Radonmessung am Arbeitsplatz: Wer ist verpflichtet?

Radonmessung ist seit der Neufassung des Strahlenschutzrechts keine freiwillige Vorsorge mehr: Wer für einen Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Radon-Vorsorgegebiet verantwortlich ist, muss messen lassen. Dieser Artikel klärt für Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer, wer genau verpflichtet ist, welche Fristen gelten und was bei einer Überschreitung des Referenzwerts zu tun ist.

Was ist Radon und warum es am Arbeitsplatz relevant ist

Radon ist ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas, das beim Zerfall radioaktiver Stoffe im Erdboden entsteht. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos und lässt sich daher mit den menschlichen Sinnen nicht wahrnehmen. In der Außenluft verdünnt sich das Gas schnell, in Innenräumen kann es sich dagegen anreichern. Nach dem Rauchen ist Radon eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs: Die Ablagerung radioaktiver Zerfallsprodukte in der Lunge erhöht das Erkrankungsrisiko, und je höher die Konzentration und je länger die Exposition, desto größer ist das Risiko.

Wie Radon ins Gebäude gelangt

Der Eintritt erfolgt fast ausschließlich von unten: Über Risse im Fundament, nicht abgedichtete Kabel- und Rohrschächte mit Kontakt zum Erdboden und andere Undichtigkeiten dringt die Bodenluft in das Gebäude ein. Deshalb sind vor allem Keller- und Erdgeschossräume betroffen, während in höheren Etagen die Konzentration in der Regel deutlich abfällt. Ob ein bestimmtes Gebäude erhöhte Werte aufweist, lässt sich nicht aus der Geologie ableiten, sondern nur durch eine Messung feststellen.

  • Radon ist ein radioaktives Edelgas aus dem Erdboden, unsichtbar, geruchlos und geschmacklos.
  • Eintrittswege sind Undichtigkeiten zum Baugrund, etwa Risse im Fundament und unbehandelte Schächte.
  • Für Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume in Innenräumen gilt jeweils ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel (§§ 124 und 126 StrlSchG).
  • Keller- und Erdgeschossräume sind am stärksten betroffen, weil das Gas aus dem Baugrund aufsteigt.

Für Hausverwaltungen ist Radon deshalb kein Randthema, sondern eine reguläre Prüf- und Dokumentationsaufgabe, vergleichbar mit anderen wiederkehrenden Objektdiensten wie dem Parkraummanagement: Gerade Büroarbeitsplätze in Kellergeschossen, Werkstätten oder im Erdgeschoss von Wohn- und Gewerbeobjekten fallen in den Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts. Wer hier die Zuständigkeiten und Fristen kennt, vermeidet später Haftungsrisiken und unnötigen Abstimmungsaufwand.

Rechtsgrundlagen: Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

Die rechtliche Grundlage bildet seit dem 31. Dezember 2018 das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) mit der dazugehörigen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die bundesweit gilt. Europäischer Hintergrund ist die Richtlinie 2013/59/Euratom, mit der der Referenzwert für Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume in nationales Recht überführt wurde; der Wert von 300 Becquerel pro Kubikmeter ist damit vereinbar.

VorschriftRegelungsgegenstand
§ 121 StrlSchGVerpflichtung der Länder, bis zum 31. Dezember 2020 erstmals Radonvorsorgegebiete festzulegen
§§ 124, 126 StrlSchGReferenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter im Jahresmittel für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze
§ 127 StrlSchGMesspflicht und Definition des Verantwortlichen für einen Arbeitsplatz
§§ 128 bis 132 StrlSchGAbgestuftes Verfahren: Maßnahmen zur Senkung, Anmeldung des Arbeitsplatzes, Dosisabschätzung und Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
Anlage 8 StrlSchGBesonders exponierte Arbeitsfelder wie Bergwerke, Schächte, Höhlen, Anlagen der Wassergewinnung und -verteilung sowie Radonheilbäder und -heilstollen
§ 155 StrlSchVAnerkennung von Messstellen durch das BfS als Voraussetzung für behördlich akzeptierte Messergebnisse

Wichtig für die Praxis: Die Pflichten knüpfen an die Betriebsstätte und den Arbeitsplatz an, nicht an die Art des Objekts. Ob Werkstatt, Bürogebäude oder Schule spielt für die Messverpflichtung keine Rolle.

