DSGVO-konforme Videoüberwachung einrichten bei SVEAG: professionell, dokumentiert, in allen 16 Bundesländern verfügbar. Inhabergeführt, persönliche Betreuung.
Grundsätzlich ja, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und keine überwiegenden Interessen der gefilmten Personen entgegenstehen. Der Schutz von Material und Maschinen vor Diebstahl ist ein anerkanntes Interesse. Die Zulässigkeit richtet sich nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung und verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Maßgeblich sind Erfassungsbereich, Zeiten, Speicherdauer und die Frage, ob ein milderes Mittel genügt hätte. Ob Ihre konkrete Konstellation zulässig ist, beurteilt Ihre datenschutzrechtliche Beratung.
Ja. Betroffene müssen vor dem Betreten des überwachten Bereichs erkennen können, dass gefilmt wird. Das Schild gehört deshalb an die Zugänge und nicht erst in den Bereich hinein. Es nennt üblicherweise das Kamerasymbol, den Verantwortlichen mit Kontaktdaten, den Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und einen Hinweis darauf, wo die vollständigen Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung abrufbar sind. Ein Schild mit nur einem Kamerapiktogramm genügt diesen Anforderungen nicht.
So kurz wie möglich. In der Praxis gilt eine Speicherdauer von wenigen Tagen als vertretbar, weil sich ein Vorfall in diesem Zeitraum üblicherweise bemerken lässt. Danach ist automatisch zu löschen. Länger aufbewahren dürfen Sie nur einzelne Sequenzen, die einen konkreten Vorfall dokumentieren und für Anzeige oder Versicherungsmeldung benötigt werden. Eine pauschal lange Vorhaltezeit für den Fall der Fälle lässt sich nicht begründen. Wir stellen die Löschfrist technisch ein, damit sie nicht von Disziplin abhängt.
Nein, jedenfalls nicht über das hinaus, was technisch unvermeidbar ist. Gehweg, Straße und Nachbargrundstück gehören nicht zum eigenen Sicherungsinteresse. Lässt sich ein Randbereich nicht ausblenden, wird er über eine Maskierung im Bild dauerhaft geschwärzt. Für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume enthält Paragraf 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eine eigene Regelung; ihre Anwendbarkeit auf private Verantwortliche ist umstritten, weshalb die Abwägung nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung in jedem Fall zu treffen ist.
Eine Überwachung, die Beschäftigte bei der Arbeit erfasst, ist deutlich strenger zu beurteilen als die Sicherung eines leeren Geländes. Eine dauerhafte Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist unzulässig. Üblich ist deshalb die Beschränkung auf die Zeiten ohne Betrieb. Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind, mitbestimmungspflichtig. Auch Beschäftigte von Fremdfirmen auf Ihrem Gelände sind Betroffene und über die Beschilderung zu informieren.
Die Verarbeitung gehört in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Dazu kommen die Interessenabwägung in schriftlicher Form, das Löschkonzept, ein Berechtigungskonzept mit den Personen, die Zugriff haben, und bei umfangreicher Überwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Wird ein Dienstleister eingebunden, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen. Wir liefern die technischen Angaben zu Kamerastandorten, Erfassungsbereichen und Speicherfristen zu; die datenschutzrechtliche Bewertung trifft Ihre Beratung oder Ihr Datenschutzbeauftragter.