Gerüst aufbauen lassen: Ablauf, Pflichten und Haftung
Ein Fassadengerüst darf nur von eingetragenen Fachbetrieben aufgebaut und erst nach Prüfung durch eine befähigte Person freigegeben werden. Dieser Artikel erklärt Verwaltungen und Eigentümern den Ablauf, die Prüfpflichten während der Standzeit und wer bei einem Unfall haftet.Wer darf ein Gerüst aufbauen: Voraussetzungen seit 2024
Seit dem 1. Juli 2024 ist die Rechtslage klar geregelt: Wer Arbeits- und Schutzgerüste für Dritte aufstellt, muss in der Regel ein eingetragener Gerüstbaubetrieb sein. Das Gerüstbauer-Handwerk gehört seit 1998 als zulassungspflichtiges Handwerk zur Anlage A der Handwerksordnung. Bislang durften über das sogenannte Übergangsgesetz 22 weitere Gewerke, darunter Stuckateure, Maler und Dachdecker, Gerüste aufstellen. Diese Übergangsregelung ist ausgelaufen: Die betroffenen Handwerke dürfen Gerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks errichten, nicht mehr als isolierte Gerüstbauleistung anbieten.
Die fachlichen Rahmenbedingungen setzen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1. Danach dürfen Gerüste nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten, unterwiesenen Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden. Die fachkundige Person muss über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über eine zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügen.
- Eintragung in die Handwerksrolle: Der Betrieb weist einen Meisterbrief oder eine meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk nach, alternativ eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung.
- Fachkundige Person: Sie führt die Aufsicht über Auf-, Um- und Abbau und erstellt die Montageanweisung.
- Fachlich geeignete Beschäftigte: Die Monteure sind vor Beginn der Arbeiten unterwiesen worden.
- Dokumentation: Gefährdungsbeurteilung, Montageanweisung und Plan für den Auf-, Um- und Abbau liegen vor.
Zur Abgrenzung: Die private Eigenmontage am eigenen Einfamilienhaus bleibt erlaubt, solange keine Beschäftigten und keine Dritten beteiligt sind. Im gewerblichen Kontext, also bei Wohn- und Gewerbeobjekten mit eingesetzten Handwerkern, gilt die volle Regulierung. Für Hausverwaltungen und Eigentümer verbessert die Beauftragung eines eingetragenen Fachbetriebs die Haftungslage: Sie können nachweisen, dass sie eine fachkundige Firma mit der Erstellung beauftragt haben, und verlagern damit Montage und Abnahmeprüfung dorthin; die eigenen Kontrollpflichten bleiben bestehen. Wer stattdessen einen nicht eingetragenen Betrieb beauftragt, riskiert neben der Haftung auch Probleme mit der Berufsgenossenschaft.
Ablauf: von der Beauftragung bis zur Freigabe
Eine gewerbliche Gerüstmontage folgt einem festen Ablauf, den die TRBS 2121 Teil 1 beschreibt. Als Auftraggeber sollten Sie wissen, welche Schritte der Gerüstersteller zu erbringen hat und an welcher Stelle die Freigabe steht. Erst nach Abschluss aller Prüfschritte darf das Gerüst betreten werden.
- Beauftragung und Aufmaß: Der Fachbetrieb ermittelt vor Ort die Gegebenheiten des Bauwerks, den Untergrund und die Zugänge.
- Gefährdungsbeurteilung und Montageanweisung: Der Gerüstersteller erstellt die Gefährdungsbeurteilung, die Montageanweisung sowie den Plan für den Auf-, Um- und Abbau. Sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet wird, ist zusätzlich ein Standsicherheitsnachweis erforderlich.
- Montage: Der Aufbau erfolgt ausschließlich unter Aufsicht der fachkundigen Person und durch unterwiesene Monteure.
- Abnahmeprüfung: Nach Fertigstellung prüft eine zur Prüfung befähigte Person das Gerüst. Den Nachweis der Sicherheit gegenüber dem Gerüstnutzer erbringt der Gerüstersteller über das Protokoll dieser Abnahmeprüfung.
- Kennzeichnung und Freigabe: Das geprüfte Gerüst wird gekennzeichnet, unter anderem mit Angaben zum Gerüstersteller und zur Gerüstbauart. Auf Grundlage dieser Kennzeichnung führt der Nutzer vor dem ersten Gebrauch seine eigene Inaugenscheinnahme durch.
Der wichtigste Punkt für die Praxis: Ohne Prüfnachweis des Gerüsterstellers darf ein Gerüst nicht benutzt werden. Vereinbaren Sie daher bei der Beauftragung vertraglich, dass Prüfprotokoll und Nutzungsplan übergeben werden. Diese Unterlagen sind später auch die Grundlage für die eigenen Kontrollen während der Standzeit und im Schadensfall der zentrale Entlastungsbeweis.