Wer gilt als Verantwortlicher: Hausverwaltung, WEG und Eigentümer

Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist nach § 127 Abs. 2 StrlSchG, wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt. Diese Verantwortlichkeit ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dem Betreiber oder der Betreiberin der Betriebsstätte zugeordnet, also etwa dem Gewerbe-Mieter und nicht dem Vermieter. Auch die Art der Beschäftigung spielt keine Rolle: Selbstständig, angestellt oder in Ausbildung, alles ist erfasst.

  • Auch Solo-Selbstständige ohne Mitarbeiter sind ausdrücklich verpflichtet, Radonmessungen durchzuführen.
  • Die Hausverwaltung ist für ihre eigenen Büroarbeitsplätze als Betriebsstätteninhaberin verantwortlich, nicht automatisch für die Gewerbeeinheiten ihrer Kundenobjekte, sofern dort Dritte in eigener Verantwortung tätig sind.
  • Übt ein Dritter, etwa Reinigungs- oder Wartungspersonal, in der Betriebsstätte eine berufliche Betätigung aus, hat der Verantwortliche gegenüber diesem Dritten eine Mitteilungspflicht nach § 127 Abs. 4 StrlSchG.
  • Die Kosten der Messung und gegebenenfalls der Folgemaßnahmen trägt der Betreiber der Betriebsstätte; bauliche Maßnahmen in angemieteten Objekten sind privatrechtlich zwischen Mieter und Vermieter zu klären.

Für WEG-Verwalter bedeutet das: Die Pflicht folgt der beruflichen Betätigung im Gebäude, nicht dem Eigentum an der Einheit. Nutzt ein Gewerbe-Mieter ein Souterrain-Büro in einer WEG-Anlage, ist in erster Linie dieser Mieter als Betriebsstätteninhaber am Zug. Die Verwaltung sollte diese Rollenverteilung aber kennen und dokumentieren, denn über die Mitteilungspflichten entstehen auch dem Gebäudeinhaber Informationspflichten gegenüber Fremdfirmen, die im Objekt arbeiten.

Wann genau besteht die Messpflicht

Die Messpflicht nach § 127 Abs. 1 StrlSchG wird durch drei Auslöser begründet, die sich in der Praxis klar trennen lassen:

  • Der Arbeitsplatz liegt im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes, das in einem von den Ländern ausgewiesenen Radonvorsorgegebiet liegt.
  • Der Arbeitsplatz gehört zu einem Arbeitsfeld der Anlage 8 StrlSchG, also Bergwerke, Besucherbergwerke, Schächte oder Höhlen, Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung sowie Radonheilbäder und -heilstollen. Hier gilt die Messpflicht unabhängig von der Gebietslage.
  • Die zuständige Landesbehörde ordnet eine Messung an, weil Anhaltspunkte für erhöhte Radonkonzentrationen vorliegen.

Die Länder hatten ihre Radonvorsorgegebiete bis zum 31. Dezember 2020 erstmals festzulegen. Nach der gesetzlichen Definition wird in diesen Gebieten erwartet, dass auf mindestens 75 Prozent der Fläche in mindestens 10 Prozent der Gebäude der Referenzwert überschritten wird; die Wahrscheinlichkeit erhöhter Werte ist dort also höher als im bundesweiten Durchschnitt. Umgekehrt gilt: Auch außerhalb der Vorsorgegebiete sind lokal erhöhte Radonvorkommen möglich, weshalb das BfS freiwillige Messungen empfiehlt, um erhöhte Konzentrationen ausschließen zu können.

Wie die Radonmessung abläuft: Dauer, Fristen und anerkannte Stellen

Das Verfahren ist für Verwaltungen gut planbar, wenn die Eckpunkte bekannt sind. Gemessen wird im Regelfall über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten mit passiven Exposimetern, kleinen Messdosen, die am Arbeitsplatz aufgestellt werden; der Raum wird dabei in gewohnter Weise genutzt. Die lange Dauer ist nötig, weil Radonkonzentrationen im Tages- und Jahresverlauf stark schwanken.

