Professioneller Empfang: Warum der erste Eindruck zählt
Der Eingangsbereich entscheidet in Sekunden, wie Mieter und Besucher eine Immobilie wahrnehmen. Für Hausverwaltungen ist ein professioneller Empfang deshalb Imagefrage und Teil der Verkehrssicherung: Gerade im Winter kann die Verantwortung für sichere Wege nach der Rechtsprechung auch dann beim Vermieter bleiben, wenn ein Dienstleister beauftragt ist.Warum der erste Eindruck in Sekunden entsteht
Menschen bewerten Räume und Situationen schneller, als ihnen das bewusst ist. Die Psychologie spricht hier von Sekundenurteilen: Sie entstehen automatisch, ohne dass wir sie steuern könnten, und dienen dazu, die Flut an Sinneseindrücken zu reduzieren und einzuordnen. Wer ein Gebäude betritt, sortiert in diesem Moment unzählige Reize: den Zustand des Bodens, das Licht, den Geruch, ob jemand grüßt oder weg sieht. All das fließt in ein Gesamturteil ein, das der Besucher bereits bildet, bevor er am Tresen oder an der Klingel angekommen ist.
Wie schnell das geschieht, haben Janine Willis und Alexander Todorov in einer viel zitierten Studie gezeigt: Bereits nach einer Expositionszeit von 100 Millisekunden bildeten die Teilnehmenden stabile Urteile über Eigenschaften wie Sympathie, Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz, und längere Betrachtungszeit änderte diese Urteile kaum noch, sondern erhöhte nur das Vertrauen in sie. Die Forschung zur Eindrucksbildung beschreibt zusätzlich, dass ein einmal gefasster Eindruck sehr stabil ist und sich nur langsam wieder verändern lässt.
Verstärkt wird dieser Effekt durch den sogenannten Halo-Effekt, einen systematischen Beurteilungsfehler: Ein einzelnes, markantes Merkmal dominiert so stark, dass andere Merkmale in den Hintergrund treten und ausgehend von diesem einen Merkmal auf weitere Eigenschaften geschlossen wird. Übertragen auf Ihr Gebäude heißt das: Ein gepflegter, sauberer Eingangsbereich strahlt auf die Gesamtwahrnehmung der Immobilie und ihrer Verwaltung ab, während ein ungepflegter oder unsicherer Zugang auch dann negativ auffällt, wenn im Inneren alles stimmt.
- Sekundenurteile entstehen automatisch und lassen sich durch Willensanstrengung kaum unterdrücken.
- Ein einmal gefasster Eindruck ist stabil und prägt, wie Besucher alle nachfolgenden Eindrücke bewerten.
- Ein einzelnes auffälliges Merkmal, ob positiv oder negativ, überstrahlt das Gesamtbild der Immobilie.
- Der Eingangsbereich ist der Ort, an dem dieses Urteil fällt, noch bevor jemand Ihr Objekt von innen kennt.
Für Hausverwaltungen folgt daraus ein einfacher Zusammenhang: Der erste Eindruck ist kein weiches Thema, sondern ein steuerbares Qualitätsmerkmal Ihrer Objekte. Und weil er in Sekunden entsteht, können Sie ihn nicht nachträglich korrigieren, sondern nur vorher planen.
Der Eingangsbereich als Aushängeschild Ihrer Immobilie
Jeder, der Ihr Objekt betritt, liest den Empfangsbereich wie eine Visitenkarte: Mieter täglich, Besucher bei jedem Termin, Lieferanten bei jeder Anlieferung und Mietinteressenten genau in dem Moment, in dem sie über eine Bewerbung um die Wohnung oder Gewerbefläche entscheiden. Alle ziehen aus denselben Signalen ihre Schlüsse, und zwar darüber, wie das Objekt geführt wird und wie verlässlich die Verwaltung dahinter arbeitet.
Welche Signale das im Einzelnen sind, lässt sich gut prüfen, indem Sie den Zugang einmal mit den Augen eines Erstbesuchers gehen:
- Sauberkeit: Glanz, Geruch und ein geräumter Eingang sind das sichtbarste Qualitätsmerkmal. Eine regelmäßige Gebäudereinigung sorgt dafür, dass dieser Eindruck nicht vom Zufall abhängt.
- Beleuchtung und Sichtbarkeit: Ein helles, gleichmäßig beleuchtetes Entree wirkt sicher und einladend, ein dunkler Flur wirkt dagegen ungepflegt und abschreckend. Defekte Leuchten lassen sich über einen Service für Beleuchtung und Elektro zeitnah beheben.
