In Trier reinigt die Stadt die Straßen des Verzeichnisses per Anschlusszwang gegen Gebühr, doch Schnee und Eis auf Gehwegen und Zugangswegen bleiben bei den Anliegern. Eine feste Räumfrist nennt die Satzung nicht, nur die übliche Verkehrszeit. Wir übernehmen die vertraglichen Flächen samt Haftung; Beginn, Ende, Standort und Fotos jedes Einsatzes liegen im Kundenportal.
Trier regelt Reinigung und Winterdienst in einer Satzung mit Straßenverzeichnis; die Reinigungsklasse einer Straße betrifft das Kehren, nicht den Schnee.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer der angrenzenden Grundstücke; Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher sind ausdrücklich gleichgestellt. | In der Eigentümergemeinschaft liegt die Pflicht bei der Gemeinschaft. | Satzung § 3 Abs. 1 und 2 |
| Verzeichnisstraßen | Für Straßen im Verzeichnis reinigt die Stadt gegen Gebühr je Meter Frontlänge. Schnee und Eis auf Bürgersteigen sowie Zugangs- und Verbindungswegen bleiben immer bei den Anliegern. | Die Gebührenrechnung der Stadt ersetzt keinen Winterdienstvertrag. | Satzung § 3 Abs. 4 b, § 7 Abs. 1 |
| Verkehrszeit | Gehwege müssen in der üblichen Verkehrszeit gefahrlos benutzbar sein: ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 Uhr, jeweils bis 21 Uhr; bei Bedarf wiederholen. | Eine feste Frist nach dem Schneefall gibt es nicht; es zählt der sichere Gehweg. | Satzung § 4 Abs. 1 |
| Streumittel und Bäume | Streusalz ist neben Sand, Asche und Sägemehl zugelassen, aber sparsam zu verwenden, auf Grünflächen und Baumscheiben unzulässig. Die Baumschutzsatzung vom 06.03.2024 zählt Salz im Wurzelbereich geschützter Bäume (ab 80 cm Stammumfang) zu den Schädigungen. | Salzhaltigen Schnee nicht an Stämmen ablegen. | Satzung § 4 Abs. 6 und 8; Baumschutzsatzung § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 g |
| Zugangswege | Als erschlossen gelten auch Grundstücke mit Zuweg zur Straße. Eine Wechselpflicht der Hinterlieger kennt die Satzung nicht; bei mehreren angrenzenden Straßen gilt die Pflicht an allen. | Zugänge in zweiter Reihe gehören in den Auftrag. | Satzung § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 4 b und 6 |
Laut Zensus 2022 hat Trier 62.985 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum; 8.070 stammen aus der Zeit vor 1919, 9.087 aus den 1960er Jahren. 16.434 liegen in Gebäuden von Eigentümergemeinschaften, die die Satzung ausdrücklich nennt.
Nein, nicht den Schnee auf dem Gehweg. Für Straßen im Verzeichnis gilt Anschluss- und Benutzungszwang, doch die Satzung lässt die Schnee- und Eisbeseitigung auf Bürgersteigen und Zugangswegen ausdrücklich bei den Anliegern. Welcher Reinigungsklasse eine Straße angehört, steht im Straßenverzeichnis der Satzung.
Eine feste Frist gibt es nicht. Die Gehwege müssen während der üblichen Verkehrszeit ohne Gefahr benutzbar sein; sie beginnt werktags um 7 Uhr, sonn- und feiertags um 8 Uhr und endet um 21 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall ist im erforderlichen Umfang zu wiederholen. Die Geldbuße kann bis zu 500 € betragen.
Ja, die Satzung nennt Streusalz ausdrücklich, verlangt aber sparsame Verwendung; auf Baumscheiben und Grünflächen ist es unzulässig. Zusätzlich stuft die Baumschutzsatzung vom 06.03.2024 das Lagern oder Ausschütten von Salz im Wurzelbereich geschützter Bäume, also ab 80 cm Stammumfang, als Schädigung ein.
Quellen: Stadt Trier: Straßenreinigungssatzung mit Straßenverzeichnis (Änderung vom 28.09.2022) · Stadt Trier: Baumschutzsatzung vom 06.03.2024 · Zensus 2022, Destatis
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