Brandschutz in Gewerbeimmobilien: Was ist Pflicht?
Brandschutz in Gewerbeimmobilien ist keine einzelne Norm, sondern ein Geflecht aus Bau-, Arbeits- und Versicherungsrecht. Dieser Artikel zeigt, welche Pflichten gelten, wer sie trägt und worauf Hausverwaltungen konkret achten müssen.Rechtsgrundlagen: aus welchen Regelwerken sich Brandschutz-Pflichten ergeben
Wer eine Gewerbeimmobilie bewirtschaftet, sucht vergeblich nach dem einen Brandschutzgesetz, das alle Pflichten an einem Ort versammelt. Eine bundesweit einheitliche Brandschutznorm gibt es nicht. Stattdessen entstehen Pflichten kumulativ aus mehreren Rechtskreisen, die nebeneinander gelten und sich gegenseitig ergänzen. Für die Praxis heißt das: Erst wenn Sie Baurecht, Arbeitsschutzrecht und die Anforderungen Ihrer Sachversicherer zusammenblicken, ist klar, welche baulichen Zustände, Prüfungen und Nachweise Ihr Objekt tatsächlich braucht.
Baurecht: Landesbauordnung und Baugenehmigung
Das Baurecht ist Ländersache. Die jeweilige Landesbauordnung legt fest, welche Anforderungen an ein Gebäude gelten, und die Baugenehmigung des Objekts enthält die konkreten Auflagen, etwa zu Rettungswegen, Brandabschnitten oder technischen Anlagen. Diese Auflagen begleiten das Gebäude über seine gesamte Lebensdauer, unabhängig davon, wer es gerade nutzt. Sobald in einer Immobilie Beschäftigte arbeiten, greift zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung: Sie dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Arbeitsschutzrecht, DGUV-Regelwerk und Versicherer
Neben der Arbeitsstättenverordnung tragen die Betriebssicherheitsverordnung, das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung und die Vorgaben der Sachversicherer zur Pflichtenlage bei. Die DGUV Information 205-040 „Prüffristen im Brandschutz“ beschreibt diese Rechtsgebiete und bündelt, aus welchen Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln und Versichererrichtlinien sich die wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ergibt. Sachversicherer machen ihr Schutzniveau häufig über die Klauseln für die Feuerversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft und über die VdS-Richtlinien zum Vertragsbestandteil.
| Rechtskreis | Typische Regelwerke | Was er vorgibt |
|---|---|---|
| Baurecht | Landesbauordnung, Baugenehmigung, Sonderbauverordnungen | Bauliche Anforderungen und Auflagen für das Gebäude |
| Arbeitsschutzrecht | Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln, DGUV-Regelwerk | Sicheres Einrichten und Betreiben, Wartung und Prüfung |
| Versicherungsrecht | GDV-Klauseln, VdS-Richtlinien | Vereinbartes Schutzniveau als Bestandteil des Versicherungsvertrags |
Weil sich die Kreise überschneiden, addieren sich die Pflichten: Eine Brandschutztür kann gleichzeitig bauordnungsrechtlich gefordert, arbeitsschutzrechtlich prüfpflichtig und nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag eine vereinbarte Obliegenheit sein; welche Folgen eine Abweichung hat, richtet sich nach den Vertragsbedingungen und ist im Einzelfall zu prüfen. Wer nur einen der drei Kreise im Blick behält, betreibt das Objekt mit einer Lücke, die erst im Schadensfall auffällt.
Wer ist verantwortlich: Eigentümer, Vermieter, Mieter und Betreiber
Die Verantwortung für den Brandschutz liegt nicht automatisch bei dem, dem das Gebäude gehört. Sie verteilt sich je nach Rechtskreis auf unterschiedliche Rollen, und genau diese Verteilung sorgt in Mehrnutzerobjekten regelmäßig für Unklarheiten.
Arbeitsschutzrechtlich zählt der Arbeitgeber
Werden in einer Arbeitsstätte Beschäftigte beschäftigt, ist arbeitsschutzrechtlich grundsätzlich der Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer dieser Beschäftigten verantwortlich, gleichgültig ob er das Gebäude besitzt oder nur mietet. Ihm obliegen die organisatorische Leitung des Betriebs und geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten. Nach Paragraf 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes gehören dazu die Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung, etwa die Ausrüstung der Arbeitsstätte mit Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen und die Organisation des Brandschutzes im Betrieb.
