Homburg regelt den Winterdienst in einer Satzung von 1996: Anlieger räumen auf Gehwegen, Radwegen und Mischverkehrsflächen einen Streifen von mindestens 1 m, die Pflicht endet um 20 Uhr, für später Gefallenes enthält die Satzung nichts. SVEAG übernimmt die vereinbarten Flächen vertraglich samt Haftung; Beginn, Ende, GPS-Position und Fotos jedes Einsatzes stehen im Kundenportal.
Die Straßenreinigungssatzung (Ortsrecht Nr. 70-1) überträgt Säubern, Räumen und Streuen auf die Anlieger.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder dinglich Nutzungsberechtigte. Mehrere Pflichtige haften gesamtschuldnerisch; die Pflicht reicht bis zur Straßenmitte. | Die Übertragung auf einen Dritten braucht die schriftliche Zustimmung der Stadt; die Verantwortung bleibt beim Pflichtigen. | Satzung § 4, § 5 und § 9 |
| Flächen | Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Fußgängerzonen und Mischverkehrsflächen, soweit sie nicht im städtischen Verzeichnis (Innenstadt-Abschnitte) stehen. Beim Schneeräumen sind Parkstreifen ausgenommen. | Ob eine Straße im städtischen Verzeichnis steht, ist je Adresse zu klären. | Satzung § 3, § 4 und § 7 Abs. 1 |
| Zeitfenster | Die Räumpflicht gilt am Tag. Das Bestreuen muss so oft erfolgen, dass in dieser Zeit gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Eine Frist bis zum Morgen kennt die Satzung nicht. | Der Einsatzplan richtet sich nach dem Tageszeitraum, nicht nach Nachtfristen. | Satzung § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 |
| Streumittel | Abstumpfende Stoffe. Salz und auftauende Stoffe nur, wenn sich Gefahrenstellen anders nicht beseitigen lassen. Salzhaltiger Schnee gehört nicht auf Baumscheiben oder begrünte Flächen. | Splitt und Sand sind der Regelfall, Salz braucht einen Grund. | Satzung § 8 Abs. 1 bis 4 |
| Haltestellen und Hydranten | Der Gehweg an Bus- und Schulbushaltestellen ist als Stehplatz der Fahrgäste frei zu halten und zu bestreuen; Hydranten und Absperrschieber bleiben schnee- und eisfrei. | Haltestellenbereiche und Hydranten gehören auf die Objektliste. | Satzung § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 |
| Bäume | Die Baumschutzsatzung vom 18.02.2009 schützt Bäume ab 100 cm Stammumfang. Streusalz im Kronenbereich gilt als Schädigung, außer auf befestigter Straßenfläche. | Räumgut mit Salz nicht unter Bäume schieben. | Baumschutzsatzung § 1 und § 3 |
Der Zensus 2022 zählt in Homburg 23.206 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, 7.096 davon in Gebäuden einer Eigentümergemeinschaft. Die größte Baujahresgruppe bilden 4.177 Wohnungen aus den 1970er-Jahren.
Mindestens 1 m auf jeder einzelnen Verkehrsfläche, also auf Gehweg, Radweg und Mischverkehrsfläche; Parkstreifen sind beim Räumen ausgenommen. In Fußgängerzonen und auf Mischverkehrsflächen ist die dem Grundstück zugewandte Hälfte zu räumen. Das Räumgut gehört an den Rand der jeweiligen Fläche und nicht auf die Fahrbahn.
Die Satzung kennt nur die Tagesfrist bis 20 Uhr. Für Schnee, der danach fällt, enthält sie keine Regel und keine Klausel bis zum Morgen. Bestreut wird so oft, dass in der Pflichtzeit Glätte vorgebeugt ist. Wer beauftragt, legt Einsatzfenster und Wiederholungen deshalb ausdrücklich im Vertrag fest.
Die Stadt. Den Anliegern überträgt die Satzung bei Fahrbahnen nur das Säubern, das Räumen und Streuen bleibt bei der Stadt. Gehwege, Radwege, Fußgängerzonen und Mischverkehrsflächen räumen die Anlieger, soweit sie nicht im städtischen Verzeichnis stehen. Dritte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt einspringen.
Quellen: Kreisstadt Homburg: Straßenreinigungssatzung (Ortsrecht 70-1) · Kreisstadt Homburg: Baumschutzsatzung · Zensus 2022, Destatis
Alles zur Leistung auf der Seite Winterdienst, alle Leistungen vor Ort auf der Standortseite Homburg.
Nennen Sie uns Ihre Objekte in Homburg mit Straße und Hausnummer; wir grenzen Gehweg, Radweg und Parkstreifen ab und melden uns mit einem Angebot für die Saison. Kontakt