- Orientierung: Klare Beschilderung und gepflegte Sicherheitskennzeichnung zeigen, dass das Objekt organisiert ist; eine Schilderwartung hält Schilder und Piktogramme sichtbar und aktuell.
- Außenbereich: Gepflegte Außenanlagen dank regelmäßiger Grünpflege, saubere Parkflächen und freie Zugänge setzen den ersten Eindruck schon vor der Haustür fort.
Diese Signale wirken unmittelbar auf die Vermietbarkeit: Ein Objekt, dessen Empfang gepflegt, hell und gut organisiert ist, begründet bei Mietinteressenten das Vertrauen, dass auch die übrige Bewirtschaftung stimmt. Umgekehrt kostet ein vernachlässigter Eingangsbereich nicht nur Image, sondern im Extremfall Mieteinnahmen. Für Sie als Verwaltung gilt zusätzlich: Der Zustand der Empfangsbereiche wird auf Ihr eigenes Qualitätsniveau zurückgerechnet, ob zu Recht oder nicht.
Was einen professionellen Empfang ausmacht
Ein professioneller Empfang ist mehr als ein besetzter Tisch im Foyer. Er lässt sich anhand von Merkmalen beschreiben, die Besucher unmittelbar spüren und die Sie als Verwaltung auch überprüfen können. Im Kern geht es um drei Dinge: Ansprechbarkeit, Orientierung und Koordination.
Freundliche und verlässliche Ansprechbarkeit
Der erste Kontakt entscheidet darüber, ob sich jemand willkommen und sicher fühlt. Dazu gehört eine freundliche Begrüßung ebenso wie verlässliche Erreichbarkeit: Ein Empfang, der nur manchmal besetzt ist, wirkt unzuverlässiger als ein kleiner, aber konsequent besetzter Dienst. Wo kein durchgehend besetzter Empfang möglich ist, kann ein strukturierter Empfangsdienst die Aufgaben übernehmen, von der Besucherannahme bis zur Paketannahme und Zutrittskontrolle.
Klare Orientierung für Besucher und Dienstleister
Besucher, Lieferanten und handwerkliche Gewerke sollen ohne Nachfragen wissen, wohin sie müssen, wo sie sich melden und welche Regeln am Objekt gelten. Dazu zählen eine aktuelle Wegweisung, gekennzeichnete Meldepunkte und ein geordneter Umgang mit Zutritten. Auch Sicherheitsaspekte gehören dazu: Ein Vergleich von Videoüberwachung und Wachschutz hilft zu entscheiden, wo Kameralösungen genügen und wo Personal am Eingang nötig ist.
Koordination der Gewerke am Objekt
Am Gebäude sind viele Parteien tätig: Reinigungskräfte, Handwerker, Winterdienst, Entsorger. Der Empfang ist der natürliche Dreh- und Angelpunkt, an dem diese Gewerke ankommen, sich melden und entlassen werden. Wenn der Empfang weiß, wer wann kommt und woran die Ausführung erkennbar ist, lassen sich Rückfälle im Eingangsbereich schnell einer Ursache zuordnen. Ein professioneller Empfang dokumentiert diese Abläufe, statt sie dem Zufall zu überlassen.
- Ansprechbarkeit: Es ist klar geregelt, wer Besucher empfängt und zu welchen Zeiten das verlässlich geschieht.
- Orientierung: Beschilderung, Meldepunkte und Zutrittsregeln sind aktuell und für Fremde verständlich.
- Koordination: Gewerke melden sich am Empfang an, ihre Termine und Aufgaben sind dort sichtbar.
- Dokumentation: Vorgänge am Empfang werden erfasst, sodass sich Abläufe prüfen und verbessern lassen.
Sicherheit im Eingangsbereich: Wege im Winter
Ein gepflegtes Entree verliert seine Wirkung im Moment, in dem Besucher vor dem Haus auf Glatteis treffen. Ein vereister oder verschneiter Zugang zerstört nicht nur den ersten Eindruck, er ist vor allem eine konkrete Gefahrenstelle, an der sich Menschen verletzen können. Gerade im Winter ist der Zugang zu Ihrer Immobilie daher der kritischste Teil des ersten Eindrucks.