Bauordnungsrechtlich zählt die Baugenehmigung
Im Bauordnungsrecht und in den dazu erlassenen Sonderbauverordnungen richtet sich die Verantwortung je nach Landesbauordnung an Bauherrn, Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder Betreiber, im Regelfall also an die Eigentümerseite, die die Baugenehmigung in Anspruch nimmt. Konkrete Auflagen und offene Fragen zum Objekt klären Sie am besten direkt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Der Mietvertrag verteilt, die Kernpflicht bleibt
Über die Gestaltung des Mietvertrages können Vermieter und Mieter Vereinbarungen treffen, etwa dazu, wer welche Prüfungen an Anlagen durchführt. Der Mieter als Arbeitgeber bleibt aber grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Wie weit eine vertragliche Übertragung im konkreten Objekt trägt, ist im Einzelfall zu prüfen.
| Rolle | Rechtskreis | Kernverantwortung |
|---|---|---|
| Arbeitgeber, auch als Mieter | Arbeitsschutzrecht | Schutz der Beschäftigten, Brandbekämpfung, Evakuierung |
| Eigentümer oder Bauherr | Bauordnungsrecht | Umsetzung der Baugenehmigung und ihrer Auflagen |
| Vermieter und Mieter | Mietvertrag | Vertraglich vereinbarte Prüfungen und Wartungen |
Für die Bewirtschaftung heißt das: Legen Sie vertraglich fest, wer welche Anlage wartet und prüft, etwa die Brandschutztüren oder die Feuerlöscher, und halten Sie die Zuständigkeit dokumentiert fest. Der Arbeitgeber im Objekt kann seine Pflicht gegenüber den Beschäftigten nicht einfach auf den Vermieter abwälzen.
Baulicher Brandschutz: Gebäudeklassen und Sonderbauten
Der bauliche Anspruch einer Gewerbeimmobilie hängt davon ab, in welche Kategorie sie fällt. Die Musterbauordnung unterteilt Gebäude in fünf Gebäudeklassen, und je höher die Klasse, desto höher sind die Anforderungen an Brandschutz und Statik. Maßgeblich für die Einstufung sind vor allem Höhe und Größe der Nutzungseinheiten. Welche Anforderungen für die einzelnen Klassen gelten, steht in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes; die Landesbauordnungen orientieren sich weitgehend an der Musterbauordnung, weichen im Detail aber voneinander ab.
Sonderbauten nach Paragraf 2 Abs. 4 MBO
Neben den fünf Gebäudeklassen nennt Paragraf 2 Abs. 4 der Musterbauordnung Kriterien, nach denen Gebäude zusätzlich als Sonderbauten eingestuft werden, als Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Für gewerblich genutzte Immobilien sind nach der Musterbauordnung vor allem diese Schwellen relevant, die Landesbauordnungen können abweichen:
- Hochhäuser: der Fußboden eines Aufenthaltsraumes liegt mehr als 22 Meter über der festgelegten Geländeoberfläche
- Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern
- Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m² Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude und Garagen
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Räume gemeinsame Rettungswege haben
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
- Regallager mit einer Oberkante des Lagerguts von mehr als 7,50 Metern
Für die meisten Sonderbauten existieren eigene Muster-Verordnungen, etwa für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten oder Hochhäuser, die in den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt sein können. Häufig verlangt die Baugenehmigung zusätzlich ein Brandschutzkonzept. Prüfen Sie deshalb stets den Geltungsbereich im jeweiligen Bundesland: Dieselbe Nutzung kann je nach Landesrecht unterschiedlich eingestuft sein.
Die Einstufung ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, welche Bauteile, Rettungsweganforderungen und technischen Anlagen das Objekt braucht, und sie kann sich verschieben, wenn die Nutzung im Bestand geändert wird.
