Verkehrssicherung und Baustellenabsicherung – rechtssicher nach RSA bei SVEAG: professionell, dokumentiert, in allen 16 Bundesländern verfügbar. Inhabergeführt, persönliche Betreuung.
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder für eine Fläche verantwortlich ist – etwa eine Baustelle, einen Gehweg oder ein Grundstück – muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Kommt es durch mangelnde Absicherung zu einem Unfall, kann der Verantwortliche haften; die Einzelheiten sind im Einzelfall zu prüfen. Eine fachgerechte Verkehrssicherung nach RSA hilft, diese Pflicht zu erfüllen.
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) legen fest, wie Bau- und Arbeitsstellen im Verkehrsraum abzusichern sind – von Beschilderung und Absperrung über Beleuchtung bis zur Verkehrsführung. Wir setzen die Absicherung RSA-konform um.
Ja. Für Absperrungen und Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum ist in der Regel eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Über unseren Genehmigungsservice übernehmen wir die Beantragung bei der zuständigen Behörde für Sie.
Beides ist möglich. In den meisten Fällen ist die Miete von Bauzaun, Absperrmaterial und Beschilderung für die Dauer der Maßnahme am wirtschaftlichsten. Wir liefern, stellen auf, warten und holen wieder ab – alles aus einer Hand.
Die Kosten hängen von Umfang, Dauer, Materialbedarf und Genehmigungsaufwand ab. Nach kurzer Aufnahme der Situation erhalten Sie ein transparentes Angebot – auf Wunsch als Komplettpaket inklusive Genehmigung, Aufbau und Rückbau.
Ja. Wir beantragen die verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde, stellen die Schilder mit dem vorgeschriebenen Vorlauf auf, dokumentieren die Aufstellung mit Foto und Zeitstempel und bauen nach dem Termin wieder ab. Ohne diesen Nachweis kann ein Fahrzeug, das in der Zone steht, nicht abgeschleppt werden.
Verantwortlich ist grundsätzlich, wer die Verfügungsgewalt über eine Fläche hat oder eine Gefahrenquelle schafft. Das sind in der Regel Eigentümerinnen und Eigentümer, bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das Gemeinschaftseigentum, bei Baustellen zusätzlich Bauherr und ausführende Firmen. Die Pflicht lässt sich vertraglich übertragen, etwa auf eine Hausverwaltung oder einen Dienstleister. Beim Übertragenden verbleibt dann in der Regel eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Kontrolle. Für Gehwege vor dem Grundstück können Räum- und Streupflichten je nach Landesrecht und Satzung der Gemeinde auf Anlieger übertragen sein. Wer im konkreten Fall verantwortlich ist, hängt von Vertrag, Nutzung und örtlichem Recht ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Unser Team hilft Ihnen, Zuständigkeiten und Maßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Bei einer Verkehrssicherheitsprüfung begehen unsere Prüferinnen und Prüfer Ihre Liegenschaft oder Arbeitsstelle und erfassen typische Gefahrenstellen: Stolperkanten und Schlaglöcher auf Wegen und Parkplätzen, rutschige Treppen und Rampen, defekte Beleuchtung, lose Bauteile sowie fehlende oder beschädigte Absperrungen und Beschilderung. Auffällige Bäume vermerken wir als Hinweis für eine fachkundige Baumkontrolle. Jeder Befund wird mit Foto, Ort und Dringlichkeit dokumentiert. Sie erhalten einen Bericht mit konkreten Maßnahmen und Fristen, den Sie für Ihre eigene Nachweisführung nutzen können. Auf Wunsch setzt unser Team die Maßnahmen direkt um und vereinbart mit Ihnen wiederkehrende Prüftermine. Wie oft geprüft werden sollte, hängt von Nutzung, Zustand und Publikumsverkehr ab und ist im Einzelfall festzulegen.