Rechtliche Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht. Aus dem Mietvertrag (Paragraf 535 BGB) besteht für Vermieter die Pflicht, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten; dazu gehört nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch, die Wege auf dem Grundstück, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Unabhängig vom Mietvertrag trifft den Eigentümer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die die Rechtsprechung aus dem Deliktsrecht (Paragraf 823 BGB) ableitet, etwa gegenüber Besuchern und Lieferanten. Wie weit diese Pflichten im konkreten Objekt reichen, hängt von den Umständen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Für die Praxis bedeutet das: Zur Pflichterfüllung gehört ein Winterdienst, der tatsächlich leistet, wenn es glatt wird. Glätte entsteht nicht nach Dienstplan, sondern nach Wetterlage, oft über Nacht oder am frühen Morgen. Ein Räum- und Streudienst, der auf Wetterwarnungen reagiert, statt nur zu festen Tourenzeiten zu kommen, ist daher kein Luxus, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Verkehrssicherungspflicht im Winter tatsächlich erfüllt werden kann. Ein professioneller Winterdienst mit 24/7-Bereitschaft deckt genau diese Zeitfenster ab.
- Glatte Zugänge zerstören jeden ersten Eindruck und schaffen zugleich eine Unfallgefahr.
- Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Vermieter und Eigentümer in der Regel zur Sicherung der Wege auf dem Grundstück, auch gegenüber Besuchern und Lieferanten.
- Ein Winterdienst mit durchgehender Bereitschaft reagiert auf die tatsächliche Wetterlage und nicht nur auf feste Tourenpläne.
- Die Verantwortung für die Pflichterfüllung kann beim Vermieter oder Eigentümer bleiben, auch wenn die Ausführung delegiert wird; die Einzelheiten sind im Einzelfall zu prüfen.
Räum- und Streupflicht: Zeiten, Breite und Streumittel
Wie genau geräumt und gestreut werden muss, regeln in Deutschland je nach Landesrecht und Satzung die Kommunen. Auf Grundlage der Straßen- und Straßenreinigungsgesetze der Länder können Städte und Gemeinden die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für die Gehwege per Satzung auf die Straßenanlieger übertragen. Diese örtliche Satzung ist damit die maßgebliche Quelle für Ihr konkretes Objekt: Welche Zeiten gelten, wie breit muss der Gehweg frei sein und welche Streumittel sind zulässig, entscheidet jede Kommune selbst. Prüfen Sie daher für jedes Objekt die vor Ort geltende Satzung, bevor Sie Leistungsumfang und Kontrollrhythmus des Winterdienstes festlegen.
Trotz aller örtlichen Unterschiede haben sich in vielen Kommunen vergleichbare Regelungen etabliert. Typische Werte, wie sie etwa für Nordrhein-Westfalen zusammengefasst werden, zeigt die folgende Übersicht:
| Punkt | Übliche Regelung |
|---|---|
| Räumzeiten werktags | Von 7 bis 20 Uhr muss Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt bzw. Glätte beseitigt werden |
| Schneefall nach 20 Uhr und Sonn- und Feiertage | Bei Schneefall nach 20 Uhr ist häufig bis 7 Uhr des Folgetages zu räumen; an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht oft später, etwa um 9 Uhr |
| Gehwegbreite | Je nach Kommune 1 bis 1,50 Meter; bei schmalerem Gehweg muss dieser vollständig frei geräumt werden |
| Ohne Gehweg | Ist am Fahrbahnrand ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger freizuhalten; die Breite legt die Satzung fest |
| Zulässige Streumittel | Sand, Splitt, Sägespäne, Granulat oder Asche |
| Streusalz | In vielen Gemeinden für den privaten Einsatz verboten und je nach Satzung bußgeldbewehrt, teils mit eng gefassten Ausnahmen, etwa bei Eisregen oder an steilen Stellen |
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Streumittelwahl: Auftausalze sind vielerorts verboten, weil sie Böden, Grundwasser und Vegetation schädigen; in der Praxis haben sich Sand, Splitt und Granulat als geeignete Alternativen etabliert. Zweitens die Zeiten: Die festen Räumzeiten entbinden nicht von der Pflicht im Einzelfall. Auch außerhalb der genannten Zeiten kann im Einzelfall eine Sicherungspflicht bestehen, etwa wenn nach einer bekannten Wetterlage mit Glätte zu rechnen war und niemand reagiert. Genau daran scheitern in der Praxis viele Winterdienst-Konzepte, die nur auf feste Touren setzen.
Haftung trotz Beauftragung eines Dienstleisters
Ein weit verbreiteter Irrtum in der Verwaltungspraxis ist die Annahme, die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes verlagere das Haftungsrisiko vollständig an den Dienstleister. Dem setzt die Rechtsprechung Grenzen. Wichtig vorab: Die folgenden Ausführungen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar; lassen Sie konkrete Fälle stets rechtlich prüfen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. VIII ZR 250/23) entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter bei einem Sturz auf Eisglätte auf einem Weg des gemeinschaftlichen Grundstücks erleidet. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt. Der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil auf: Gegenüber seinem Mieter bleibt der Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, und der beauftragte Dienst ist insoweit sein Erfüllungsgehilfe, für dessen Verschulden er nach Paragraf 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen hat. Die Delegation der Ausführung hebt die Verantwortung also gerade nicht auf.