Auf dem Gerüst selbst finden anschließend die eigentlichen Arbeiten statt, etwa eine Fassadensanierung mit Rissreparaturen, Putzarbeiten und Anstrich. Auch hier gilt: Die ausführenden Gewerke nutzen das Gerüst, verändern es aber nicht eigenmächtig. Jede erforderliche Umsetzung, etwa zum Wechsel der Nutzungshöhe, gehört in die Hände des Gerüstbauers.
Normen und Geltungsbereich für Arbeitsgerüste
Für Arbeitsgerüste gilt ein mehrstufiges Normengefüge: Europäische Produktnormen beschreiben die Anforderungen an die Gerüste, nationale Normen und technische Regeln ergänzen Ausführung und Verwendung. Die folgende Übersicht zeigt, welche Norm welchen Bereich abdeckt.
| Norm | Geltungsbereich |
|---|---|
| DIN EN 12810 | Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen: Produktfestlegungen für die typisierten Fassadengerüste, wie sie an Wohnanlagen Standard sind. |
| DIN EN 12811-1 | Arbeitsgerüste allgemein: Leistungsanforderungen, Entwurf und Bemessung; Einteilung in Breiten- und Lastklassen nach Tabellen. |
| DIN 4420-1 | Schutzgerüste, einschließlich Anforderungen an Schutzwände und Seitenschutzkonstruktionen. |
| DIN 4420-3 | Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen, unter anderem für Raum-, Hänge- und Fahrgerüste. |
Aus diesen Normen folgen praktische Regelwerte, die auch für Laien am Objekt nachvollziehbar sind. Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf nur verzichtet werden, wenn der horizontale Abstand zwischen Belagkante und Bauwerk höchstens 0,30 m beträgt, etwa bei Fassadenvorsprüngen, Fensternischen oder Balkonen. Beim Aufstieg sind nach der TRBS 2121 Teil 1 Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen; der Zugang über innenliegende Leitern ist nur bis zu einer Aufstiegshöhe von 5,00 m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zulässig.
Für Ihre Beauftragung bedeutet das: Lassen Sie sich den Nutzungsplan mit Last- und Breitenklasse zeigen und prüfen Sie, ob diese zur geplanten Arbeit passt. Für Maler- und Putzarbeiten genügen in der Regel niedrigere Lastklassen als für Arbeiten mit Materiallagerung auf dem Belag. Bei umfangreichen Arbeiten, etwa dem Anbringen kompletter Fassadenbekleidungen oder eines Wärmedämmverbundsystems, ist der Zugang nach der DGUV Information 201-011 über Treppen herzustellen; wer den Umfang der Arbeiten festlegt, muss den Treppenzugang vorgeben.
Prüfpflichten während der Standzeit
Nach der Freigabe enden die Prüfpflichten nicht, sie verlagern sich nur. Der Gerüstnutzer, also der Arbeitgeber, der seine Beschäftigten auf dem Gerüst arbeiten lässt, muss vor jedem Gebrauch eine Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person durchführen lassen. Das sieht § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV vor. Geprüft werden offensichtliche Mängel, die Eignung des Gerüsts für die vorgesehenen Tätigkeiten und die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, jeweils auf Grundlage der Kennzeichnung und gegebenenfalls des Prüfprotokolls des Gerüsterstellers.
- Vor dem ersten Gebrauch: Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers; nutzen mehrere Arbeitgeber dasselbe Gerüst, trifft die Pflicht jeden von ihnen.
- Wiederkehrend während der Standzeit: Weitere Prüfungen im Zuge des Baufortschritts, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Nutzers.
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen: Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person, etwa nach Unfällen, längeren Zeiten der Nichtbenutzung, Veränderungen an oder in der Nähe des Gerüsts sowie Naturereignissen wie Stürmen, Starkregen, Vereisung oder starkem Schneefall.
- Dokumentation: Das Ergebnis jeder Prüfung wird aufgezeichnet und am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt (§ 14 Absatz 7 BetrSichV).
Eine gesetzlich festgelegte Prüffrist existiert nicht; die Intervalle richten sich nach den Umgebungsbedingungen auf der Baustelle, nach Veränderungen durch den Baufortschritt und nach den ausgeführten Gewerken. Bei längerer Standzeit und mehreren gleichzeitig oder nacheinander tätigen Gewerken empfiehlt es sich, regelmäßige Prüftermine festzulegen.
