Firmenparkplatz absichern: Mitarbeiter und Fuhrpark schützen

Wer einen Firmenparkplatz bereitstellt, trägt dort die Verkehrssicherungspflicht. Dieser Artikel zeigt, welche Regeln auf privaten Stellflächen gelten, welche Beleuchtungswerte die DIN EN 12464-2 vorgibt, wie Sie Winterdienst und Diebstahlschutz organisieren und welche Rolle die Grünpflege spielt.

Warum der Firmenparkplatz ein Haftungsrisiko ist

Ein Firmenparkplatz ist kein neutrales Stück Asphalt, sondern eine Verkehrsfläche, für die jemand verantwortlich ist. Wer als Arbeitgeber oder Verwalter Mitarbeitenden, Mietern oder Besuchern Parkflächen zur Verfügung stellt, übernimmt damit in der Regel die Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen; wer sie im konkreten Fall trägt, ist im Einzelfall zu prüfen. Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass jeder Schaden ersetzt werden muss. Gefahren sind aber im Rahmen des Zumutbaren zu begrenzen, und im Streitfall stellt sich immer die Frage, ob diese Zumutbarkeitsgrenze eingehalten wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Firmenparkplatz klar umrissen: Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, ist er verpflichtet, die berechtigterweise mitgebrachten Sachen der Beschäftigten durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht im Einzelnen reicht, bestimmt sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, also im Einzelfall. Eine Garantie für unbeschädigte Fahrzeuge enthält das nicht: Der Arbeitgeber haftet nur bei schuldhafter Pflichtverletzung, und er muss sich das Verschulden eingesetzter Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, nicht aber das jedes Fremden.

  • Für Hausverwaltungen, die Parkflächen für mehrere Objekte betreuen, entsteht daraus eine doppelte Aufgabe: Die Pflichten sind je Objekt zu kennen, zu organisieren und nachweisbar zu erledigen.
  • Wichtig ist die schriftliche Klärung, wer vor Ort die Verkehrssicherungspflicht trägt: Eigentümer, Verwalter oder ein beauftragter Dienstleister.
  • Weil Pflichten im Einzelfall zu beurteilen sind, entscheidet die Dokumentation darüber, wer im Streitfall darlegen kann, dass zumutbare Maßnahmen getroffen wurden.

Wie viel auf dem Spiel steht, zeigt die Unfallstatistik: Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wurden 2020 in Deutschland 152.823 meldepflichtige Wegeunfälle registriert, und ein großer Teil der Beschäftigten pendelt mit dem Auto. Ein Teil dieser Wege endet oder beginnt auf dem Betriebsgelände, dort, wo Fahrzeuge einbiegen, wenden und Fußgänger zwischen den Stellplätzen unterwegs sind. Wer nachweisen kann, dass Beleuchtung, Winterdienst, Markierung und Pflege organisiert waren, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt; wer es nicht kann, trägt ein vermeidbares Risiko.

Welche Verkehrsregeln auf dem Firmenparkplatz gelten

Auf privaten Stellflächen herrscht häufig die Vorstellung, dort gelte keine Rechtsordnung. Das trifft so nicht zu und führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. Der Bundesgerichtshof bestätigt: Die Straßenverkehrsordnung ist grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wurden. Ob ein Parkplatz öffentlich zugänglich ist, hängt nicht vom Eigentum ab, sondern davon, wer ihn tatsächlich benutzen darf und benutzt.

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf solchen Plätzen dennoch in aller Regel nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 22.11.2022 (Az. VI ZR 344/21) erstmals höchstrichterlich geklärt: Die Fahrgassen eines Parkplatzes haben keinen Straßencharakter, weil es dort typischerweise um Rangieren, Be- und Entladen und langsames Fahren geht, nicht um zügiges Vorwärtskommen. Eine Kreuzung im Sinne der StVO liegt nur vor, wenn zwei Straßen sich schneiden, und das ist auf einer Parkfläche meist nicht der Fall. Stattdessen gelten gegenseitige Rücksichtnahme und erhöhte Vorsicht. Wer von rechts kommt, kann sich darauf nicht verlassen, sondern muss damit rechnen, dass andere die Regel trotzdem anwenden.