Die Kosten einer Verkehrssicherheitsprüfung lassen sich erst nach Kenntnis des Objekts seriös benennen. Maßgeblich sind vor allem Größe und Zuschnitt der Liegenschaft, die Anzahl der Gebäude, Wege, Parkflächen und Außenanlagen, der Umfang der gewünschten Dokumentation sowie die Frage, ob Baustellen oder Arbeitsstellen im Verkehrsraum einbezogen werden. Ebenfalls eine Rolle spielen das Prüfintervall, die Anfahrt und ob Sie mehrere Objekte in einem Rahmenvertrag bündeln. Wenn Sie festgestellte Mängel direkt durch unser Team beseitigen lassen möchten, kalkulieren wir diese Leistungen gesondert. Nach einer kurzen Abstimmung zu Ihrem Objekt erhalten Sie ein nachvollziehbares Angebot, aufgeschlüsselt nach Prüfung, Dokumentation und optionalen Maßnahmen.
Ein Gesetz, das für Wohnanlagen ausdrücklich eine Verkehrssicherheitsprüfung in einem festen Turnus vorschreibt, gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht. Die Verkehrssicherungspflicht selbst ist aber verbindlich: Sie wurde von der Rechtsprechung aus Paragraf 823 BGB entwickelt und verlangt, dass Verantwortliche zumutbare Maßnahmen gegen erkennbare Gefahren treffen. Regelmäßige, dokumentierte Begehungen sind in der Praxis der übliche Weg, das nachzuweisen. Daneben bestehen für einzelne Anlagen eigene Prüfpflichten, etwa für Aufzüge, Spielplatzgeräte oder bestimmte technische Einrichtungen, und die Landesbauordnungen verlangen, bauliche Anlagen so instand zu halten, dass keine Gefahr entsteht. Welche Pflichten für Ihr Objekt konkret gelten, hängt von Landesrecht, Satzung und Nutzung ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Einen gesetzlich festgelegten Turnus für die allgemeine Begehung einer Wohnanlage gibt es in der Regel nicht. Maßgeblich ist, was nach Art, Nutzung und Zustand des Objekts zumutbar ist. Viele Verwaltungen lassen Wege, Treppen, Außenanlagen und Beleuchtung mehrmals im Jahr begehen und ergänzen das durch kurze Sichtkontrollen im Rahmen des Hausdienstes. Häufiger kontrolliert werden sollte bei starkem Publikumsverkehr, bei älterem Baubestand, bei Spielplätzen oder nach bekannten Schäden. Für Bäume und technische Anlagen gelten eigene Intervalle, die sich nach Regelwerken und Herstellervorgaben richten. Unser Team schlägt Ihnen nach der Erstbegehung ein Intervall pro Objekt vor und begründet es im Bericht, damit Sie die Festlegung später nachvollziehbar belegen können. Ob das Intervall bei Besonderheiten ausreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Prüfbericht hält fest, wann, durch wen und in welchem Umfang die Liegenschaft begangen wurde. Jeder Befund ist mit Ort, Foto, kurzer Beschreibung und Dringlichkeitsstufe erfasst, dazu die empfohlene Maßnahme und eine Frist. Bereiche, die ohne Befund geprüft wurden, sind ebenfalls vermerkt, denn auch das gehört zur Nachweisführung. Zusätzlich erhalten Sie von SVEAG eine Übersicht offener und erledigter Mängel, sodass Sie den Bearbeitungsstand je Objekt sehen. Setzt unser Team Maßnahmen selbst um, dokumentieren wir die Erledigung mit Datum und Foto. Die Unterlagen stellen wir Ihnen digital zur Verfügung, damit Sie sie in Ihre Objektakte übernehmen und bei Bedarf an Eigentümer, Beirat oder Versicherer weitergeben können. Welche Beweiskraft die Dokumentation im Streitfall hat, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Das legen wir gemeinsam im Leistungsverzeichnis fest. Nach Sturm, Starkregen, Hagel oder starkem Schneefall können Gefahren entstehen, die nicht bis zur nächsten regulären Begehung warten sollten: abgebrochene Äste, gelöste Dachziegel, beschädigte Zäune, umgestürzte Schilder oder unterspülte Wege. Sie können Sonderbegehungen als festen Bestandteil des Vertrags vereinbaren, etwa ausgelöst durch amtliche Unwetterwarnungen für den Standort, oder im Einzelfall abrufen. Unser Team prüft dann gezielt die gefährdeten Bereiche, sichert akute Gefahrenstellen ab und dokumentiert die Befunde im gleichen Format wie bei der regulären Prüfung. So bleibt die Nachweiskette vollständig. Welche Ereignisse eine Sonderbegehung auslösen und wie sie vergütet wird, klären wir vor Vertragsbeginn mit Ihnen.