Flucht- und Rettungswege: Längen, Breiten und Freihaltung
Für Fluchtwege in Arbeitsstätten ist die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ die maßgebliche Technische Regel. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Ihre Vorgaben sind konkret und lassen sich im Objekt nachmessen:
| Situation im Raum | Zulässige Länge des Hauptfluchtweges |
|---|---|
| Ohne oder mit normaler Brandgefährdung | bis zu 35 m |
| Erhöhte Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 35 m |
| Erhöhte Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen | bis zu 25 m |
Für Bereiche mit giftigen oder explosionsgefährlichen Stoffen sieht die ASR deutlich kürzere Längen vor. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der maximal zulässigen Hauptfluchtweglänge betragen. Die lichte Mindestbreite richtet sich nach der höchstmöglichen Personenzahl im Einzugsgebiet: Bei bis zu 20 Personen müssen Hauptfluchtwege mindestens 1,00 Meter licht breit sein; Türen im Verlauf dürfen diese Breite nur geringfügig unterschreiten. Die lichte Höhe über Fluchtwegen darf 2,00 Meter nicht unterschreiten.
Ständige Freihaltung und Ausstattung
Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Genau hier kippt es im Alltag: zugestellte Flure, verkeilte Notausgänge, palettenweise gelagerte Ware in Treppenräumen. Zur Ausstattung gehören, wo die Gefährdungsbeurteilung es erfordert, eine Sicherheitsbeleuchtung, Flucht- und Rettungspläne und Sammelstellen; auch das Erstellen der Pläne und das Üben entsprechend dieser Pläne regelt die ASR. Ob die Rettungswegkennzeichnung noch lesbar und leuchtfähig ist, gehört in die regelmäßige Schilderwartung.
Für die Bewirtschaftung bedeutet das: Fluchtwege brauchen einen festen Platz im Objektrundgang, nicht nur nach Umbauten oder Nutzungsänderungen. Eine dokumentierte Begehung zeigt frühzeitig, wo Lagerung oder Einrichtung den Weg verengen.
Anlagentechnischer Brandschutz: wann eine Brandmeldeanlage Pflicht ist
Ob eine Brandmeldeanlage eingebaut werden muss, ergibt sich nicht pauschal, sondern aus dem konkreten Objekt. Drei Sachverhalte können dem Einbau zugrunde liegen: eine baurechtliche Forderung, eine Vereinbarung mit dem Versicherer oder ein besonderes Schutzbedürfnis des Betreibers.
- Baurechtliche Forderung: Sonderbauvorschriften wie die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die Muster-Beherbergungsstättenverordnung, die Muster-Verkaufsstättenverordnung, die Muster-Hochhaus-Richtlinie oder die Muster-Industriebau-Richtlinie fordern bei bestimmten Konstellationen eine Brandmeldeanlage
- Vereinbarung mit dem Versicherer: Anforderungen an die Anlagentechnik als Bestandteil des Versicherungsvertrags
- Besonderes Schutzbedürfnis des Betreibers: etwa bei hochwertigen Anlagen, empfindlichen Betriebsprozessen oder langen Interventionszeiten
Aufbau und Betrieb einer Brandmeldeanlage regeln die DIN 14675-1 in Verbindung mit der DIN VDE 0833-2. Vor der Projektierung ist der Schutzumfang festzulegen; ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Brandmeldeanlage ohne Zusatzangabe gefordert, ist von einem Vollschutz auszugehen, also von der Überwachung sämtlicher Bereiche, in denen Brände entstehen können.
Ein in der Praxis oft übersehener Punkt ist der Funktionserhalt: Bei baurechtlich geforderten Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen fordert die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) einen Funktionserhalt der Leitungsanlagen im Brandfall von 30 Minuten; maßgeblich ist die im jeweiligen Bundesland eingeführte Fassung. Die Verkabelung muss also so beschaffen sein, dass die Anlage im Brandfall weiterarbeitet, solange sie gebraucht wird.
Wer eine bestehende Anlage übernimmt, sollte klären, worauf ihre Forderung beruht: auf einer Auflage der Baugenehmigung, auf einer Sonderbauverordnung oder auf einer Vereinbarung mit dem Versicherer. Davon hängt ab, welche Änderungen am Objekt und an der Anlage zustimmungsbedürftig sind.
Wiederkehrende Prüfungen und Wartung von Brandschutzeinrichtungen
Im Betrieb entstehen die eigentlichen Daueraufgaben. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Betriebssicherheitsverordnung ergänzt, dass der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen ermitteln und festlegen muss. Konkrete Anhaltspunkte dafür liefern die Gefährdungsbeurteilung und die Herstellerangaben.