  • Rechtlich ist der Platz damit kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Ort automatischer Vorfahrtsregeln.
  • Für die Praxis folgt daraus: Die interne Regelung muss der Betreiber selbst schaffen, etwa durch Markierungen von Fahrgassen und Vorrangwegen.
  • Beschilderung an Ein- und Ausfahrten und klare Vorgaben zur Geschwindigkeit ersetzen die fehlende Vorfahrtsregel.
  • Auch auf Flächen, die Kundinnen und Kunden nutzen, hilft eine sichtbare Ordnung; professionelle Betreuung eines Kundenparkplatzes umfasst Beschilderung, Kontrolle und Pflege als Paket.
  • Gegen Fremdparker helfen eine klare Beschilderung an den Zufahrten, eine Steuerung des Nutzerkreises und eine regelmäßige Parkraumüberwachung.
  • Ergänzend sollten Betriebsleitungen die Regelungen aktiv kommunizieren, zum Beispiel im Intranet, am Eingang oder in der Einführung neuer Beschäftigter.

Beleuchtung und Übersichtlichkeit nach Norm

Licht ist auf dem Firmenparkplatz ein Sicherheitsfaktor: Es unterstützt die Orientierung, erleichtert das Erkennen von Fahrzeugen, Personen und Hindernissen und beugt Übergriffen vor. Die maßgebliche Planungsgrundlage ist die DIN EN 12464-2 „Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Arbeitsplätze im Freien“. Ihr Geltungsbereich umfasst Beleuchtungsaufgaben im Freien, etwa Verkehrswege und Parkflächen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten. Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um eine Norm und damit um eine anerkannte Planungsgrundlage, nicht um ein Gesetz. Sie gilt aber als anerkannte Regel der Technik und kann im Streitfall als Maßstab dafür herangezogen werden, was an Sicherung zumutbar ist; wie weit sie im konkreten Fall reicht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Verkehrsstärke auf dem ParkplatzWartungswert der Beleuchtungsstärke
Gering5 Lux
Mittel10 Lux
Hoch20 Lux

Je höher das Verkehrsaufkommen, desto mehr Licht ist also erforderlich. Über die reine Beleuchtungsstärke hinaus kommt es auf die Erkennbarkeit von Personen an: Lichttechnische Fachinformationen empfehlen eine halbzylindrische Beleuchtungsstärke von mindestens 0,4 Lux, damit entgegenkommende Personen und ihr Verhalten frühzeitig erkannt werden können. Ein ausreichendes Niveau mit hohen vertikalen Lichtanteilen kann nach lichttechnischer Fachinformation auch Fahrzeugeinbrüchen und Überfällen vorbeugen. Defekte Leuchten und veraltete Anlagen sollten Sie deshalb zeitnah durch einen Service für Beleuchtung und Elektro instand setzen lassen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Ein- und Ausfahrten sowie die Wege zu den Gebäuden, weil sich dort Fahrzeuge und Fußgänger begegnen. Sie lassen sich durch die Anordnung der Leuchten und zusätzlich durch Markierung und Beschilderung deutlich machen; die regelmäßige Wartung der Beschilderung, etwa im Rahmen einer professionellen Schilder-Wartung, hält Sicherheitskennzeichnung lesbar und funktionsfähig. Auch für Elektrostellplätze gilt: Klare Bodenmarkierung an E-Ladesäulen und Beschilderung vermeiden Konflikte und Missverständnisse auf der Fläche.

