Völklingen verbietet Streusalz grundsätzlich; auftauende chemische Mittel sind nur mit Umweltbundesamt-Nachweis erlaubt. Gehwege müssen werktags von 7 bis 20 Uhr frei sein, die Pflicht trifft auch Hinterlieger. Die Pflicht auf den vereinbarten Flächen geht an SVEAG über, einschließlich der vertraglichen Haftung; Einsatzzeiten und Fotos liegen im Kundenportal.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Völklingen und die Baumschutzsatzung bestimmen, was auf Verwalter und Eigentümer zukommt:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer der angrenzenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücke; Fahrbahnen räumt die Stadt. Sind mehrere Eigentümer für dieselbe Fläche zuständig, müssen sie sich einigen, auf Antrag legt die Stadt es per Bescheid fest. | Auch ein Grundstück in zweiter Reihe kann zum Räumen verpflichtet sein. | Satzung § 6 Abs. 1–3, § 2 Abs. 3 |
| Zeiten und Breite | Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr sind die Flächen in einer Breite von mindestens 1,00 m für Fußgänger von Schnee und Eis freizuhalten. | Der erste Einsatz muss zum Beginn des Zeitfensters abgeschlossen sein. | Satzung § 7 Abs. 4 |
| Streumittel | Gestreut wird mit abstumpfenden Stoffen. Streusalz ist grundsätzlich verboten, auftauende chemische Mittel nur mit Umweltbundesamt-Nachweis der Umweltverträglichkeit. Ausnahmen gelten bei Glatteis sowie auf Treppen, Rampen und Brückenauf- und -abgängen. | Salz bleibt die begründete Ausnahme. | Satzung § 7 Abs. 7 und 8 |
| Baumscheiben | Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden, salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden. Die Baumschutzsatzung zählt die Anwendung von Streusalz als Schädigung, soweit der Bereich unterhalb der Krone nicht zur befestigten Straßenfläche gehört. | Räumgut gehört nicht in die Beete unter Bäumen. | Satzung § 7 Abs. 9; Baumschutzsatzung § 3 Abs. 2 lit. f |
| Gebühr und Bußgeld | Straßenreinigungsgebühren werden nicht erhoben. Wer die Pflichten nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 500 Euro. | Es fällt keine städtische Gebühr an, die den Winterdienst ersetzt. | Satzung § 8, § 9 Abs. 1 und 2 |
Grundsätzlich nicht. Die Satzung verlangt abstumpfende Stoffe. Auftauende chemische Mittel sind nur zulässig, wenn ein Umweltbundesamt-Nachweis der Umweltverträglichkeit vorliegt. Ausnahmen bestehen bei Glatteis sowie auf Treppen, Rampen und Brückenauf- und -abgängen. Baumscheiben und begrünte Flächen bleiben salzfrei, salzhaltiger Schnee darf dort nicht liegen.
Möglicherweise ja. Die Pflicht trifft nicht nur Anlieger, sondern auch Eigentümer von Grundstücken, die durch die Straße erschlossen sind. Teilen sich mehrere Eigentümer dieselbe Fläche, müssen sie die Zuständigkeit untereinander klären; auf Antrag entscheidet die Stadt per Bescheid. Ein gemeinsamer Auftrag an einen Dienstleister vermeidet Lücken.
Die Satzung nennt eine Geldbuße bis zu 500 Euro für die Nichterfüllung der übertragenen Pflichten, zusätzlich sind Zwangsmittel nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz möglich. Gebühren für die Straßenreinigung erhebt die Stadt nicht. Wer den Winterdienst vertraglich überträgt, braucht Einsatzbelege, um die Erfüllung nachzuweisen.
Quellen: Stadt Völklingen: Straßenreinigungssatzung 7/70/1 · Stadt Völklingen: Satzung über den Schutz der Bäume
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