In Dresden trifft die Räumpflicht Eigentümer und Besitzer zugleich, vordere wie hintere Anlieger, und mehrere Pflichtige schulden dieselbe Fläche gesamtschuldnerisch. Auch wenn die Stadt auf einem Gehweg selbst räumt, bleibt die Pflicht bestehen. SVEAG übernimmt die vereinbarten Flächen, haftet dafür vertraglich und weist im Kundenportal Zeitstempel, GPS-Standort und Fotos jedes Durchgangs aus.
Grundlage ist die Winterdienst-Anliegersatzung vom 07.12.2001, die auf dresden.de ohne Änderungsvermerk eingestellt ist; für Reinigung und Streugutreste gilt ergänzend die Straßenreinigungssatzung vom 16.12.2004. Für Hausverwaltungen zählen diese Punkte:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Anlieger | Eigentümer und Besitzer der erschlossenen Grundstücke, sowohl vordere als auch hintere Anlieger. Dritte dürfen beauftragt werden. | Ein Räumvertrag kann die Pflicht ausführen lassen; die Satzung selbst nennt Eigentümer und Besitzer. | Winterdienst-Anliegersatzung § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 6 |
| Hinterlieger | Hintere Anlieger haften mit den vorderen gesamtschuldnerisch und müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass geräumt wird. Eine feste Reihenfolge oder einen Wechsel sieht die Satzung nicht vor. | Wer hinter einem anderen Grundstück liegt, braucht eine eigene Absprache oder einen Auftrag. | Winterdienst-Anliegersatzung § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 |
| Haltestellen | ÖPNV-Unternehmen sind Anlieger ihrer Haltestelleninseln. Bei Haltestellen mit Fahrgastunterstand zählt der Gehweg außerhalb des Unterstands zur Anliegerfläche. | Die Insel ist nicht Ihre Fläche, der angrenzende Gehweg schon. | Winterdienst-Anliegersatzung § 2 Abs. 3; Straßenreinigungssatzung § 4 Abs. 1 |
| Streumittel | Erlaubt sind Sand, Splitt und Granulat. Salz nur an Hydranten, Absperrschiebern und Treppenanlagen, wenn die Freihaltung anders nicht gelingt. Streugutreste sind nach der Winterperiode zu entfernen. | Der Vorrat besteht aus abstumpfendem Material; Salz bleibt die Ausnahme. | Winterdienst-Anliegersatzung § 5 Abs. 7, § 6; Straßenreinigungssatzung § 3 Abs. 1 e |
| Verstöße | Verstöße gegen die Satzung sind ordnungswidrig. | Lückenlose Einsatzbelege sind im Streitfall die beste Absicherung. | Winterdienst-Anliegersatzung § 6 Abs. 1 |
Der Zensus 2022 zählt in Dresden 319.553 Wohnungen, davon 85.997 in Gebäuden einer Wohnungseigentümergemeinschaft. 72.605 Wohnungen stammen aus der Zeit vor 1919, 53.965 aus den Jahren 1919 bis 1949. Die Satzung verlangt für jedes Hausgrundstück einen ausreichend geräumten Zugang zur Fahrbahn.
Ja. Hintere Anlieger, also Grundstücke ohne eigene Grenze zur Straße, sind mit den vorderen gesamtschuldnerisch verantwortlich und müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Pflichten erfüllt werden. Eine feste Verteilung sieht die Satzung nicht vor; das regeln die Beteiligten selbst oder über einen gemeinsamen Auftrag.
Ja. Die Satzung stellt ausdrücklich klar, dass Anlieger nicht von ihren Pflichten befreit sind, wenn die Landeshauptstadt auf öffentlichen Gehwegen Winterdienst ausführt. Wer die Fläche vertraglich übertragen hat, sollte deshalb weiter auf Einsatzbelege bestehen und sich nicht auf städtische Räumfahrzeuge verlassen.
Grundsätzlich nein. Zulässig sind Sand, Splitt oder Granulat. Salz oder ökologisch verträgliche Auftaustoffe dürfen nur an Hydranten, Absperrschiebern und Treppenanlagen eingesetzt werden, wenn sich die Freihaltung anders nicht sicherstellen lässt. Asche, Kohlengrus und schmierende Stoffe sind ebenfalls nicht gestattet, und Reste des Streuguts sind nach der Winterperiode zu entfernen.
Quellen: Landeshauptstadt Dresden: Winterdienst-Anliegersatzung · Landeshauptstadt Dresden: Straßenreinigungssatzung · Zensus 2022, Destatis
Alles zur Leistung auf der Seite Winterdienst, alle Leistungen vor Ort auf der Standortseite Dresden.
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