Winterdienst: Räumen und Streuen richtig organisieren

Im Winter wird die Verkehrssicherungspflicht auf dem Parkplatz besonders greifbar. Bei allgemeiner Glättebildung müssen Zufahrten, Laufwege und Stellflächen im Rahmen des Zumutbaren geräumt und gestreut werden. Eine Räum- und Streupflicht „rund um die Uhr“ besteht dabei nicht: Sie orientiert sich am Verkehrsaufkommen. Für öffentliche Gehwege legen die Gemeinden die Räum- und Streuzeiten fest, je nach Landesrecht und Satzung unterschiedlich. Für private Betriebsflächen kommt es dagegen auf den tatsächlichen Verkehr an, und bei plötzlich einsetzender Glätte ist in angemessener Zeit zu reagieren; was angemessen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Für einen Firmenparkplatz heißt das: Der Zeitpunkt, zu dem die ersten Beschäftigten eintreffen, bestimmt den Start des Winterdienstes.

Eine lückenlose Streupflicht besteht dagegen nicht. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 25.02.2025 (Az. 173 C 24363/24) in einem Einzelfall entschieden, dass vereinzelte Eisstellen auf einem Betriebsgelände nicht mit allgemeiner Glätte gleichzusetzen sind, und die Klage eines gestürzten Lieferfahrers abgewiesen. Der Betreiber eines Betriebsgeländes war nicht verpflichtet, die gesamte Fläche flächendeckend zu streuen; es genügt im Rahmen des Zumutbaren, dass Fußgänger das geparkte Fahrzeug gefahrlos erreichen und verlassen können. Das entlastet den Betreiber, verlagert die Aufgabe aber nicht weg: Im Rahmen des Zumutbaren muss die winterliche Gefährdung eingedämmt werden.

  • Räum- und Streuplan erstellen: Welche Flächen, in welcher Reihenfolge, ab wann, mit welchem Streugut.
  • Zuständigkeiten schriftlich festlegen, egal ob internes Team oder beauftragter Dienstleister.
  • Streugut-Management organisieren: Vorrat, Lagerung, Umweltverträglichkeit, Nachbestellung.
  • Jeden Einsatz dokumentieren, mit Datum, Uhrzeit, Flächen und Maßnahmen.
  • Im Streitfall zählt der Nachweis: Ohne Räumprotokolle lässt sich eine erfüllte Pflicht später kaum belegen.

Professioneller Winterdienst ist eine von mehreren Umsetzungsoptionen, insbesondere dort, wo Flächen groß sind, mehrere Objekte zu betreuen sind oder keine interne Kapazität für Bereitschaftszeiten vorhanden ist. Entscheidend ist unabhängig vom Ausführer, dass die Organisation lückenlos und belegbar ist.

Schutz vor Einbruch und Diebstahl am Fuhrpark

Auch gegen Diebe ist der Firmenparkplatz eine Schutzzone, denn hochwertige Pkw, Transporter und Nutzfahrzeuge sind begehrte Ziele. Das Bundeslagebild Kfz-Kriminalität des Bundeskriminalamts zeigt ein rückläufiges, aber hohes Niveau: Die Zahl der dauerhaft abhandengekommenen Lkw ist zuletzt gesunken, liegt aber weiterhin auf hohem Niveau. Zugleich entwenden Tätergruppierungen vermehrt Fahrzeuge durch Unterschlagung und zerlegen gestohlene Fahrzeuge professionell in Werkstätten, um einzelne Teile gewinnbringend zu verwerten. Das macht den Schutz auch von Firmenflotten lohnend.

  • Fahrzeuge an gut beleuchteten und einsehbaren Stellen abstellen, Randbereiche und Ecken meiden.
  • Türen und Fenster stets verriegeln, auch bei kurzer Abwesenheit.
  • Keine Wertsachen, Navigationsgeräte oder Ersatzschlüssel im Fahrzeug lassen.
  • Für Firmenfahrzeuge zusätzlich mechanische oder elektronische Zusatzsicherungen und Ortungssysteme prüfen.
  • Beschäftigte regelmäßig über Prävention informieren; das ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für mitgebrachte Sachen.

