Speicherdauer von Videoaufnahmen: die Rechtslage

Die DSGVO nennt keine feste Löschfrist für Videoaufnahmen. Für Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer gelten dennoch klare Maßstäbe: Aufsichtsbehörden fordern eine Löschung grundsätzlich nach 48 bis 72 Stunden, Gerichte haben unter Umständen auch zehn Wochentage gebilligt. Die Speicherung muss begründet, dokumentiert und in Betrieben mit dem Betriebsrat abgestimmt sein.

Rechtsgrundlagen: DSGVO und BDSG im Überblick

Wer als Hausverwaltung, WEG oder Eigentümer eine Kamera am Objekt betreibt, verarbeitet personenbezogene Daten, sobald Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt dann uneingeschränkt; nur die ausschließlich persönliche oder familiäre Datenverarbeitung, etwa die reine Klingelkamera an der eigenen Wohnungstür, bleibt über die Haushaltsausnahme außen vor. Für private Verantwortliche, also Verwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen, ist die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse.

Häufig wird in diesem Zusammenhang auf § 4 BDSG verwiesen, der die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume regelt. Diese Vorschrift hilft privaten Betreibern jedoch nicht weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18) klargestellt, dass die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken sich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO richtet, und die Datenschutzkonferenz wendet die Norm für private Verantwortliche nicht an. § 4 BDSG gilt nach dieser Rechtsprechung nur für öffentliche Stellen; für Hausverwaltungen und WEGs bleibt als Ansatzpunkt allein die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

  • Anwendungsbereich: Die DSGVO greift, sobald die Kamera über den eigenen Hausstand hinaus Bereiche erfasst oder Beweissicherung betrieben wird, also praktisch immer im betreuten Objekt.
  • Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) ist der Regelfall für private Verantwortliche; § 4 BDSG gilt nach BVerwG und DSK-Orientierungshilfe nur für öffentliche Stellen.
  • Interessenabwägung: Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn Ihr berechtigtes Interesse besteht und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen; bei Kindern sind deren Rechte besonders zu berücksichtigen.

Für Sie als Verwaltung bedeutet das: Sie müssen im Einzelfall darlegen und dokumentieren, warum die Kamera erforderlich ist und warum die Interessen der Bewohner, Mieter und Besucher nicht überwiegen. Genau diese Abwägung ist zugleich der Schlüssel zur Frage, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden dürfen, und die behandeln wir in den folgenden Abschnitten.

Warum es keine feste gesetzliche Löschfrist gibt

Die vielleicht überraschendste Erkenntnis vorweg: Weder die DSGVO noch ein Landesgesetz schreibt eine konkrete Speicherdauer für Videoaufzeichnungen vor. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen stellt in seinen FAQ ausdrücklich fest, dass eine konkrete Regelung zur Speicherdauer in der DSGVO fehlt und auch landesrechtliche Regelungen bislang fehlen; es gelten daher die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze.

Diese allgemeinen Grundsätze stehen in Art. 5 DSGVO: Datenminimierung und Speicherbegrenzung verlangen, dass Sie Aufnahmen nur so lange aufbewahren, wie es der Zweck erfordert. Daraus folgt die Pflicht zur unverzüglichen Löschung, sobald der verfolgte Zweck erreicht ist oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

  • Löschen, sobald der Zweck erreicht ist: Brauchen Sie die Aufnahme nicht mehr, etwa zur Beweissicherung oder zur Schadensaufklärung, ist sie zu löschen.
  • Löschen, wenn Interessen entgegenstehen: Selbst innerhalb der Speicherfrist müssen Aufnahmen weichen, wenn die Rechte der Betroffenen überwiegen.
  • Unauffällige Aufnahmen sofort löschen: Personen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, sind nach den FAQ des LFD Niedersachsen sofort aus den Aufnahmen zu löschen.

Wer eine feste Frist sucht, wird im Gesetz also nicht fündig. Die Konsequenz ist keine Beliebigkeit, sondern eine doppelte: Sie brauchen einerseits ein eigenes, begründetes Löschkonzept, und Sie können andererseits nicht pauschal erklären, die Rechtslage verbiete jede Speicherung über 24 Stunden hinaus. Welche Orientierungswerte die Aufsichtsbehörden und die Gerichte tatsächlich akzeptieren, zeigt der nächste Abschnitt.