Für Hausverwaltungen folgt daraus eine klare Aufgabe: Klären Sie vertraglich, wer die wiederkehrenden Kontrollen während der Standzeit übernimmt, und nehmen Sie die Prüfnachweise in die Objektakte auf. Genau hier setzt auch die Dokumentationspflicht an: Ohne aufgezeichnete Prüfungen ist im Streitfall kaum zu belegen, dass das Gerüst ordnungsgemäß überwacht wurde.
Haftung bei Unfällen auf dem Gerüst
Die haftungsrechtliche Basis ist die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB: Haftbar ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht und es unterlässt, Dritte davor zu schützen. Auf ein Gerüst übertragen heißt das: Es gibt selten nur einen Verantwortlichen, sondern mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Pflichtenkreisen. Die Haftung wird im Einzelfall von den Gerichten geklärt; die folgenden Ausführungen geben die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzen keine Rechtsberatung.
- Gerüstersteller: Er verantwortet die ordnungsgemäße Montage, die Abnahmeprüfung vor der Übergabe und die Freigabe mit Prüfprotokoll und Kennzeichnung.
- Gerüstnutzer: Der Arbeitgeber, der Beschäftigte auf das Gerüst lässt, verantwortet die Inaugenscheinnahme vor dem Gebrauch, die wiederkehrenden Kontrollen und die Gefährdungsbeurteilung für die eigene Arbeit.
- Eigentümer und Verwaltung: Sie verantworten die Sicherung des Grundstücks und der Verkehrswege, etwa die Absperrung des Bodens unter dem Gerüst gegenüber Passanten und Mietern.
Im Schadensfall prüfen die Gerichte, welcher Beteiligte seine Pflichten verletzt hat und ob diese Verletzung den Unfall verursacht hat. Mitverschulden des Verletzten und vertragliche Haftungsabgrenzungen können das Ergebnis verschieben. Eine pauschale Aussage, wer bei einem Absturz oder einem herabfallenden Gegenstand haftet, ist daher nicht möglich. Was Sie jedoch steuern können: Sorgen Sie für lückenlose Dokumentation von Beauftragung, Prüfprotokollen und Kontrollen. Genau daran scheitert im Ernstfall häufig der Entlastungsbeweis.
Besonderheiten für Hausverwaltungen und WEG
Im Wohnungseigentum stellt sich die Verantwortungsfrage zusätzlich über das Gemeinschaftseigentum. Die Fassade gehört in der Regel dazu, damit trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter handelt dabei als ausführendes Organ des Verbands: Er setzt Beschlüsse um, beauftragt Dienstleister und überwacht deren Leistung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (V ZR 43/19) klargestellt, dass die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört. Für Verwalter heißt das: Die Organisation der Sicherheit ist Teil des eigenen Aufgabenkreises, nicht eine freiwillige Zusatzleistung.
Die Delegation der Pflichten an den Verwalter oder an einen Dienstleister ist üblich und zulässig, aber nur mit klarer vertraglicher Absprache. Dann verengt sich die Pflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, also darauf zu prüfen, ob der Dritte die übernommenen Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Ohne klare Absprache droht ein Organisationsverschulden. Im Außenverhältnis, etwa gegenüber einem geschädigten Mieter, muss sich die Gemeinschaft sowohl das schuldhafte Verhalten des Verwalters als auch das Organisationsverschulden der Eigentümer zurechnen lassen; in Not- und Einzelfällen bleibt jeder einzelne Wohnungseigentümer verkehrssicherungspflichtig.
- Beschlusslage prüfen: Fassadenarbeiten am Gemeinschaftseigentum erfordern in der Regel einen Beschluss der Eigentümer, je nach Art der Maßnahme als Erhaltungsmaßnahme oder bauliche Veränderung.
- Vertragliche Zuständigkeiten festhalten: Wer übernimmt die wiederkehrenden Gerüstkontrollen und die Sicherung der Verkehrswege während der Standzeit?
- Sicherung der Baustelle organisieren: Die Absicherung von Baustelle und Verkehrsflächen gehört in fachkundige Hände, etwa über eine professionelle Verkehrssicherung nach den Regelwerken für Baustellen.
- Mieter informieren: Über Dauer der Arbeiten, Zugangsbeschränkungen und die Absperrung des Bodens unter dem Gerüst.
Checkliste für die Praxis: was Verwaltungen vorab klären sollten
Bevor das erste Gerüstbauteil an der Fassade hängt, lohnt ein strukturierter Blick auf die Vorfragen. Die folgende Liste fasst die wichtigsten Punkte aus diesem Artikel für die nächste Beauftragung zusammen.
- Fachbetrieb prüfen: Eintragung in die Handwerksrolle verifizieren, bevor der Auftrag erteilt wird.