Technische und organisatorische Maßnahmen ergänzen sich. Beleuchtung nach den Werten der DIN EN 12464-2 schafft Sichtbarkeit, klare Flächenordnung verhindert unübersichtliche Winkel, und eine durchdachte Gebäudesicherheit mit Bestandsaufnahme und Fristenführung hält die Aufgaben im Blick. Wo Videotechnik oder Wachdienst erwogen wird, lohnt der Vergleich, denn Videoüberwachung oder Wachschutz decken unterschiedliche Szenarien ab und lassen sich kombinieren. Rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz, Hinweisschilder und, falls vorhanden, die Mitbestimmung des Betriebsrats sind dabei von Beginn an einzuplanen; ob eine konkrete Anlage zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Grünpflege und Außenanlagen als Sicherheitsfaktor

Bepflanzung wirkt auf die Sicherheit des Parkplatzes, oft mehr als erwartet. Die lichttechnische Fachinformation hält fest: Büsche und Bäume dürfen das Licht der Leuchten nicht abschatten, und das ist regelmäßig zu überprüfen. Ein im Sommer zugewachsener Mast wirft genau dort Schatten, wo im Winter ohnehin Dunkelheit herrscht. Dasselbe gilt für Sichtachsen: Verwachsene Hecken an Ein- und Ausfahrten verstellen den Blick auf Fußgänger und entgegenkommende Fahrzeuge.

Ungepflegte Außenflächen erzeugen darüber hinaus eigene Gefahren. Überwuchs an Wegen, lose Äste über Stellplätzen, Wurzelausläufer im Belag und unbefestigte Randbereiche werden zu Stolper- und Kollisionsgefahren. Sie berühren damit unmittelbar die Verkehrssicherungspflicht, denn vorhersehbare Gefahren auf betretenen Flächen sind im Rahmen des Zumutbaren zu begrenzen. Was als kosmetisches Problem beginnt, kann sich so zu einem Sicherungsproblem entwickeln.

  • Regelmäßige Grünpflege umfasst Rasenmähen, Heckenschnitt, Beetpflege und die Beseitigung von Wurzelausläufern an Wegen.
  • Unkrautbeseitigung hält Fugen, Ränder und Entwässerungsgräben frei und verhindert Rutsch- und Aufwuchsschäden.
  • Grüngutentsorgung gehört dazu, damit Schnittgut nicht zu neuen Hindernissen auf der Fläche wird.
  • Professionelle Pflege von Außenanlagen verbindet Sicherheitsziele mit dem Erscheinungsbild des Objekts.
  • Sinnvoll ist ein fester Turnus, abgestimmt auf die Vegetationsperiode, statt punktueller Aktionen.

Für Verwaltungen, die mehrere Objekte betreuen, ist die Grünpflege damit kein Schönheitsposten, sondern ein Teil der laufenden Objektbetreuung mit Wirkung auf Sicherheit und Haftungsrisiko. Wer sie als dauerhafte Aufgabe einplant, vermeidet die typischen Folgeschäden und hält die Fläche das ganze Jahr über übersichtlich.

Checkliste und Zuständigkeiten für die Dauerhaftigkeit

Sicherheit auf dem Firmenparkplatz ist kein Einzelprojekt, sondern das Ergebnis laufender Objektbetreuung. Damit Maßnahmen nicht im Alltag untergehen, hat sich ein jährlicher Rundgang mit Protokoll bewährt. Er prüft den Zustand der Fläche und macht Veränderungen sichtbar, bevor sie zu Schäden führen.

  • Beleuchtung: Funktion aller Leuchten, Wartungswerte stichprobenartig kontrollieren, Abschattung durch Bewuchs prüfen.
  • Markierungen und Beschilderung: Lesbarkeit von Stellplätzen, Sperrflächen und Vorrangwegen, Zustand der Schilder.
  • Bodenbeschaffenheit: Schlaglöcher, Risse, Wurzelausläufer, Rutschgefahren an Rampen und Gehwegen.
  • Bewuchs: Hecken an Sichtachsen, Überhang über Wegen und Stellplätzen, Totholz.
  • Entwässerung: Freie Gullys und Gefälle, damit Tauwasser und Regen nicht zu Glätte werden.

