Die Kreisstadt Neunkirchen verlangt, dass Gehwege an allen Tagen von 7 bis 20 Uhr schneefrei und gestreut sind – eine gesonderte Sonntagsregel gibt es nicht. Streusalz ist nur bei Glatteis und an Gefahrenstellen erlaubt. SVEAG übernimmt diese Pflicht für die festgelegten Flächen, haftet dafür vertraglich und dokumentiert jeden Einsatz.
Grundlage ist die Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Straßenreinigung, zuletzt geändert am 12. November 2025. Sie überträgt Reinigung und Winterdienst der Gehwege auf die Eigentümer.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Zeitfenster | Bei Schneefall Gehwege von 7 bis 20 Uhr freihalten; so oft streuen, dass in dieser Zeit keine gefährliche Glätte entsteht. | Keine spätere Sonntagsfrist – auch dann ab 7 Uhr. | Satzung § 5 Abs. 2–3 |
| Haltestellen | Entlang des Fahrbahnrands mindestens 1,50 m breit und auf jeweils 10 m zu beiden Seiten des Haltestellenschilds räumen. | Eine Bushaltestelle vor dem Haus verlängert die Räumstrecke deutlich. | Satzung § 5 Abs. 2 Nr. 2 |
| Streusalz | Grundsätzlich verboten, ebenso nicht vom Umweltbundesamt geprüfte chemische Auftaumittel. Erlaubt nur bei Glatteis und auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen. | Standard ist abstumpfendes Material. | Satzung § 5 Abs. 3 Nr. 2–3 |
| Schnee und Grün | Geräumter Schnee kommt an die Bordsteinkante; salzhaltiger Schnee nicht auf Baumscheiben und begrünte Flächen. | Beim Räumen auf Beete und Bäume achten. | Satzung § 5 Abs. 2–3 |
| Ordnungswidrigkeit | Wer die Reinigungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig; das Straßengesetz sieht Geldbußen bis 500 € vor. | Dazu kommt die Haftung bei einem Sturz. | Satzung § 13, StrG Saarland § 61 |
Die ehemaligen Stumm'schen Arbeiterhäuser stehen als Denkmalensemble unter örtlichen Bauvorschriften. An solchen Häusern wird von Hand geräumt, und Salz bleibt auf Treppen beschränkt, wie die Satzung es vorsieht.
Wohnsiedlung aus den Jahren 1936/37. Kleinteilige Grundstücke heißen viele einzelne Gehwegabschnitte – für Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen mit mehreren Objekten lohnt eine Tour statt Einzelabsprachen.
Nein. Die Satzung nennt für den Winterdienst ein Zeitfenster von 7 bis 20 Uhr, ohne zwischen Werktagen und Sonn- oder Feiertagen zu unterscheiden. In dieser Zeit sind die Gehwege schneefrei zu halten und so oft zu streuen, dass keine gefährliche Glätte entsteht.
Entlang des Fahrbahnrands mindestens 1,50 m breit und auf einer Länge von jeweils 10 m auf beiden Seiten des Haltestellenschilds. Wer eine Haltestelle vor dem Grundstück hat, räumt also deutlich mehr als nur die Hausfront.
Nur in klimatisch begründeten Ausnahmefällen wie Glatteis und auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder ähnlichen Gefahrenstellen. Sonst sind Streusalz und salzhaltige Mittel verboten, ebenso chemische Auftaumittel ohne Nachweis der Umweltverträglichkeit durch das Umweltbundesamt.
Quellen: Kreisstadt Neunkirchen: Satzung über die Straßenreinigung · Saarländisches Straßengesetz, § 61 · Statistisches Bundesamt: Zensus 2022, Regionaltabelle · Kreisstadt Neunkirchen: Örtliche Bauvorschriften Meisterhäuser · Kreisstadt Neunkirchen: Stadtteil Furpach
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