In der Lutherstadt Wittenberg überträgt die Straßenreinigungssatzung den Eigentümern in den Reinigungsklassen 1, 3, 4 und 5 die Reinigung des vorgelagerten Straßenteils, nach Bedarf und in der Regel alle 14 Tage. SVEAG erledigt das für Verwaltungen und WEG, zusammen mit Gebäudereinigung und Fassadenpflege, und belegt jeden Einsatz mit Uhrzeit und Foto.
Fahrbahn und Rinne reinigt hier die Stadt, in der Regel einmal pro Woche. Gehweg, Eingang und Hof bleiben beim Anlieger.
Die gesamte Verkehrsfläche, dazu Juristen-, Kloster-, Scharren- und Bürgermeisterstraße, reinigt die Stadt in der Regel dreimal wöchentlich gegen Gebühr. Eigentümern bleiben Fassade, Fenster und Treppenhaus.
Ihre Bundes- und Landesstraßen stehen in Klasse 4. Dort kümmert sich der Anlieger zusätzlich um die Straßenrinne, meist alle 14 Tage, und um Radwege, in der Regel einmal monatlich.
Der Zensus 2022 zählt in der Stadt 4.603 Wohnungen mit Baujahr vor 1919. Bei älteren Häusern rücken Fassade, Dach und Rinne in den Mittelpunkt der laufenden Betreuung.
Maßgeblich ist die Wittenberger Straßenreinigungssatzung, deren 1. Änderung seit 01.01.2026 gilt; Tonnen und Abfuhr regelt der Landkreis.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wen die Satzung anspricht | Eigentümer erschlossener, bebauter wie unbebauter Grundstücke; Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber dinglicher Nutzungsrechte stehen ihnen gleich. Mehrere Pflichtige sind Gesamtschuldner. | Für eine WEG gilt die Pflicht gemeinsam, ein Auftrag für das ganze Grundstück schließt Lücken. | Satzung § 4 Abs. 1 bis 3 |
| Hinterlieger und abgetrennte Grundstücke | Auch Grundstücke im Hinterland, die über die Straße erschlossen sind, und solche hinter Graben, Grünstreifen, Mauer oder Böschung gelten als angeschlossen. | Ein Haus ohne direkte Straßenfront ist nicht automatisch befreit. | Satzung § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 |
| Umfang der Reinigung | Schmutz, Müll, Laub und sonstige Verunreinigungen; Wildkraut außerhalb angelegter Grünstreifen muss weg, ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. | Fugen und Randstreifen werden von Hand oder maschinell freigehalten, ohne Spritzmittel. | Satzung § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 |
| Kehrgut | Zusammengekehrtes gilt als Abfall des Pflichtigen und darf weder auf fremde Grundstücke oder Grünflächen noch in Rinne, Gräben oder Einläufe gelangen. | Wir fegen nicht nur, wir nehmen das Kehrgut auch mit. | Satzung § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 |
| Bushaltestelle vor dem Grundstück | Die Haltestelle des Nahverkehrs reinigt der Anlieger bis zum Fahrbahnrand; ausgenommen sind Buswartehäuser samt Bauteilen. | Liegt ein Halt vor Ihrem Objekt, wird die Fläche in den Plan aufgenommen. | Satzung § 7 Abs. 2 |
| Nach Sturm und Starkregen | Außergewöhnliche Verschmutzungen, etwa nach starken Regenfällen oder Stürmen, sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. | Ein Sondereinsatz außerhalb des Turnus muss abrufbar sein. | Satzung § 2 Abs. 3 |
| Winter | Was in der kalten Jahreszeit auf Wittenberger Gehwegen gilt, erläutert die Seite Winterdienst in Lutherstadt Wittenberg. | Eigene Leistungsseite. | Satzung § 8 |
Die Müllabfuhr liegt nicht bei der Lutherstadt, sondern beim Landkreis Wittenberg. Nach dessen Seiten zur Abfalltrennung muss jeder Haushalt eine eigene Restabfalltonne vorhalten oder sich an eine anschließen. Papier, Pappe und Kartons gehören in die blauen Papiertonnen, die der Landkreis auf Antrag stellt, tauscht oder abholt.