Zu jedem Punkt gehören klare Zuständigkeiten. Aufgaben sollten schriftlich übertragen werden, an interne Teams oder an beauftragte Dienstleister. Eine Übertragung entbindet den Platzbetreiber grundsätzlich nicht vollständig von der Kontrolle: Wer die Pflicht trägt, muss sich auch davon überzeugen können, dass die übernommenen Aufgaben tatsächlich erledigt werden. Im Streitfall kommt es regelmäßig auf Nachweise an; im genannten Fall des Amtsgerichts München genügte der Sturz allein nicht, um eine Pflichtverletzung zu belegen. Räumprotokolle, Wartungstermine und Begehungsprotokolle sind deshalb mehr als Bürokratie: Sie sind der Beleg dafür, dass zumutbare Maßnahmen getroffen wurden.

Wer diese Dauerhaftigkeit nicht selbst stemmen will, kann Teilaufgaben gebündelt vergeben. Unser Team übernimmt die Betreuung von Firmenparkplätzen und angrenzende Aufgaben, vom Winterdienst bis zu Grünpflege und Außenanlagen, und dokumentiert jeden Einsatz nachvollziehbar. So entsteht die belegbare Regelmäßigkeit, auf die es bei der Verkehrssicherungspflicht ankommt. Der Firmenparkplatz bleibt dann, was er sein soll: ein sicherer erster und letzter Punkt jedes Arbeitstags.

Stand: Oktober 2026

Häufige Fragen

Welche Technik eignet sich für Firmenparkplätze?

Welche Technik sinnvoll ist, hängt von Größe, Nutzerkreis und Gefährdungslage des Platzes ab. Grundlage ist fast immer eine ausreichende Beleuchtung, die sich an den Wartungswerten der DIN EN 12464-2 orientiert, ergänzt um Bewegungsmelder an Wegen und Zugängen. Für die Zufahrt kommen Schranken, Tore oder elektronische Zugangssysteme in Betracht, um den Nutzerkreis zu steuern. Videotechnik kann abschrecken und Vorfälle nachvollziehbar machen, ist aber datenschutzrechtlich sorgfältig zu planen. Für Firmenfahrzeuge helfen mechanische und elektronische Zusatzsicherungen sowie Ortungssysteme. Sinnvoll sind eine Bestandsaufnahme vor Ort, bevor Sie investieren, und eine regelmäßige Wartung aller Anlagen, damit die Technik im Ernstfall funktioniert.

Dürfen Mitarbeiter-Autos auf dem Firmenparkplatz gefilmt werden?

Eine Videoüberwachung des Firmenparkplatzes ist nicht grundsätzlich verboten, aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Maßgeblich ist die DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ergänzt um die Regeln des Beschäftigtendatenschutzes. Erforderlich sind ein konkreter, dokumentierter Zweck wie der Schutz vor Diebstahl und Vandalismus, eine Interessenabwägung, ein möglichst kleiner Erfassungsbereich, kurze Speicherfristen und gut sichtbare Hinweise vor dem Betreten der Fläche. Eine gezielte Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten ist in der Regel unzulässig. Besteht ein Betriebsrat, hat er nach Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Ob eine konkrete Anlage zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen, am besten gemeinsam mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Wie verhindere ich Fremdparker auf dem Firmenparkplatz?

Am wirksamsten ist eine Kombination aus klarer Kennzeichnung, Zugangssteuerung und konsequenter Kontrolle. Gut sichtbare Schilder an allen Zufahrten machen deutlich, wer parken darf und welche Folgen unberechtigtes Parken haben kann. Schranken, Tore oder Parkberechtigungen für Beschäftigte und Besucher begrenzen den Nutzerkreis. Regelmäßige Kontrollen und eine dokumentierte Parkraumüberwachung sorgen dafür, dass die Regeln nicht nur auf dem Papier stehen. Das Abschleppen unberechtigt abgestellter Fahrzeuge kann als Reaktion auf eine Besitzstörung nach Paragraf 858 und Paragraf 859 BGB in Betracht kommen, ist aber an Voraussetzungen geknüpft und im Einzelfall zu prüfen. Klären Sie Ablauf und Zuständigkeiten deshalb vorab schriftlich.