Welche Frist im Einzelfall gilt, ist mühsam zusammenzusuchen: Die Anforderungen verteilen sich auf Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, DGUV Regeln und Richtlinien der Sachversicherer, ergänzt um baurechtliche Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren des Objekts. Die DGUV Information 205-040 bündelt genau diese Prüffristen und unterstützt die Verantwortlichen bei der Festlegung von Prüfumfang, prüfender Person und Frist.
Sonderbauten: Prüfung durch anerkannte Sachverständige
Nach der Muster-Prüfverordnung und den darauf beruhenden Prüfverordnungen der Länder haben Bauherr oder Betreiber technische Anlagen in Sonderbauten, die bauordnungsrechtlich gefordert sind, auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Dazu gehören unter anderem Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen (RWA-Prüfung), selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie Sicherheitsstromversorgungen; die Konkretisierung erfolgt in den Landesbauvorschriften.
Ohne Nachweis ist eine Prüfung in der Praxis wenig wert: Halten Sie Protokolle, Prüfplaketten und den Prüfkalender zusammen vor. Wer die Koordination vieler Fristen und Gewerke nicht intern stemmen will, kann sie an einen Dienstleister mit zentralem Prüfkalender übergeben. Auch Brandschutzklappen gehören auf diesen Kalender; sie sind oft schwer zugänglich und brauchen deshalb eine geplante Anfahrt mit dokumentiertem Prüfumfang.
Organisatorischer Brandschutz und praktische Umsetzung für Hausverwaltungen
Der dritte Baustein ist organisatorisch. Aufbauend auf den Pflichten aus Paragraf 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, die bereits im Abschnitt zur Verantwortung beschrieben sind, geht es in der Praxis darum, den Brandschutz im Betrieb lebendig zu halten: Eine Brandschutzordnung, regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten, die Benennung von Evakuierungshelfern und eine geübte Evakuierungsorganisation gehören deshalb in der Regel zum Pflichtenkatalog des Arbeitgebers; Umfang und Häufigkeit ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Ein Brandschutzbeauftragter ist nicht generell gesetzlich vorgeschrieben. Er kann sich jedoch aus Auflagen der Behörde oder Vereinbarungen mit dem Versicherer ergeben, insbesondere wenn ein Gebäude als Sonderbau besonderer Art oder Nutzung gilt, etwa aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen. Prüfen Sie die Auflagen Ihres Objekts, bevor Sie diese Rolle dauerhaft unbesetzt lassen.
Der Prüf- und Wartungskalender als Steuerungsinstrument
Für Hausverwaltungen entscheidet die Organisation darüber, ob sich aus vielen Einzelpflichten ein beherrschbarer Ablauf macht. Bewährt hat sich ein zentraler Prüf- und Wartungskalender, in dem sich wiederkehrende Termine je Objekt bündeln lassen:
- Brandschutztüren und Türen in Fluchtwegen samt Beschlägen
- Rauchwarnmelder und Sicherheitsbeleuchtung
- Feuerlöscher und Wandhydranten
- Brandschutzklappen und Rauchabzugsanlagen
- Begehungen zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege
- Unterweisungen und Räumungsübungen
Terminierung und Dokumentation lassen sich an einen Dienstleister übergeben. Unser Team bündelt solche Aufgaben für Objekte in ganz Deutschland, von der Bestandsaufnahme über die Fristenführung bis zur Dokumentation der Prüfungen. Die rechtliche Verantwortung der Eigentümer und Arbeitgeber bleibt davon unberührt; welche Pflichten im konkreten Objekt gelten, ist je nach Landesrecht, Baugenehmigung und Versicherungsvertrag im Einzelfall zu prüfen. Und falls es trotz aller Vorkehrungen doch brennt, hilft eine strukturierte Brandschadenssanierung mit Entrußung, Geruchsneutralisation und Wiederherstellung, den Betrieb wieder aufzunehmen.
Stand: Oktober 2026
Häufige Fragen
Welche Brandschutzauflagen gelten für Büros?