  • Frist: Die Ergebnisse müssen spätestens 18 Monate nach Ausweisung des Vorsorgegebiets, Einrichtung des Arbeitsplatzes oder behördlicher Anordnung vorliegen; die Behörde kann die Frist im Einzelfall um bis zu 6 Monate verlängern.
  • Anbieter: Zugelassen sind nur Messgeräte von Stellen, die vom BfS gemäß § 155 StrlSchV anerkannt sind, andernfalls akzeptiert die Landesbehörde das Ergebnis nicht.
  • Aufstellung: In den zu messenden Arbeitsbereichen gilt mindestens ein Gerät pro Bereich, mindestens zwei Geräte pro Gebäude und mindestens ein Gerät pro 200 m².
  • Kosten: Messgerät und Auswertung bieten die Messlabore in der Regel als Paketpreis je Messung an.
  • Dokumentation: Der Ergebnisbericht ist aufzubewahren, Beschäftigte, Betriebs- oder Personalräte und Fremdfirmen sind über die Ergebnisse zu informieren; Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.

Liegt der Jahresmittelwert unterhalb des Referenzwerts, sind die Pflichten mit Messung, Aufbewahrung und Information erfüllt. Erst wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass erhöhte Werte wieder möglich sind, muss erneut gemessen werden.

Was bei Überschreitung des Referenzwerts zu tun ist

Überschreitet der Jahresmittelwert den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter, startet ein abgestuftes Verfahren, das den Aufwand begrenzen soll: Zuerst gelten einfache Maßnahmen, erst bei fortdauernder Überschreitung greifen die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes.

  • Stufe 2: Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentration einzuleiten, etwa verstärktes Lüften, Abdichten von Undichtigkeiten oder das Absaugen der Bodenluft. Umgesetzt sein müssen sie innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen des Ergebnisberichts; die Kontrollmessung über zwölf Monate muss so terminiert sein, dass sie innerhalb von 30 Monaten nach dem ersten Ergebnis abgeschlossen ist.
  • Stufe 3: Bleibt der Wert über 300 Becquerel pro Kubikmeter, ist der Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde anzumelden, und innerhalb von 6 Monaten ist die zu erwartende Radon-Exposition der Beschäftigten abzuschätzen; das Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen und 5 Jahre aufzubewahren.
  • Stufe 4: Kann die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert überschreiten, gelten die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes, unter anderem Dosisüberwachung mit Dosimetern, Registrierung der Beschäftigten im Strahlenschutzregister des BfS und gegebenenfalls ärztliche Überwachung.

Sanktionen sind kein theoretisches Risiko: Nach § 194 StrlSchG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine vorgeschriebene Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst wird, wenn Aufzeichnungen fehlen oder nicht 5 Jahre aufbewahrt werden oder wenn Maßnahmen nach § 128 StrlSchG nicht oder verspätet ergriffen werden.

Praktische Umsetzung in der Verwaltung: Zuständigkeiten und Dokumentation

Für den Verwaltungsalltag empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Als ersten Überblick können Sie die Übersichtskarte des BfS zu den Radonvorsorgegebieten nutzen; rechtlich maßgeblich sind jedoch allein die Gebietsausweisungen und Informationen der jeweiligen Bundesländer. Prüfen Sie für jedes Objekt, ob Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss liegen und wer dort als Betriebsstätteninhaber verantwortlich ist.

  • Rollenklärung dokumentieren: Halten Sie in der Objektakte fest, wer welche Arbeitsplätze betreibt, welche Gewerbemieter betroffen sind und welche Fremdfirmen wie Reinigungs- oder Wartungsdienste im Objekt tätig sind, da hier Mitteilungspflichten bestehen.
  • Mess- und Ergebnisberichte in der Objektakte führen: Sowohl die Messaufzeichnungen als auch die Dosisabschätzungen unterliegen Aufbewahrungsfristen von 5 Jahren.
  • Radon in die Prüfkalender einordnen: Die Messpflicht lässt sich gut neben anderen wiederkehrenden Pflichten organisieren, etwa der jährlichen Brandschutzprüfung, damit Fristen nicht an unterschiedlichen Stellen verwaltet werden.

Bei baulichen Maßnahmen zur Radonsenkung, etwa dem Abdichten von Bodenplatten oder dem Einbau einer Bodensauganlage, sollten Eigentümer, WEG und Gewerbemieter die Kosten- und Durchführungsverantwortung frühzeitig privatrechtlich regeln, denn das Gesetz ordnet die Pflicht dem Betreiber der Betriebsstätte zu, lässt die Verteilung im Innenverhältnis aber offen.