Gilt die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmenparkplatz?

Grundsätzlich ja, wenn der Parkplatz für die Allgemeinheit zugänglich ist. Der Bundesgerichtshof hat aber mit Urteil vom 22.11.2022 (Az. VI ZR 344/21) klargestellt, dass die Regel rechts vor links auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht gilt. Stattdessen gelten gegenseitige Rücksichtnahme und erhöhte Vorsicht.

Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter auf dem Firmenparkplatz ausrutscht?

Das hängt vom Einzelfall ab. Der Arbeitgeber beziehungsweise Platzbetreiber erfüllt seine Pflicht in der Regel, wenn er die Maßnahmen trifft, die ihm unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 25.02.2025 (Az. 173 C 24363/24) sind vereinzelte Eisstellen nicht mit allgemeiner Glättebildung gleichzusetzen. Ob eine Haftung besteht, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt maßgeblich von der Beweislage ab.

Muss ein Firmenparkplatz komplett geräumt und gestreut sein?

Nein, eine vollständige und lückenlose Streuung ist nicht erforderlich. Zufahrten, Laufwege und der Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen müssen bei allgemeiner Glättebildung im Rahmen des Zumutbaren gesichert sein. Zwischen geparkten Fahrzeugen muss in der Regel nicht geräumt werden. Eine lückenlose Dokumentation der Räum- und Streueinsätze hilft, die Pflichterfüllung im Streitfall nachzuweisen.

Wie hell muss ein Firmenparkplatz beleuchtet sein?

Die DIN EN 12464-2 (Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Freien) nennt Wartungswerte für Parkplätze: 5 Lux bei geringer, 10 Lux bei mittlerer und 20 Lux bei hoher Verkehrsstärke. Zusätzlich hilft eine halbzylindrische Beleuchtungsstärke von mindestens 0,4 Lux, Personen früh zu erkennen. Die Norm ist eine Planungsgrundlage, kein Gesetz.

Muss der Arbeitgeber für beschädigte Autos auf dem Firmenparkplatz haften?

Nur mit Einschränkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.05.2000, Az. 8 AZR 518/99) muss der Arbeitgeber berechtigterweise eingebrachte Fahrzeuge durch zumutbare Maßnahmen schützen. Eine Garantie gegen jede Beschädigung schuldet er nicht; bei gesteigerten Gefährdungen durch Umgebung oder Nachbarschaft können aber erhöhte Anforderungen gelten.

Wie schütze ich Firmenfahrzeuge auf dem Parkplatz vor Diebstahl?

Die polizeiliche Beratung empfiehlt, Fahrzeuge an gut beleuchteten und einsehbaren Stellen abzustellen, Türen und Fenster stets zu verriegeln und keine Wertsachen oder Ersatzschlüssel im Fahrzeug zu lassen. Mechanische und elektronische Zusatzsicherungen sowie Ortungssysteme erschweren zudem professionellen Tätergruppen den Zugriff. Kfz-Diebstahl bleibt in Deutschland auf hohem Niveau, daher senken gute Beleuchtung und Hinweise an Beschäftigte das Risiko auf Firmenparkplätzen.

Was hat Grünpflege mit der Sicherheit des Parkplatzes zu tun?

Viel: Büsche und Bäume dürfen Leuchten nicht abschatten und Sichtachsen nicht verstellen. Überwuchs, lose Äste und Wurzelausläufer werden zu Stolper- und Kollisionsgefahren, die die Verkehrssicherungspflicht berühren können. Regelmäßige Pflege der Außenanlagen hält deshalb nicht nur das Erscheinungsbild, sondern auch die Verkehrssicherheit aufrecht.