Rest-, Bio- und Papiertonne müssen am Abfuhrtag gut sichtbar an der Straße bereitstehen, ohne Fußgänger oder Fahrzeuge zu behindern. Unser Hausmeisterdienst stellt die Behälter heraus, holt sie zurück und hält den Standplatz sauber.
Quelle: Landkreis Wittenberg, Abfallwirtschaft, Seiten Restmüll, Biomüll und Altpapier (abgerufen 05.10.2026).
Treppenhaus, Glas und Gemeinschaftsräume für Wohnanlagen und Gewerbe nach festem Leistungsverzeichnis.
Ältere Fassaden brauchen ein auf Material und Zustand abgestimmtes Verfahren.
In vier von fünf Reinigungsklassen liegt der Straßenteil vor dem Haus bei Ihnen.
Tonnen zum Abfuhrtag bereitstellen, Wildkraut ziehen, Kehrgut entsorgen: ein Rundgang für alles.
Nach Sturm und Starkregen gehören Dach und Rinne zuerst auf die Liste.
Die Anliegerpflichten im Winterhalbjahr erläutert eine eigene Leistungsseite für Wittenberg.
Senden Sie uns die Anschriften Ihrer Objekte in der Lutherstadt und, falls bekannt, die Reinigungsklasse; Sie erhalten ein Angebot mit jeder Fläche als eigene Position. Anfrage senden
+49 (0) 40 226 37 181 · kontakt@sveag.de
Das hängt von der Reinigungsklasse ab, die das Straßenverzeichnis der Satzung jeder Straße zuweist. In den Klassen 1, 3, 4 und 5 obliegt der vorgelagerte Straßenteil dem Anlieger. In Klasse 2, den Fußgängerzonen und dem Bereich um den Arsenalplatz, reinigt die Stadt die gesamte Verkehrsfläche und erhebt dafür Gebühren. Wir prüfen die Klasse je Adresse vor Vertragsbeginn.
Die Satzung sagt „nach Bedarf, in der Regel 14-tägig“ für den Straßenteil vor dem Grundstück. In den Klassen 4 und 5 kommt die Straßenrinne im gleichen Rhythmus hinzu, Radwege dort meist einmal im Monat. Nach Sturm oder Starkregen gilt kein Turnus: Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.
Nein. Die Satzung verlangt, Wildkraut außerhalb planmäßig angelegter Grünstreifen zu entfernen, schließt Pflanzenschutzmittel dabei aber aus. Für Fugen in Pflaster und Platten bleiben mechanische oder thermische Verfahren. Das Kehrgut entsorgen wir gleich mit, denn auch das darf nicht in Rinne oder Einläufe gelangen.
Zuständig ist der Landkreis Wittenberg, nicht die Stadt. Laut dessen Abfallseiten sind mindestens 5 Liter Restabfall je Einwohner und Woche vorzuhalten, bei der Biotonne 3 Liter; Wohngebäude mit mehreren Wohnungen dürfen Biotonnen gemeinsam nutzen. Am Abfuhrtag stehen die Behälter bis 07:05 Uhr gut sichtbar an der Straße.
Ja. Neben der laufenden Gebäudereinigung bieten wir Reinigung und Sanierung von Fassaden an, außerdem die Behandlung von Schimmel in Wohnungen. Das Verfahren richtet sich nach Material und Zustand der Fassade. Koordiniert wird aus unserem Hauptsitz Hamburg, die Belege liegen im Kundenportal.
Quellen: Straßenreinigungssatzung der Lutherstadt Wittenberg, Lesefassung der 1. Änderung · Destatis: Zensus 2022, Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen · Landkreis Wittenberg, Abfallwirtschaft: Restmüll · Landkreis Wittenberg, Abfallwirtschaft: Biomüll · Landkreis Wittenberg, Abfallwirtschaft: Altpapier