Löschfristen in der Praxis: 48 Stunden, 72 Stunden, zehn Tage

Auch ohne gesetzliche Frist hat sich in Praxis und Rechtsprechung ein belastbarer Rahmen herausgebildet. Er reicht von der Behördenempfehlung von 48 Stunden bis zu einer obergerichtlich gebilligten Speicherung von zehn Wochentagen. Die Eckpunkte im Überblick:

OrientierungswertQuelleEinordnung
Grundsätzlich 48 StundenLFD Niedersachsen, FAQ VideoüberwachungDie Klärung des Bildmaterials dürfte in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen möglich sein; unter dem Grundsatz der Datenminimierung sollten die Daten danach gelöscht werden.
Rund 72 StundenAufsichtsbehörden, DSK-OrientierungshilfeDie Datenschutzkonferenz äußert sich positiv zu einer Speicherdauer von 72 Stunden, verlangt aber auch hier, dass die Speicherung nur solange erfolgt, wie der Zweck es erfordert.
Bis zu zehn WochentageOVG Lüneburg, Urteil v. 29.09.2014, Az. 11 LC 114/13Das Gericht hielt eine Speicherung von bis zu zehn Wochentagen unter Berücksichtigung längerer arbeitsfreier Zeiträume für angemessen und nicht unverhältnismäßig.

Die Begründung des OVG Lüneburg ist für die Praxis lehrreich: Die Aufsichtsbehörde hatte auf eine Löschung nach 48 bis 72 Stunden bestanden. Das Gericht hielt dem entgegen, dass etwa ein Einbruch am Karfreitag erst nach den Feiertagen entdeckt werden könnte und die Spur dann bereits automatisch überschrieben wäre. Erst nach Ablauf längerer arbeitsfreier Zeiträume stehe verlässlich fest, ob und welche Vorkommnisse eine nähere Untersuchung erfordern.

Für die technische Umsetzung empfiehlt der Landesbeauftragte Niedersachsen eine automatisierte periodische Löschung, etwa durch das Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen auf dem Rekorder. Damit stellen Sie sicher, dass die gewählte Frist tatsächlich eingehalten wird, ohne dass jemand von Hand aufräumen muss.

Die Speicherung begründen: dokumentierte Gefahrenlage und Alternativen

Je länger die Speicherdauer, desto besser muss sie begründet sein. Nach der DSK-Orientierungshilfe muss ein berechtigtes Interesse ein tatsächliches und gegenwärtig vorliegendes Interesse sein, nicht spekulativ. Gefordert sind konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Gefahrenlage ergibt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit genügen nicht.

Diese Gefahrenlage müssen Sie gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können. Vorfälle in der Vergangenheit sollten daher dokumentiert sein, mit Datum, Art und Ort des Vorfalls sowie der Schadenshöhe, und etwaige Strafanzeigen sind aufzubewahren. Auch zeitlich und örtlich nahe Vorfälle in der unmittelbaren Nachbarschaft können eine Gefahrenlage begründen, wenn der Bezug nachweisbar ist. Allgemeine Statistiken, etwa zu Wohnungseinbrüchen im Bundesgebiet, reichen nach der Orientierungshilfe nicht aus.

  • Gefahrenlage konkret belegen: Dokumentation der Vorfälle mit Datum, Art, Ort und Schadenshöhe, aufbewahrt auch für die Eigentümerversammlung.
  • Mildere Alternativen prüfen und dokumentieren: Umzäunung, regelmäßige Kontrollgänge, Zugangs- und Zutrittssicherungen, durchgehende Beleuchtung sowie Sicherheitsschlösser oder einbruchsichere Türen und Fenster können denselben Schutz weniger eingriffsintensiv bieten; die Prüfung ist zu dokumentieren.
  • Zweck je Kamera schriftlich festlegen: Die Zwecke sind für jede einzelne Kamera zu dokumentieren und ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen; eine Verarbeitung ins Blaue oder unter Berufung auf nicht näher genannte Sicherheitsgründe ist unzulässig.

Für Hausverwaltungen zahlt sich diese Dokumentation doppelt aus: Sie ist die Grundlage für die Abwägung gegenüber der Aufsichtsbehörde und zugleich eine belastbare Entscheidungsgrundlage für die Eigentümerschaft. Ob am Ende Technik, Personal oder eine Kombination aus beidem die richtige Antwort auf die dokumentierte Gefahrenlage ist, klärt der neutrale Vergleich von Videoüberwachung und Wachschutz.

