In Delmenhorst entscheidet die Reinigungsklasse der Straße, ob Eigentümer oder Stadt den Winterdienst leisten. Wo die Eigentümer zuständig sind, gilt werktags 7 bis 21 Uhr, Salz ist grundsätzlich verboten. SVEAG führt den Winterdienst auf den vereinbarten Flächen aus, trägt dafür die vertragliche Haftung und dokumentiert jeden Durchgang im Kundenportal.
Die Stadt Delmenhorst regelt den Winterdienst in der Straßenreinigungsverordnung (Art, Maß und räumliche Ausdehnung) und der Straßenreinigungssatzung. Für Hausverwaltungen zählen diese Punkte:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zuständigkeit je Klasse | Pflichtig sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, gleichgestellt Nießbraucher, Erbbau-, Wohnungs- und Dauerwohnberechtigte. Die Stadt bleibt zuständig für den Fahrbahn-Winterdienst der Klasse 1W und die Fußgängerbereiche der Klasse 2, dort schulden Eigentümer nur 1,5 m vor dem Grundstück. | Zuerst die Klasse Ihrer Straße im Straßenverzeichnis klären, erst dann die Fläche festlegen. | Verordnung § 1 Abs. 3; Satzung § 2 Abs. 4, § 3 |
| Zeiten | Gehwege und Radwege nach Schneefall werktags von 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 21 Uhr freihalten; bei Glätte gelten dieselben Zeiten. Eine Frist vor 7 Uhr nennt die Verordnung nicht. | Die Pflicht beginnt um 7 Uhr beziehungsweise 9 Uhr und endet um 21 Uhr. | Verordnung § 4 Abs. 1 und 2 |
| Streumittel | Bei Glätte mit Sand oder anderen geeigneten Stoffen abstumpfen. Salz und auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, nur ausnahmsweise erlaubt, etwa bei Eisregen, wenn andere Mittel mit zumutbarem Aufwand nicht reichen. | Abstumpfendes Streugut ist der Normalfall; Salz braucht einen Ausnahmegrund. | Verordnung § 4 Abs. 2 |
| Baumschutz | Zusätzlich verbietet die Baumschutzsatzung Streusalz im Kronentraufbereich geschützter Bäume, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. | Unter Bäumen auf dem Grundstück gilt kein Salz, auch nicht in der Ausnahme. | Baumschutzsatzung § 4 Abs. 1 und 2 |
| Nach dem Frost | Bei Tauwetter Schnee und Eis in den Pflichtzeiten beseitigen, Rinnen frei halten, Streugut nach der Schmelze unverzüglich entfernen. | Zur Saison gehört eine Kehrrunde am Ende. | Verordnung § 4 Abs. 3 |
| Verstoß | Ein nicht ordnungsgemäßer Winterdienst ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 Nds. SOG. | Die Verantwortung bleibt beim Pflichtigen, auch bei Beauftragung. | Verordnung § 5 Abs. 1 Nr. 3 |
Dann bleibt die Stadt zuständig: für den Fahrbahn-Winterdienst der Klasse 1W und für die Fußgängerbereiche der Klasse 2. In der Klasse 2 schulden Eigentümer nur 1,5 m vor dem Grundstück. Welche Klasse Ihre Straße hat, steht im Straßenverzeichnis zur Verordnung und hängt von der Adresse ab.
Grundsätzlich nein. Die Verordnung schreibt Sand oder andere geeignete Stoffe vor und lässt Salz nur ausnahmsweise zu, etwa bei Eisregen, wenn andere Mittel mit zumutbarem Aufwand nicht reichen. Zusätzlich verbietet die Baumschutzsatzung Streusalz im Kronentraufbereich geschützter Bäume, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt.
Nein. Die Verordnung nennt keine Uhrzeit, bis zu der geräumt sein muss, sondern einen Pflichtzeitraum: werktags 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 21 Uhr. Geräumt wird mindestens 1 m breit; gibt es keinen Gehweg, beidseits ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn.
Quellen: Stadt Delmenhorst: Straßenreinigungsverordnung (Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 19.11.2025) · Stadt Delmenhorst: Baumschutzsatzung
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