Wer die Durchführung nicht intern stemmen möchte, kann sie an einen Dienstleister übergeben: SVEAG bietet die Radonmessung für Gebäude und Arbeitsplätze an, begleitet die Langzeitmessung über zwölf Monate und unterstützt bei der Bewertung erhöhter Werte. Wichtig zum Schluss: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Landesbehörde oder lassen sich rechtlich beraten, denn maßgeblich ist stets der originale Gesetzestext in der offiziellen Verkündung.

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Häufige Fragen

Wer muss am Arbeitsplatz Radon messen lassen?

Verpflichtet ist, wer für einen Arbeitsplatz verantwortlich ist, also wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt. Das gilt nach § 127 StrlSchG auch für Solo-Selbstständige ohne Mitarbeiter und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Räumen. Die Messpflicht besteht, wenn sich der Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Radon-Vorsorgegebiet befindet.

Gilt die Messpflicht auch für Hausverwaltungen und WEG?

Hausverwaltungen sind für ihre eigenen Büroarbeitsplätze verantwortlich, etwa wenn das Verwaltungsbüro im Erdgeschoss oder Keller eines Gebäudes in einem Radon-Vorsorgegebiet liegt. Für die Gewerbeeinheiten ihrer Kunden ist dagegen der jeweilige Betriebsstätteninhaber verantwortlich, nicht die Verwaltung. Die WEG als Eigentümergemeinschaft unterliegt für Wohnräume keiner Messpflicht, eine Messung wird dort aber empfohlen.

Wie lange dauert eine ordnungsgemäße Radonmessung?

Die Messung der Radon-Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz ist im Regelfall über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen, weil die Konzentration im Tages- und Jahresverlauf stark schwankt. Die Ergebnisse müssen spätestens 18 Monate nach Ausweisung des Radon-Vorsorgegebiets, Einrichtung des Arbeitsplatzes oder behördlicher Anordnung vorliegen. Nur wenn die Messung vorzeitig eine erhöhte Konzentration sicher vorhersagt, darf sie früher beendet werden.

Was passiert, wenn der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschritten wird?

Dann sind unverzüglich Maßnahmen zur Senkung der Radon-Konzentration zu ergreifen, etwa regelmäßiges Lüften, Abdichten von Türen, Leitungen und Mauerwerk oder das Absaugen radonhaltiger Bodenluft. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt sein, anschließend wird mit einer Kontrollmessung geprüft, ob sie wirksam waren. Bleibt der Wert dauerhaft über dem Referenzwert, muss der Arbeitsplatz bei der Behörde angemeldet und die Strahlenbelastung abgeschätzt werden.

Wer trägt die Kosten der Radonmessung in gemieteten Räumen?

Die Kosten der Messung trägt der Betreiber beziehungsweise Inhaber der Betriebsstätte, also in der Regel der Mieter, der dort Arbeitsplätze betreibt. Sind bauliche Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration in angemieteten Objekten erforderlich, sind diese auf privatrechtlichem Weg zwischen Mieter und Vermieter zu klären. Messgerät und Auswertung rechnen die Labore in der Regel als Paketpreis je Messung ab.

Drohen Sanktionen, wenn nicht gemessen wird?

Ja, nach § 194 StrlSchG können Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, wenn eine Messung nach § 127 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst wird. Auch fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen, unterlassene Maßnahmen nach § 128 oder eine versäumte Erfolgskontrolle können geahndet werden. Die Sanktionen betreffen die Stufen 1 und 2 des Stufenkonzepts.

Gilt die Messpflicht auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten?

Für Arbeitsplätze der Anlage 8 StrlSchG, etwa untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, Anlagen der Wassergewinnung und -verteilung sowie Radonheilbäder und -heilstollen, gilt die Messpflicht bundesweit unabhängig von der Gebietslage. Außerdem kann die zuständige Behörde überall dort eine Messung anordnen, wenn Anhaltspunkte für erhöhte Radon-Konzentrationen bestehen. Freiwillige Messungen sind überall sinnvoll, denn erhöhte Werte können auch außerhalb der Vorsorgegebiete auftreten.