Videoüberwachung in WEG und Mehrfamilienhaus

Im Wohnungseigentum kommt eine rechtliche Ebene hinzu: Der Einbau einer festen Kamera am Gemeinschaftseigentum ist eine bauliche Veränderung, über die die Eigentümer zu beschließen haben. Ein Mehrheitsbeschluss genügt jedoch nicht, wenn schutzwürdige Interessen Einzelner überwiegen. Das Landgericht München I hat in einem Fall, in dem mehr als 90 Prozent der Eigentümer fünf Kameras am Eingangsbereich unterstützt hatten, der Klage eines einzelnen Bewohners stattgegeben: Die geschilderten Hausordnungsverstöße rechtfertigten nicht, entgegen dem Willen eines Einzelnen zu handeln; regelmäßige Kontrollgänge eines Hausmeisters seien das geeignetere und mildere Mittel gewesen (Hinweisbeschluss v. 7.6.2022, Az. 14 S 2185/22).

  • Eingangsbereich einer WEG: Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kamera im Eingangsbereich bejaht, aber strenge Voraussetzungen geknüpft: Der Umfang muss auf das Notwendige beschränkt sein, und im entschiedenen Fall ordnete das Gericht die sofortige Stilllegung der Anlage an (Urteil v. 24.05.2013, Az. V ZR 220/12).
  • Tiefgarage und Treppenhaus: Das LG München I hat die mehrheitlich beschlossene Überwachung und Aufzeichnung in einer Tiefgarage der WEG trotz früherer Diebstähle und Aufbrüche für unzulässig gehalten, weil der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Eigentumsinteresse überwiegt; als Abschreckung reichen Hinweisschilder und Kameraattrappen (Beschluss v. 11.11.2011, Az. 1 S 12752/11 WEG).
  • Einzelfallabwägung bei dokumentierten Vorfällen: Je konkreter die Vorfälle belegt sind, desto eher trägt eine eng begrenzte Überwachung; pauschale Sicherheitsgründe tragen die Abwägung nicht.

Die Rechtsprechung zeigt ein klares Muster: Je näher die Kamera am persönlichen Lebensbereich der Bewohner arbeitet, etwa an Wohnungstüren, im Treppenhaus oder in der Tiefgarage, desto strenger ist der Maßstab. Eine punktgenaue Sicherung, die an den tatsächlich dokumentierten Problemstellen ansetzt, statt Flächen großflächig zu überwachen, ist deshalb meist die rechtssicherere und wirksamere Wahl; wie eine solche Sicherung im bewohnten Bestand aussehen kann, beschreibt die Objektsicherung für Hausverwaltungen.

Beteiligung des Betriebsrats: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Betreiben Sie ein Objekt, in dem ein Betrieb mit Betriebsrat ansässig ist, etwa eine Gewerbeimmobilie oder ein gemischt genutztes Gebäude, kommt die Mitbestimmung des Betriebsrats hinzu. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat darüber mitzubestimmen, welche technischen Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Norm gilt, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, also in Betrieben mit Betriebsverfassung, die unter das Betriebsverfassungsgesetz fallen.

  • Geltungsbereich: Die Mitbestimmung greift in Betrieben mit Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung die Frage abschließend regelt.
  • Verfahren bei Nichteinigung: Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
  • Praktische Folge: Eine Kamera, die auch Arbeitsbereiche erfasst, sollte erst nach der Einigung mit dem Betriebsrat in Betrieb gehen.

Eine unterbliebene Beteiligung kann die Verwertbarkeit der Aufnahmen gefährden. Die Gerichte behandeln Aufnahmen aus nicht ordnungsgemäß eingeführten Anlagen mit großer Zurückhaltung: Der Bundesgerichtshof hat etwa verdeckte Kameras im Treppenhaus eines Mietshauses als erheblichen Eingriff gewertet und die Aufnahmen für gerichtlich nicht verwertbar erklärt (Urteil v. 12.03.2024, Az. VI ZR 1370/20). Ob eine konkrete Anlage der Mitbestimmung unterliegt und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, sollte stets die anwaltliche Beratung klären; die Verwaltung sollte die Frage aber bereits vor der Beschaffung auf dem Schirm haben.

Löschkonzept und Organisation für Hausverwaltungen

Die rechtlichen Vorgaben laufen in einer praktischen Pflicht zusammen: einem schriftlichen Löschkonzept. Es legt fest, welche Kamera welchen Zweck verfolgt, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden und wie die Löschung technisch sichergestellt wird. Zur technischen Umsetzung gelten die Hinweise aus dem vorherigen Abschnitt: eine automatisierte periodische Löschung, wie sie der Landesbeauftragte Niedersachsen empfiehlt, stellt sicher, dass die gewählte Frist tatsächlich eingehalten wird.