Das ist im Einzelfall zu prüfen und hängt vor allem vom Mietvertrag ab. Grundlage sind Paragraf 556 BGB und die Betriebskostenverordnung. Laufend wiederkehrende Prüfkosten können nach verbreiteter Auffassung als sonstige Betriebskosten nach Paragraf 2 Nummer 17 BetrKV umlagefähig sein, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich und konkret benannt sind. Teilweise lassen sich Kontrolltätigkeiten auch den Kosten des Hauswarts zuordnen. Nicht umlagefähig sind dagegen Kosten der Instandsetzung, also etwa die Beseitigung festgestellter Mängel, sowie Verwaltungskosten. Bei Gewerbemietverträgen bestehen weitere Gestaltungsspielräume. Damit eine saubere Abgrenzung möglich ist, weisen wir Prüfung, Dokumentation und Mängelbeseitigung in unseren Rechnungen getrennt aus. Für die konkrete Umlage empfehlen wir eine Abstimmung mit Ihrer Rechtsberatung.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei Wohnungseigentum trägt nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung nach der Reform 2020 grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum, bei Mietobjekten in der Regel der Eigentümer. Hat die Verwaltung die Organisation der Verkehrssicherung vertraglich übernommen, kann sie bei Pflichtverletzungen nach der Rechtsprechung im Einzelfall auch selbst von Geschädigten oder ihrem Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Entscheidend sind Verwaltervertrag, Beschlüsse, die konkrete Aufgabenverteilung und die Frage, ob eine Gefahr erkennbar war. Eine lückenlose Dokumentation von Begehungen, Befunden und Maßnahmen hilft, die eigene Sorgfalt nachzuweisen. Sie ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Bei konkreten Haftungsfragen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Die praktische Durchführung lässt sich übertragen, die Verantwortung entfällt nach der Rechtsprechung aber in der Regel nicht vollständig. Eine Übertragung ist üblicherweise nur dann wirksam, wenn sie klar und eindeutig vereinbart ist: Was genau, wo, in welchem Turnus und mit welcher Dokumentation geleistet wird, sollte im Vertrag und im Leistungsverzeichnis stehen. Eine Hausverwaltung kann so Aufgaben, die ihr von Eigentümern oder der Gemeinschaft übertragen wurden, an einen geeigneten Dienstleister weitergeben, soweit Verwaltervertrag und Beschlüsse das zulassen. Beim Übertragenden bleibt eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und zur Überwachung. Ein vollständiges Auslagern im Sinne einer Haftungsbefreiung ist deshalb regelmäßig nicht möglich. Wie weit die Entlastung im konkreten Fall reicht, ist im Einzelfall zu prüfen.