Für die räumliche Abgrenzung ist ein älteres Urteil einschlägig: Bereits mit Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. VIII ZR 255/16) hatte der BGH entschieden, dass ein Vermieter, dem die Gemeinde die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg nicht als Anlieger übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen; in einem solchen Fall bleibt die Pflicht für den öffentlichen Gehweg bei der Kommune. Ob eine Übertragung auf die Anlieger erfolgt ist, ergibt sich aus der örtlichen Satzung. Für Sie als Verwaltung folgt aus beiden Entscheidungen: Für die Wege auf dem Grundstück bleibt der vermietende Eigentümer gegenüber seinen Mietern auch bei Beauftragung eines Dienstleisters in der Verantwortung. Eine sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dienstleisters bleibt dennoch wichtig, etwa gegenüber Dritten und für einen möglichen Rückgriff; wie sich das im konkreten Fall auswirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.
- BGH 2025: Der vermietende Wohnungseigentümer haftet für einen Glatteissturz auf dem WEG-Grundstück auch bei beauftragtem professionellem Hausmeisterdienst.
- BGH 2018: Ohne Übertragung durch die Gemeinde endet die Räumpflicht des Vermieters in der Regel an der Grundstücksgrenze.
- Diese Hinweise sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
So organisieren Hausverwaltungen den Empfang professionell
Der erste Eindruck lässt sich planbar machen. Entscheidend ist, dass Zuständigkeiten, Leistungsumfang und Kontrollen schriftlich festgelegt sind, statt auf Gewohnheit und guten Willen zu beruhen. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis als tragfähig erwiesen:
- Zuständigkeiten regeln: Legen Sie verbindlich fest, wer den Empfang besetzt, wer für die Reinigung des Eingangsbereichs zuständig ist und wer den Winterdienst ausführt, und dokumentieren Sie diese Regelung für jedes Objekt.
- Leistungen beschreiben: Halten Sie Umfang, Zeiten und Qualitätsmaßstab schriftlich fest, etwa Räumzeiten und Gehwegbreiten aus der örtlichen Satzung sowie die verwendeten Streumittel.
- Dienstleister sorgfältig auswählen: Prüfen Sie bei der Beauftragung, ob der Anbieter die Leistung tatsächlich rund um die Uhr und wetterabhängig erbringen kann; Auswahl und Überwachung des Dienstleisters sollten Sie nachvollziehbar dokumentieren.
- Ausführung stichprobenartig kontrollieren: Begehen Sie Zugänge und Empfangsbereich unangekündigt, insbesondere nach Glättenächten, und dokumentieren Sie die Befunde.
- Abläufe am Empfang koordinieren: Sorgen Sie dafür, dass Gewerke, Lieferanten und Besucher am Empfang ankommen und sich dort melden, und dass Sicherheitsausstattung wie geprüfte Erste-Hilfe-Kästen zum Objektstandard gehört; ein Erste-Hilfe-Kasten-Service hält sie einsatzbereit.
Der Winterdienst ist dabei der Baustein, an dem sich die Qualität der gesamten Objektbetreuung im Winter am deutlichsten zeigt. Ein Räum- und Streudienst für Gehwege, Straßen und Parkflächen mit durchgehender Bereitschaft, Streugut-Management und dokumentierter Ausführung erfüllt die Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf dem Papier, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem es darauf ankommt. Genau hier setzt der Winterdienst der SVEAG an: Unser Team stimmt Räumzeiten, Streumittel und Kontrollen auf die Satzung am jeweiligen Standort ab.
Wer Empfang, Reinigung und Winterdienst auf diese Weise zusammen denkt, macht aus dem ersten Eindruck ein steuerbares Merkmal der Objektbetreuung: Besucher werden verlässlich empfangen, Zugänge sind sicher begehbar, und die Verwaltung kann im Schadensfall belegen, wie Auswahl, Regelung und Kontrolle der Dienstleistungen organisiert waren. Genau das ist der Unterschied zwischen einem Eingangsbereich, der zufällig gut aussieht, und einem Empfang, der professionell geführt wird.
Stand: Oktober 2026
Häufige Fragen
Was macht einen guten Empfang aus?