  • Hinweispflicht erfüllen: Bei einer zulässigen Videoüberwachung müssen Hinweisschilder auf die Tatsache der Überwachung, die verantwortliche Stelle, den verfolgten Zweck, die Speicherdauer und die Betroffenenrechte deutlich hinweisen. Für Entwurf, Produktion und Montage einer einheitlichen Beschilderung gibt es die Objektbeschilderung als eigene Leistung.
  • Verzeichnis und Folgenabschätzung: Die Videoüberwachung gehört ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten; bei systematischer, umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche oder sonst hohem Risiko ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, und in diesen Fällen ist zudem ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.
  • Dienstleister einbinden: Betreibt ein Dienstleister die Anlage für Sie, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zu schließen.

Diese Pflichten lassen sich gut in den bestehenden Verwaltungsalltag einbetten: Die dokumentierte Gefahrenlage liefert die Begründung, der Beschluss der Eigentümerschaft den Auftrag, und das Löschkonzept die laufende Organisation. Wer Objekte mit Leerstandsphasen betreut, sollte zudem beachten, dass dort dieselben Regeln gelten wie im bewohnten Bestand; die Besonderheiten der Sicherung leerstehender Objekte, inklusive kurz gehaltener Speicherdauer und Kennzeichnung, beschreibt die Seite zum Leerstand sichern.

SVEAG begleitet Hausverwaltungen, WEGs und Eigentümer bei genau dieser Organisation: von der Begehung und der dokumentierten Schwachstellenanalyse über die Beschlussvorlage für die Eigentümerversammlung bis zur DSGVO-konformen Videoüberwachung mit Beschilderung und definierten Löschfristen. So entsteht statt einer improvisierten Kamera eine belastbare, datenschutzkonforme Sicherung, die im Ernstfall auch vor Gericht hält.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

Mehr zu unserer Leistung Speicherdauer von Videoaufnahmen: die Rechtslage finden Sie auf unserer Leistungsseite Speicherdauer von Videoaufnahmen: die Rechtslage.

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?

Eine feste Frist sieht die DSGVO nicht vor. Das LFD Niedersachsen empfiehlt eine Löschung grundsätzlich nach 48 Stunden, die Aufsichtsbehörden orientieren sich an 72 Stunden. Das OVG Lüneburg hat eine Speicherung von bis zu zehn Wochentagen für zulässig erachtet, wenn längere arbeitsfreie Zeiträume wie Feiertage die Auswertung verzögern können. Aufnahmen von Personen ohne Vorfall sind sofort zu löschen.

Gilt § 4 BDSG auch für Hausverwaltungen?

Nein. § 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, wird aber nach der Rechtsprechung des BVerwG und der DSK-Orientierungshilfe nicht als Rechtsgrundlage für private Stellen wie Hausverwaltungen angewandt. Maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen und den Grundrechten der Betroffenen verlangt.

Muss der Betriebsrat bei der Videoüberwachung beteiligt werden?

In Betrieben mit Betriebsrat ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Für Hausverwaltungen ohne eigenen Betrieb mit Betriebsrat gilt die Norm nicht.

Darf eine WEG Kameras im Treppenhaus mehrheitlich beschließen?

Nur mit Einschränkungen. Der Einbau einer Videoanlage ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Die Rechtsprechung begrenzt dies aber: Der BGH verlangt eine Begrenzung des Überwachungsumfangs auf das Notwendige, und das LG München I hat die Überwachung einer Tiefgarage trotz früherer Diebstähle für unzulässig gehalten, weil das Persönlichkeitsrecht überwiegt.

Wie sollte eine längere Speicherdauer begründet werden?

Durch einen konkreten, dokumentierten Nachweis einer Gefahrenlage, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Die DSK-Orientierungshilfe verlangt dokumentierte Vorfälle mit Datum, Art, Ort und Schadenshöhe sowie aufbewahrte Strafanzeigen. Vor der Installation müssen zudem mildere Alternativen wie Beleuchtung, Sicherheitsschlösser oder Kontrollgänge geprüft und die Prüfung dokumentiert werden.

Müssen Bewohner auf die Videoüberwachung hingewiesen werden?

Ja. Nach dem FAQ des LFD Niedersachsen müssen Hinweisschilder deutlich auf die Tatsache der Überwachung, die verantwortliche Stelle, den verfolgten Zweck, die Speicherdauer und die Betroffenenrechte hinweisen. Der Umstand der Beobachtung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen, also bereits vor dem Betreten des überwachten Bereichs.

Was gilt für Aufnahmen, die einen Vorfall zeigen?

Aufnahmen, die für die Beweissicherung relevant sind, dürfen länger gespeichert werden, bis der Zweck erreicht ist, etwa bis zur Anzeige oder Klärung des Vorfalls. Die allgemeine Pflicht bleibt: Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen, sind sie unverzüglich zu löschen. Eine Weiterverarbeitung für andere Zwecke ist nur eng begrenzt zulässig.