In Augsburg tragen Vorder- und Hinterlieger die Räum- und Streupflicht gemeinsam und bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie ein Unternehmen beauftragen. Sonn- und feiertags muss schon bis 8:00 Uhr geräumt sein. SVEAG übernimmt vereinbarte Flächen, haftet vertraglich dafür und weist jeden Einsatz mit Zeit, Standort und Fotos im Portal nach.
Die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 16.11.2023 gilt seit 01.01.2024. Auf augsburg.de ist sie ohne Änderungsvermerk veröffentlicht.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Gemeinsame Pflicht | Eigentümer und dinglich Berechtigte der angrenzenden Grundstücke (Vorderlieger) und der mittelbar erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) tragen die Pflicht gemeinsam auf eigene Kosten; sie bleiben auch bei Beauftragung Dritter gemeinsam verantwortlich. | Ein Auftrag an uns entbindet nicht von der Haftung gegenüber der Stadt. | Verordnung § 2 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2 |
| Aufteilung der Arbeit | Vorder- und Hinterlieger dürfen Reihenfolge und Zeitraum untereinander vereinbaren; die Vereinbarung wird wirksam, sobald sie der Stadt schriftlich oder digital mitgeteilt wurde. | Ohne Meldung an die Stadt gilt die Absprache nicht. | Verordnung § 8 Abs. 1 bis 3 |
| Fristen | Werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und gesetzliche Feiertage bis 8:00 Uhr; danach bis 20:00 Uhr so oft wiederholen, wie zur Gefahrenabwehr erforderlich. | Die Feiertagsfrist liegt eine Stunde früher als in vielen anderen Städten. | Verordnung § 10 Abs. 1 |
| Was die Stadt reinigt | Im Anschlussgebiet der Städtischen Straßenreinigung übernimmt die Stadt Fahrbahnen, Radwege und Straßenbegleitgrün, nicht die Gehbahnen; der Winterdienst auf den Gehbahnen bleibt in jedem Fall bei den Anliegern. | Die Stadtreinigung ersetzt keinen Gehweg-Winterdienst. | Verordnung § 12 Abs. 1 und 2 |
Der Zensus 2022 nennt für Augsburg 162.407 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, darunter 15.695 aus der Zeit vor 1919 und 25.809 aus den 1950er Jahren. 74.600 Wohnungen gehören zu Gebäuden von Eigentümergemeinschaften.
Vorder- und Hinterlieger bleiben nach der Verordnung auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie Dritte oder Unternehmen beauftragen. Die Pflicht gegenüber der Stadt wird also nicht abgegeben, deshalb sind ein klarer Vertrag und lückenlose Einsatzbelege wichtig. Verstöße sind nach § 14 der Verordnung bußgeldbewehrt.
Ja. Sie dürfen Reihenfolge und Zeitraum untereinander vereinbaren. Wirksam wird die Vereinbarung erst, wenn sie der Stadt schriftlich oder digital mitgeteilt wurde. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Stadt auf Antrag über Reihenfolge und Dauer der Arbeiten für die beteiligten Grundstücke.
Grundsätzlich nicht. Erlaubt sind abstumpfende Stoffe wie Sand und Splitt. Streusalz kommt nur bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, und im unumgänglichen Mindestmaß in Betracht; zulässig ist ein Splitt-Salz-Gemisch mit höchstens 10 % Salzanteil, ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.
Quellen: Stadt Augsburg: Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung, Stadtrecht Nr. 7000 · Zensus 2022, Destatis
Alles zur Leistung auf der Seite Winterdienst, alle Leistungen vor Ort auf der Standortseite Augsburg.
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