Ein guter Empfang beginnt vor der Tür: Der Zugang ist sauber, hell beleuchtet und sicher begehbar, auch im Winter. Im Eingangsbereich selbst zählen vier Merkmale. Erstens verlässliche Ansprechbarkeit, also feste Zeiten, zu denen Besucher freundlich begrüßt werden. Zweitens klare Orientierung durch aktuelle Beschilderung und erkennbare Meldepunkte. Drittens die Koordination der Gewerke, damit Handwerker, Lieferanten und Reinigungskräfte wissen, wo sie sich melden. Viertens eine Dokumentation der Abläufe, damit Sie Qualität prüfen und verbessern können. Für Hausverwaltungen lohnt es sich, diese Punkte schriftlich je Objekt festzulegen und den Eingangsbereich regelmäßig mit den Augen eines Erstbesuchers zu begehen.
Kann ich den Empfangsdienst outsourcen?
Ja. Viele Hausverwaltungen, Eigentümer und Gewerbebetriebe übertragen den Empfang an einen externen Dienstleister, statt eigenes Personal dafür einzusetzen. Ein externer Empfangsdienst kann Besucherannahme, Paketannahme, Zutrittskontrolle und die Koordination von Handwerkern übernehmen. Wichtig ist, dass Sie Leistungsumfang, Besetzungszeiten, Vertretungsregelungen und Qualitätsmaßstäbe vorab schriftlich festhalten und die Ausführung stichprobenartig kontrollieren. Klären Sie außerdem, wie mit personenbezogenen Daten von Besuchern umgegangen wird, damit die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Ob sich ein externer Dienst lohnt, hängt unter anderem von Objektgröße, Besucheraufkommen und den gewünschten Zeiten ab. Die SVEAG bietet hierfür einen eigenen Empfangsdienst an.
Wie schnell entsteht der erste Eindruck bei Besuchern?
Sehr schnell. Eine Studie von Willis und Todorov zeigt, dass Menschen stabile Urteile über Eigenschaften wie Sympathie und Vertrauen bereits nach 100 Millisekunden bilden. Längere Betrachtung erhöht vor allem die Sicherheit des Urteils, nicht dessen Inhalt. Für den Eingangsbereich einer Immobilie heißt das: Sauberkeit, Licht und ein freundlicher Empfang wirken sofort.
Wer haftet, wenn ein Mieter auf Glatteis stürzt?
Das hängt vom Einzelfall ab. Gegenüber dem Mieter ist in der Regel der Vermieter verantwortlich, gegenüber Dritten derjenige, dem die Räum- und Streupflicht obliegt. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer für einen Glatteissturz seines Mieters grundsätzlich auch dann haftet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen professionellen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt hatte. Die Delegation hebt die Verantwortung gegenüber dem Mieter also nicht auf. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?
Das regeln je nach Landesrecht die kommunalen Satzungen, die von Ort zu Ort variieren. Üblich sind Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr, teils früher beginnend oder später endend, an Sonn- und Feiertagen oft ein bis zwei Stunden später. Die genauen Zeiten und Breiten stehen in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
In welcher Breite muss der Gehweg geräumt sein?
Die Ortssatzungen legen die Breite fest. Üblich sind je nach Kommune 1 bis 1,50 Meter, damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbeikommen. An belebten Straßen in Großstädten kann mehr freizuräumen sein. Maßgeblich ist immer die örtliche Satzung.
Entfällt die Haftung, wenn ein Winterdienst beauftragt ist?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach dem BGH-Urteil von 2025 bleibt der Vermieter gegenüber seinen Mietern in der Verantwortung und hat für ein Verschulden des beauftragten Unternehmens grundsätzlich wie für eigenes einzustehen. Unabhängig davon sollten Sie kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig ausgeführt wird, und das dokumentieren. Ob und in welchem Umfang nach einem Schaden ein Rückgriff beim Dienstleister möglich ist, richtet sich nach dem Vertrag und ist im Einzelfall zu prüfen.
Welche Streumittel sind erlaubt?
Als Streugut sind in der Regel Sand, Asche, Granulat oder Splitt erlaubt. Salz ist in den Satzungen vieler Kommunen aus ökologischen Gründen für Privatpersonen verboten, einzelne Kommunen machen etwa bei Treppen, Gefälle oder Eisregen Ausnahmen. Auch chemische Auftaumittel sind vielerorts unzulässig. Maßgeblich ist je nach Landesrecht und Satzung die örtliche Regelung.
Darf die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen werden?
Ja, das ist grundsätzlich zulässig, setzt aber eine klare und ausdrückliche Regelung im Mietvertrag voraus. Ein bloßer Aushang im Hausflur reicht in der Regel nicht. Auch bei wirksamer Übertragung sollte der Vermieter stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird, da sonst eine Mitverantwortung in Betracht kommt. Die Wirksamkeit der Klausel ist im Einzelfall zu prüfen.