Für Büros gelten in erster Linie die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln. Die ASR A2.2 verlangt eine Grundausstattung mit Feuerlöschern, deren Umfang sich nach Grundfläche und Brandgefährdung richtet, sowie eine ausreichende Zahl ausgebildeter Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer. Die ASR A2.3 regelt Fluchtwege, Notausgänge und, wo erforderlich, Flucht- und Rettungspläne. Hinzu kommen Unterweisungen und eine Brandschutzordnung. Baurechtlich ergeben sich die Auflagen aus der Baugenehmigung; Büro- oder Verwaltungsräume mit einzeln mehr als 400 m² Grundfläche machen ein Gebäude nach der Musterbauordnung zum Sonderbau mit strengeren Anforderungen. Welche Auflagen im Einzelnen gelten, hängt vom Landesrecht und vom Objekt ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Wer ist für den Brandschutz in einer Gewerbeimmobilie verantwortlich?
Das hängt vom Rechtskreis ab. Werden in der Arbeitsstätte Beschäftigte tätig, ist arbeitsschutzrechtlich immer deren Arbeitgeber verantwortlich, auch wenn er nur Mieter des Gebäudes ist. Nach Bauordnungsrecht ist je nach Landesbauordnung in der Regel die Eigentümerseite verantwortlich, die die Baugenehmigung in Anspruch nimmt. Fragen zur Bauordnung sollten Sie direkt mit der zuständigen Baubehörde klären.
Ab wann gilt eine Gewerbeimmobilie als Sonderbau?
Nach Paragraf 2 Abs. 4 der Musterbauordnung gelten Gebäude als Sonderbau, wenn sie bestimmte Tatbestände erfüllen, etwa Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Grundfläche der Verkaufsräume, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Versammlungsräume mit mehr als 200 Besuchern, Büro- oder Verwaltungsräume mit einzeln mehr als 400 m² oder Hochhäuser. Für Sonderbauten gelten zusätzliche Brandschutzanforderungen, häufig über Sonderbauverordnungen und Brandschutzkonzepte. Die genauen Schwellen können je nach Landesbauordnung abweichen.
Wie lang darf ein Hauptfluchtweg in einer Arbeitsstätte sein?
Nach ASR A2.3 darf ein Hauptfluchtweg bei Räumen mit normaler Brandgefährdung bis zu 35 m lang sein, bei erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der maximal zulässigen Fluchtweglänge betragen. Fluchtwege müssen außerdem ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden.
Ist eine Brandmeldeanlage in jedem Gewerbegebäude Pflicht?
Nein, eine allgemeine Pflicht für jedes Gebäude gibt es in Deutschland nicht. Eine Brandmeldeanlage wird erforderlich, wenn eine Rechtsvorschrift, die Baugenehmigung oder eine behördliche Auflage sie fordert, etwa über Sonderbauverordnungen für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten oder Hochhäuser. Auch eine Vereinbarung mit dem Sachversicherer kann eine Brandmeldeanlage vertraglich vorschreiben.
Wie oft müssen Feuerlöscher gewartet werden?
Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 sind Feuerlöscher in Arbeitsstätten grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person zu warten; die Instandhaltung erfolgt in der Praxis nach DIN 14406-4. Kürzere Fristen können sich aus den Herstellerangaben, aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa bei starker Verschmutzung oder Witterungseinflüssen, oder aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Bestimmte Löscher, etwa Dauerdruck-Pulverlöscher, unterliegen zusätzlich wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung. Das Ergebnis wird mit einer Prüfplakette am Gerät und im Prüfnachweis dokumentiert. Zwischen den Wartungen sollten Sie im Rahmen der Objektbegehung kontrollieren, ob die Löscher vollständig, unbeschädigt und frei zugänglich sind. Welche Frist für Ihr Objekt gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie oft müssen Brandschutzeinrichtungen geprüft werden?
Es gibt keine einheitliche Frist für alle Einrichtungen. Nach Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung müssen Sicherheitseinrichtungen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden; Art, Umfang und Fristen ermitteln Sie über die Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und die Auflagen der Baugenehmigung. Die DGUV Information 205-040 bündelt die gängigen Prüffristen im Brandschutz als Orientierung.
Können Vermieter Brandschutzpflichten auf ihre Mieter übertragen?
Teilweise. Über den Mietvertrag lassen sich Vereinbarungen treffen, etwa wer wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführt. Der Mieter bleibt als Arbeitgeber aber grundsätzlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich, und die baurechtlichen Pflichten des Eigentümers lassen sich nicht vollständig abgeben. Eine klare vertragliche Aufgabenverteilung samt Dokumentation ist daher empfehlenswert.