An SVEAG übertragen können Sie die operative Seite: regelmäßige Begehungen von Wegen, Zufahrten, Treppen, Parkflächen, Spielbereichen und Außenanlagen, die Dokumentation der Befunde, die Priorisierung der Mängel, das Absichern akuter Gefahrenstellen und auf Wunsch die Beseitigung kleinerer Mängel durch unser Team. Auch Sonderbegehungen und die Fortschreibung der Mängelliste lassen sich vereinbaren. Bei der Verwaltung bleiben die Entscheidungen, die sie selbst oder ihr Auftraggeber treffen muss: die Freigabe größerer Instandsetzungen, Beschlussvorlagen für die Eigentümerversammlung, die Beauftragung von Spezialprüfungen und die Kontrolle, ob wir die vereinbarten Leistungen erbringen. Diese Aufgabenteilung halten wir schriftlich fest, damit für alle Beteiligten klar ist, wer wofür zuständig ist. Welche rechtlichen Folgen die Aufteilung hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die verbleibende Überwachungspflicht erfüllen Sie in der Praxis durch Stichproben und das Auswerten der Nachweise. Prüfen Sie, ob die Begehungen im vereinbarten Turnus stattgefunden haben und ob die Berichte vollständig sind. Sehen Sie nach, ob Mängel mit hoher Dringlichkeit innerhalb der gesetzten Fristen erledigt wurden. Ergänzend empfiehlt es sich, bei eigenen Objektbesuchen gelegentlich selbst auf Gefahrenstellen zu achten und Hinweise von Bewohnerinnen, Bewohnern oder dem Hausdienst weiterzugeben. Dokumentieren Sie auch diese Kontrollen kurz, etwa als Vermerk in der Objektakte. Unsere Berichte und Mängelübersichten sind so aufgebaut, dass Sie diese Kontrolle mit überschaubarem Aufwand durchführen können. Welche Kontrolldichte ausreicht, hängt vom Objekt und den Umständen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Fällt ein Termin aus, etwa wegen Krankheit, Unwetter oder fehlendem Zugang zum Objekt, informieren wir Sie und vereinbaren zeitnah einen Ersatztermin. Den Ausfall und seinen Grund halten wir in der Dokumentation fest, damit die Lücke in der Nachweiskette nachvollziehbar erklärt ist. Ist bekannt, dass auf dem Objekt eine akute Gefahr besteht, ziehen wir diesen Einsatz gegenüber regulären Begehungen vor. Scheitert eine Begehung am Zugang, weil Tore verschlossen oder Schlüssel nicht hinterlegt sind, klären wir mit Ihnen, wie sich das künftig verhindern lässt. Die Regeln für Ersatztermine legen wir vorab im Vertrag fest. So wissen Sie, womit Sie rechnen können, und Ihre Dokumentation bleibt auch bei Verschiebungen vollständig.
Jeder Befund erhält eine Dringlichkeitsstufe, die sich nach möglichem Schaden und Eintrittswahrscheinlichkeit richtet. Sofort abzusichern sind Gefahren, die jederzeit zu einem Unfall führen können, etwa ein offener Schacht, ein loses Geländer oder eine ausgefallene Treppenbeleuchtung. Unser Team sichert solche Stellen nach Möglichkeit direkt vor Ort ab und meldet sie Ihnen umgehend. Mängel mit mittlerer Dringlichkeit, zum Beispiel deutliche Stolperkanten oder beschädigte Handläufe, erhalten eine kurze Frist zur Beseitigung. Geringere Mängel werden beobachtet und in die laufende Instandhaltungsplanung übernommen. Die Einstufung begründen wir im Bericht, damit Sie Entscheidungen über Budget und Reihenfolge nachvollziehbar treffen können. Die Fristen stimmen wir mit Ihnen ab, die Freigabe von Maßnahmen bleibt bei Ihnen als Auftraggeber.
Bei Wohnungseigentum kann nach Paragraf 18 Absatz 4 WEG in der Fassung nach der Reform 2020 jeder Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Dazu können auch Prüfberichte und Mängellisten gehören, wenn sie bei der Verwaltung geführt werden. Viele Verwaltungen stellen die Ergebnisse ohnehin in der Eigentümerversammlung vor oder geben sie an den Verwaltungsbeirat weiter. Bei Mietobjekten entscheidet in der Regel der Eigentümer als Auftraggeber, wer Einblick erhält. Unsere Berichte sind so aufgebaut, dass sie ohne Fachwissen verständlich sind, und lassen sich digital weitergeben. Achten Sie dabei auf den Datenschutz: Fotos sollten keine Personen oder Kennzeichen zeigen, Namen von Bewohnern gehören nicht in den Bericht. Wie weit Einsichtsrechte reichen, ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Unter der Nummer DIN 94681 wurde im Frühjahr 2025 der Entwurf einer Norm zur Verkehrssicherheitsüberprüfung von Wohngebäuden veröffentlicht. Er sah regelmäßige Sichtprüfungen etwa von Treppen, Geländern, Brüstungen und Dachentwässerung vor und wurde in der Branche als Gebäude-TÜV diskutiert. Nach Angaben von Verwalterverbänden hat der zuständige DIN-Ausschuss den Entwurf im Mai 2025 zurückgezogen. Nach unserem Kenntnisstand ist daraus keine gültige Norm entstanden, den aktuellen Stand sollten Sie dennoch beim DIN prüfen. Unabhängig davon gilt: Normen sind für sich genommen nicht rechtsverbindlich, können aber im Streitfall als Maßstab für die übliche Sorgfalt herangezogen werden. Für Verwalter bleibt damit die bestehende Verkehrssicherungspflicht entscheidend, die Prüfpunkte des Entwurfs können als Orientierung für eine strukturierte Begehung dienen.
