In Celle hängt die Salzfrage an der Lage: Verboten ist Salz überall, erlaubt nur auf Treppen, Rampen und in den Straßen der Reinigungsklasse I, der Innenstadt. Geräumt wird ein bis zu 1,30 m breiter Streifen, werktags bis 7 Uhr. SVEAG führt das für Ihre Objekte aus, haftet vertraglich und weist jeden Einsatz mit Uhrzeit, GPS und Fotos im Kundenportal nach.
Celle trennt zwischen einer Übertragungssatzung für die Pflichten und einer Verordnung für Art und Umfang. Das ist für Sie wichtig:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Eigentümer anliegender Grundstücke beseitigen Schnee und Glätte auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen; Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Dauerwohnberechtigte sind gleichgestellt. Bei mehreren Pflichtigen ist jeder verantwortlich. | Die Pflicht liegt in allen Klassen I bis III bei den Eigentümern. | Übertragungssatzung § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 |
| Reinigungsklassen | In Klasse I (Innenstadt) reinigt die Stadt die Gehwege vom Schmutz, in den Klassen II und III die Eigentümer. Straßen außerhalb des Verzeichnisses gehen komplett, auch mit Winterdienst, bis zur Straßenmitte auf die Eigentümer über. | Für jede Adresse zählt der Eintrag im Straßenverzeichnis. | Übertragungssatzung § 1 Abs. 1 c und Abs. 2 |
| Fristen | Bei Schneefall und Winterglätte werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr räumen und streuen. In der Hauptverkehrszeit bis 20 Uhr so oft wie erforderlich wiederholen. | Der Frühdienst muss vor Sieben starten. | VO § 5 Abs. 1 und 2 |
| Streumittel | Nur Splitt oder Sand. Schotter, Salz, Salz-Sand-Gemische und chemische Auftaustoffe sind unzulässig, außer auf Gehwegtreppen und -rampen und in den Straßen der Klasse I. | Wer in Klasse I streut, darf Salz im erforderlichen Umfang nehmen. | VO § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6 |
| Nach dem Winter | Gehwege sind von Streuresten zu säubern, sobald kein Winterwetter mehr droht, spätestens zum 21. März. Bei Tauwetter bleiben Rinnsteine und Einläufe schnee- und eisfrei. | Der Abschlusseinsatz gehört zum Winterauftrag. | VO § 5 Abs. 3 und 4 |
Celle zählt laut Zensus 2022 36.639 Wohnungen, davon 4.010 aus der Zeit vor 1919 und 8.726 aus den 1960er Jahren. 6.694 Wohnungen liegen in Gebäuden von Eigentümergemeinschaften.
Grundsätzlich nicht; zugelassen sind nur abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Ausnahmen gelten auf Gehwegtreppen und -rampen sowie in den Straßen der Reinigungsklasse I, wo Salz im erforderlichen Umfang erlaubt ist. In den übrigen Straßen ist Salz ebenso unzulässig wie Schotter und Salz-Sand-Gemische.
Gehwege sind von Streuresten zu säubern, sobald keine winterlichen Wetterverhältnisse mehr zu erwarten sind, spätestens zum kalendarischen Frühlingsbeginn am 21. März. Das gilt für jedes Jahr. Der Abschluss gehört deshalb zu einem vollständigen Winterauftrag und endet nicht mit dem letzten Schnee.
Die Stadt reinigt die Fahrbahnen der Straßen im Verzeichnis, den Schnee auf dem Gehweg räumen trotzdem die Eigentümer, in allen Klassen I bis III. In Klasse I übernimmt die Stadt zusätzlich die Gehwegsäuberung, in den Klassen II und III bleibt auch sie bei den Eigentümern.
Quellen: Stadt Celle: Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung · Stadt Celle: Übertragungssatzung zur Straßenreinigung · Zensus 2022, Destatis, Regionaltabelle Gebäude/Wohnungen
Alles zur Leistung auf der Seite Winterdienst, alle Leistungen vor Ort auf der Standortseite Celle.
Nennen Sie uns Ihre Celler Adressen, vom Altstadtrand bis zur Siedlung; wir ordnen sie den Klassen zu und kalkulieren die Saison inklusive Abschlusseinsatz im März. Kontakt