsteilen Timmendorfer Strand, Groß Timmendorf, Hemmelsdorf und Niendorf/Ostsee, verteilt entlang der Lübecker Bucht und um den Hemmelsdorfer See. Für den Winterdienst heißt das: Eine feste Reihenfolge für mehrere Objekte über diese Ortsteile hinweg muss vorab stehen, sonst lassen sich die Fristen bei den längeren Wegen entlang der Küste kaum einhalten.
Wer zwischen 7 und 20 Uhr (sonn- und feiertags ab 9 Uhr) Schnee liegen hat, muss ihn sofort nach Ende des Schneefalls entfernen. Kommt der Schnee später oder bildet sich danach Glätte, reicht die Zeit bis 7 Uhr des Folgetags, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr – unser Räumplan berücksichtigt beide Fälle.
Grundsätzlich ist Streusalz in Timmendorfer Strand untersagt. Zulässig wird es nur dort, wo Witterungslagen wie Eisregen normale Streumittel unwirksam machen, sowie an Risikostellen – etwa Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, steilen Gefällstrecken und Bushaltestellen. Eine Ausnahme kennt die Satzung dagegen nicht für Baumscheiben und begrünte Flächen: Dort bleibt Salz in jedem Fall verboten.
Maßgeblich ist die vorhandene Gehwegbreite bis maximal 1,50 Meter; ohne klare Abgrenzung gilt ein mindestens 1,0 Meter breiter begehbarer Seitenstreifen als Gehweg. In Fußgängerzonen ist ab der Grundstücksgrenze ein 1,50 m breiter Streifen zu räumen und zu streuen, und an Bus- sowie Schulbushaltestellen muss der Zugang frei von Glätte bleiben.
Quellen: Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 23.08.2022, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 16.10.2024 · DWD Opendata: Frosttage und Eistage, Mittel 1991–2020, Stationen Lübeck-Blankensee (ID 3086) und Hohwacht (ID 2306)
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