In der Lutherstadt Wittenberg endet die Winterpflicht nicht am Abend: Was nach 20 Uhr fällt, muss bis zum Morgen beseitigt sein, auf 1,50 m Breite und ohne Salz. SVEAG nimmt die vereinbarten Flächen in die Pflicht, haftet dafür vertraglich und legt Uhrzeit, Standort und Fotos jedes Einsatzes im Kundenportal ab.
Die Straßenreinigungssatzung in der Lesefassung der Stadt (Stammsatzung vom 23.11.2022, 1. Änderung vom 29.10.2025) legt die Pflichten fest.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer der erschlossenen Grundstücke; Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte sind gleichgestellt, Hinterlieger gelten als erschlossen. Mehrere Pflichtige sind Gesamtschuldner, eine Wechselregel gibt es nicht. | Alle Eigentümer der Gemeinschaft stehen gemeinsam in der Pflicht, auch Hinterlieger. | Satzung § 3 und § 4 |
| Nachts und tagsüber | Tagsüber ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen. Was nach Ende der Tagesfrist fällt oder entsteht, ist bis zum nächsten Morgen zu entfernen oder abzustumpfen; die Pflicht läuft über Nacht. | Der Einsatz beginnt vor Ablauf der Morgenfrist, nicht erst danach. | Satzung § 8 Abs. 10 |
| Breite | Gehwege, Zugänge zu Überwegen und Fahrbahnen sowie Grundstückseingänge 1,50 m frei halten oder auf der ganzen Gehwegbreite streuen. Geräumte Flächen vor benachbarten Grundstücken müssen aneinander anschließen. | Der Gehweg muss auch an der Nachbargrenze durchgehend sein. | Satzung § 8 Abs. 2 und 3 |
| Streumittel | Auf Gehwegen Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material. Salz und auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, die Satzung nennt keine Ausnahmen, etwa für Treppen. | Auch Treppen werden mit abstumpfendem Material geplant. | Satzung § 8 Abs. 3 bis 5 |
| Haltestellen | Den Winterdienst an ÖPNV-Haltestellen führt die Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch, auch auf der Aufstellfläche. Die Reinigung bis zum Fahrbahnrand obliegt dem Anlieger, außer am Buswartehaus. | Am Grundstück getrennt planen: Winterdienst Stadt, Reinigung Anlieger. | Satzung § 8 Abs. 7, § 7 |
| Streugut und Wildkraut | Streumaterialrückstände sind bei anhaltend frostfreier Witterung sofort zu beseitigen. Wildkraut außerhalb planmäßiger Grünstreifen ist zu entfernen, Pflanzenschutzmittel sind dabei untersagt. | Splitt aufnehmen und Wildkraut ohne Herbizid entfernen. | Satzung § 8 Abs. 4, § 7 Abs. 1 |
Der Zensus 2022 zählt in Wittenberg 26.869 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, 3.012 davon in Gebäuden einer Eigentümergemeinschaft. 8.549 Wohnungen stammen aus den Jahren 1919 bis 1949, 4.603 aus der Zeit davor.
Die Satzung verlangt kein Räumen mitten in der Nacht, aber ein fertiges Ergebnis zum Morgen: Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr zu entfernen oder abzustumpfen. Tagsüber gilt unverzügliches Räumen nach Ende des Schneefalls.
Die Satzung verbietet Salz und sonstige auftauende Stoffe auf Gehwegen grundsätzlich und nennt keine Ausnahmen, auch nicht für Treppen. Zu verwenden sind Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material, das die Straße nicht beschädigt. Rückstände sind bei anhaltend frostfreier Witterung sofort zu beseitigen.
Den Winterdienst an ÖPNV-Haltestellen führt die Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch, einschließlich der Aufstellfläche. Beim Anlieger bleibt die Reinigung der Haltestelle bis zum Fahrbahnrand, ausgenommen das Buswartehaus. Der übrige Gehweg vor dem Grundstück bleibt Aufgabe der Pflichtigen. So steht es in § 8 Abs. 7.
Quellen: Lutherstadt Wittenberg: Straßenreinigungssatzung (Lesefassung) · Zensus 2022, Destatis
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