Die Hamburgische Bauordnung verlangt, Baustellen soweit erforderlich mit einem Bauzaun abzugrenzen; der Zaun selbst ist verfahrensfrei. Steht er auf Gehweg oder Fahrbahn, braucht er vorab die Sondernutzungserlaubnis des Bezirksamts, und die Gebühr richtet sich nach Fläche und Standzeit. SVEAG liefert mobile Elemente in Betonfüßen, hält den Zaun instand und holt ihn wieder ab.
Welche Zaunelemente, Planen und Tore es gibt, steht unter Bauzaun. In Hamburg kommt es auf den Standort des Zauns an: Auf dem Grundstück gilt die Bauordnung, auf jeder öffentlichen Fläche zusätzlich Wegegesetz und Gebührenordnung.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Abgrenzung | Können Unbeteiligte durch die Arbeiten zu Schaden kommen, muss die Gefahrenzone abgegrenzt oder durch Warnzeichen kenntlich sein. Wo nötig, verlangt § 11 einen Bauzaun, Schutz vor herabfallenden Gegenständen und Beleuchtung. | Die Zaunlinie umfasst die ganze Gefahrenzone, nicht nur das Baufeld; bei Dunkelheit Leuchten am Zaun einplanen. | § 11 Abs. 2 HBauO |
| Bauschild | Für Vorhaben, die nicht verfahrensfrei sind, muss die Bauherrschaft ein dauerhaftes, von der öffentlichen Verkehrsfläche lesbares Schild anbringen: Bezeichnung des Vorhabens, Entwurfsverfasser, Bauleitung, Rohbauunternehmen. | Der Zaun zur Straße ist meist der Platz für das Schild; Halterung beim Aufbau gleich mit vorsehen. | § 11 Abs. 3 HBauO |
| Bäume | Bäume, Hecken und Bepflanzungen, die nach anderen Vorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden. | Zaunfüße nicht in Wurzelbereiche stellen; geschützte Bäume bei Bedarf mit eigenem Zaunfeld aus dem Baustellenbetrieb nehmen. | § 11 Abs. 4 HBauO |
| Öffentliche und private Wege | Wer einen Zaun auf einen öffentlichen Weg stellt, nutzt ihn über den Gemeingebrauch hinaus; das verlangt eine stets befristete Erlaubnis der Wegeaufsicht, beantragt beim Bezirksamt des Aufstellorts. Für öffentlich zugängliche Privatwege gilt die besondere Nutzung nach § 25 HWG. | Antrag mit Skizze, Maßen und Zeitraum stellen; der Zaun darf erst stehen, wenn die Erlaubnis vorliegt. | § 19 Abs. 1–2 HWG; Merkblatt Sondernutzung |
| Verkehrsanordnung | Ragt die Absperrung in den Verkehr, kann zusätzlich eine verkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO nötig sein; zuständig ist laut Merkblatt das örtliche Polizeikommissariat. | Den Antrag übernimmt auf Wunsch unser Genehmigungsservice. | § 45 Abs. 6 StVO; Merkblatt Sondernutzung |
In Ottensen stehen 62,1 % der 19.846 Wohnungen in Gebäuden von vor 1950 (Zensus 2022). Wird dort im Bestand gebaut, bleibt neben dem Haus selten Platz; reicht der Zaun auf den Gehweg, wird die Fläche wöchentlich nach Quadratmetern berechnet.
70,6 % der 3.372 Wohnungen in der HafenCity liegen in Gebäuden ab Baujahr 2010 (Zensus 2022). Wo neben bezogenen Häusern weiter gebaut wird, trennt der Zaun Baufeld und Wohnweg und hält Unbefugte nachts fern.
Nein. Die Anlage zu § 61 der Hamburgischen Bauordnung zählt Bauzäune als vorübergehende Baustelleneinrichtung zu den verfahrensfreien Vorhaben. Das gilt aber nur baurechtlich. Steht der Zaun auf einem öffentlichen Weg, brauchen Sie die Sondernutzungserlaubnis des Bezirksamts, und zwar bevor er aufgestellt wird. Wir legen Ihnen dafür Zaunlänge, Maße und Standzeit als Skizze vor.
Führt die Baustelleneinrichtung zu Einschränkungen oder Umleitungen des Fußgängerverkehrs, wird je Quadratmeter öffentlicher Fläche und Woche abgerechnet. Die Gebührenordnung staffelt den Satz nach den Wertstufen I bis IV und steigt nach 26, 52 und 78 Wochen. Auf Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen kommen 50 % hinzu. Eine knapp geplante Standzeit und schmale Zaunfläche senken also die Gebühr.
Auch dann kann eine Erlaubnis nötig sein. Das Hamburgische Wegegesetz regelt in § 25 die besondere Nutzung privater Verkehrsflächen, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht sind und an einen öffentlichen Weg grenzen. Der Antrag geht wie bei der Sondernutzung an das Bezirksamt des Aufstellorts. Klären Sie den Status der Fläche, bevor der Zaun bestellt wird.
Quellen: Hamburgische Bauordnung, § 11 Baustelle · Hamburgische Bauordnung, Anlage zu § 61 (verfahrensfreie Vorhaben) · Hamburgisches Wegegesetz, § 19 Sondernutzungen · Gebührenordnung öffentliche Wege (WegeBenGebO), Anlage 2 · hamburg.de: Sondernutzung für Arbeits- und Baustellen · Bezirksämter Hamburg: Merkblatt Sondernutzung · Straßenverkehrs-Ordnung, § 45 · Statistikamt Nord: Zensus 2022, Baujahr nach Stadtteilen
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