In Koblenz schreibt die Straßenreinigungssatzung (zuletzt geändert durch die zwanzigste Änderungssatzung vom 16. Dezember 2025) den Anliegern den Winterdienst auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und Nebenstraßen vor: an Werktagen zwischen 7 und 20.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20.30 Uhr räumen und bei Glätte zusätzlich mit Sand, Asche oder abstumpfendem Material streuen, Salz nur in geringen Mengen und nie im Kronenbereich von Bäumen. SVEAG übernimmt die vereinbarten Koblenzer Flächen, haftet dafür vertraglich und hält jeden Einsatz mit Zeit, Position und Fotos im Kundenportal fest.
Koblenz regelt den Winterdienst in § 7 der Straßenreinigungssatzung vom 18. Dezember 2000, in der Fassung nach der zwanzigsten Änderungssatzung vom 16. Dezember 2025.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wer verpflichtet ist | Den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke obliegt der Winterdienst auf Gehwegen, auf Fußgängerüberwegen (außer über Fahrbahnen der Verkehrsklassen B und C) und auf Nebenstraßen; mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. | Für Hauptverkehrsstraßen bleibt die Stadt zuständig, für Nebenstraßen die Anlieger. | § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 2 |
| Zeitfenster | Bei Schneefall oder Frostwetter muss montags bis samstags zwischen 7 und 20.30 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20.30 Uhr – jeweils unverzüglich und sorgfältig. | Die Einsatzplanung muss beide Zeitfenster abdecken, nicht nur den Morgen. | § 7 Abs. 1 |
| Breite und Ersatzgehweg | Bei Gehwegen breiter als 1,50 m ist eine Breite von 1,50 m freizuhalten; fehlt ein Gehweg oder ist die abgegrenzte Fläche schmaler als 0,50 m, gilt ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. | Auch Grundstücke ohne eigenen Gehweg bleiben mit 1,50 m in der Pflicht. | § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 4 |
| Streumittel | Bei Winterglätte ist zusätzlich mit Sand, Asche oder anderem abstumpfendem Material zu bestreuen; Salz und ähnliche Stoffe nur zur Beseitigung von Eis, dann nur in geringen Mengen und grundsätzlich nicht im Kronenbereich von Bäumen. | Der Streuplan sieht abstumpfendes Material vor, Salz bleibt die seltene Ausnahme. | § 7 Abs. 2 |
| Ordnungswidrigkeit | Wer die Reinigung nach §§ 4 bis 7 nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 500 Euro, zuständig ist die Stadtverwaltung Koblenz. | Wir dokumentieren jeden Einsatz lückenlos, damit genau das nicht passiert. | § 20 Abs. 1 bis 3 |
Koblenz zählt laut Zensus 2022 63.391 Wohnungen; 15.280 liegen in Gebäuden einer Wohnungseigentümergemeinschaft, was einer Eigentümerquote von 30,55 % entspricht. Am stärksten vertreten ist der Baujahrgang 1960 bis 1969 mit 12.455 Wohnungen.
Ja, die Winterdienstpflicht der Anlieger gilt neben Gehwegen auch für Fußgängerüberwege, ausgenommen sind Fahrbahnen der Verkehrsklassen B und C. Für Nebenstraßen ohne diese Einstufung bleiben die Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke zuständig.
Fehlt ein Gehweg oder ist die abgegrenzte Fläche schmaler als 0,50 m, gilt für den Winterdienst ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Ist ein breiterer Gehweg vorhanden, muss ebenfalls nur ein 1,50 m breiter Streifen freigehalten werden.
Verstöße gegen die Reinigungspflicht der §§ 4 bis 7 sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden, zuständig ist die Stadtverwaltung Koblenz. Wir dokumentieren deshalb jeden Einsatz mit Zeit, Position und Fotos.
Quellen: Stadt Koblenz: Straßenreinigungssatzung vom 18.12.2000, in der Fassung der zwanzigsten Änderungssatzung vom 16.12.2025 · Statistisches Bundesamt: Zensus 2022, Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen
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