Ja, ein Einstieg ist jederzeit möglich, unabhängig vom Wirtschaftsjahr Ihrer Verwaltung oder vom Termin der Eigentümerversammlung. Am Anfang steht eine Erstbegehung, bei der unser Team den Ist-Zustand jedes Objekts aufnimmt und vorhandene Mängel priorisiert. Dieser Bericht bildet die Ausgangsbasis für alle weiteren Prüfungen. Gibt es bereits Unterlagen aus früheren Kontrollen, etwa Mängellisten oder Protokolle des Hausdienstes, übernehmen wir offene Punkte, damit keine Lücke entsteht. Bei WEGs kann es sinnvoll sein, die Beauftragung in der nächsten Eigentümerversammlung zu bestätigen. Ob ein Beschluss erforderlich ist, hängt von Verwaltervertrag und Umfang ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Liegt der Start kurz vor dem Winter, stimmen wir die Begehungen mit dem Winterdienst für das Objekt ab.
Operativ können Sie die Verkehrssicherung weitgehend an SVEAG abgeben, rechtlich vollständig auslagern lässt sie sich in der Regel nicht. Bei Baustellen übernimmt unser Team auf Wunsch die gesamte Kette aus Absicherungsplanung nach RSA, verkehrsrechtlicher Anordnung, Aufbau, laufender Kontrolle und Rückbau. Bei Liegenschaften übernehmen wir regelmäßige Begehungen, Dokumentation, Priorisierung von Mängeln und das Absichern akuter Gefahrenstellen. Nach der Rechtsprechung verbleibt beim Übertragenden aber regelmäßig eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung, und Entscheidungen wie die Freigabe größerer Instandsetzungen bleiben bei Ihnen oder Ihrem Auftraggeber. Voraussetzung für eine wirksame Übertragung ist eine klare vertragliche Vereinbarung mit Leistungsverzeichnis. Wie weit Sie im konkreten Fall entlastet werden, hängt von Vertrag, Beschlüssen sowie je nach Objekt von Landesrecht und Satzung ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie abgerechnet wird, hängt von der Leistung ab und wird vorab im Angebot festgelegt. Bei Baustellen- und Verkehrssicherung erhalten Sie nach kurzer Aufnahme der Situation ein Angebot, auf Wunsch als Komplettpaket mit Genehmigung, Aufbau, Wartung und Rückbau. Material wie Bauzaun, Absperrungen und Beschilderung wird meist für die Dauer der Maßnahme gemietet, ein Kauf ist ebenfalls möglich. Bei der laufenden Verkehrssicherheitsprüfung schlüsseln wir das Angebot nach Prüfung, Dokumentation und optionalen Maßnahmen auf. Mehrere Objekte lassen sich in einem Rahmenvertrag bündeln. Die Beseitigung festgestellter Mängel kalkulieren wir gesondert, die Vergütung von Sonderbegehungen klären wir vor Vertragsbeginn. In unseren Rechnungen weisen wir Prüfung, Dokumentation und Mängelbeseitigung getrennt aus. Das erleichtert Ihnen die Zuordnung, etwa wenn Sie prüfen, ob einzelne Positionen auf Mieter umlegbar sind. Das ist im Einzelfall zu klären.