- Freigabe abwarten: Nutzung erst nach Abnahmeprüfung, Prüfprotokoll und Kennzeichnung des Gerüsterstellers.
- Zustand der Fassade vorab dokumentieren: Ein Fassadengutachten mit Sichtprüfung, Schadenskartierung und Feuchtemessung schafft vor den Arbeiten eine belastbare Beweislage.
- Prüfverantwortung verteilen: Verbindlich festlegen, wer wiederkehrende Prüfungen und die Prüfung nach Sturm oder Eingriffen anderer Gewerke veranlasst.
- Nachweise ablegen: Prüfprotokolle und Kontrollnachweise bis zur jeweils nächsten Prüfung in der Objektakte aufbewahren.
- Beschlusslage in der WEG klären: Ohne Beschluss der Eigentümer keine Fassadenarbeiten am Gemeinschaftseigentum.
- Verkehrswege sichern: Ablauf, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten für die Baustellensicherung vorab mit einer Checkliste festlegen.
Gerüstbau ist dabei selten ein isoliertes Projekt, sondern Teil der laufenden Objektbetreuung. SVEAG begleitet Hausverwaltungen, WEG-Verwalter und Eigentümer über den gesamten Lebenszyklus: vom Gerüstbau für Fassaden-, Dach- und Malerarbeiten in allen 16 Bundesländern über den im Rahmen der Fassadensanierung anfallenden Handwerksanteil bis zu begleitenden Leistungen wie dem Wartungsservice und dem Hausmeisterservice, die Objektkontrollen und Kleinreparaturen während und nach den Arbeiten abdecken. Wer Ablauf, Prüfpflichten und Haftung von Beginn an sauber organisiert, gewinnt nicht nur eine belastbare Dokumentation, sondern auch ein Objekt, das auch nach dem Abbau des Gerüsts in Ordnung ist.
Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten
Mehr zu unserer Leistung Gerüst aufbauen lassen: Ablauf, Pflichten und Haftung finden Sie auf unserer Leistungsseite Gerüst aufbauen lassen: Ablauf, Pflichten und Haftung.
SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):
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Häufige Fragen
Wer darf ein Gerüst aufbauen lassen bzw. aufbauen?
Gewerblich dürfen Gerüste seit Juli 2024 nur von eingetragenen Fachbetrieben auf-, um- und abgebaut werden. Innerhalb dieser Betriebe regelt die Betriebssicherheitsverordnung, dass die Arbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten, unterwiesenen Beschäftigten erfolgen müssen. Privatpersonen können ein Gerüst für ausschließlich eigene Arbeiten grundsätzlich selbst aufbauen, tragen dann aber das volle Haftungsrisiko.
Was passiert nach dem Aufbau eines Gerüsts?
Nach der Fertigstellung muss eine zur Prüfung befähigte Person das Gerüst prüfen und für die Nutzung freigeben. Das Ergebnis wird schriftlich dokumentiert, üblicherweise per Prüfprotokoll und Kennzeichnung am Gerüst. Erst mit dieser Freigabe darf das Gerüst benutzt werden, ohne Prüfnachweis des Gerüsterstellers ist die Nutzung nicht zulässig.
Wie oft muss ein Gerüst während der Standzeit geprüft werden?
Konkret festgelegte Prüffristen gibt es nicht. Der Gerüstnutzer muss vor und während der Nutzung Inaugenscheinnahmen durch eine qualifizierte Person durchführen lassen, im Bedarfsfall auch arbeitstäglich. Zusätzliche Prüfungen sind nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Sturm, nach Veränderungen durch andere Gewerke oder nach längerer Standzeit erforderlich.
Welche Normen gelten für Arbeits- und Fassadengerüste?
Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen sind in der DIN EN 12810 geregelt, Leistungsanforderungen an Arbeitsgerüste in der DIN EN 12811-1. National gelten ergänzend die DIN 4420-1 für Schutzgerüste und die DIN 4420-3 für Raum-, Hänge- und Fahrgerüste. Die Auswahl der Last- und Breitenklasse richtet sich nach den geplanten Arbeiten, etwa Maler- und Putzarbeiten oder Maurerarbeiten mit Materiallagerung.
Wer haftet, wenn es auf einem Gerüst zu einem Unfall kommt?
Grundsätzlich haftet, wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, aus der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Der Gerüstersteller verantwortet die ordnungsgemäße Montage und Freigabe, der Gerüstnutzer die Kontrolle vor und während der Benutzung. Bei Verwaltungen kommt hinzu, dass eine unzureichende Beauftragung oder fehlende Kontrolle als Organisationsverschulden zugerechnet werden kann. Die Haftung im Einzelfall ist gerichtlich zu klären.
Was gilt für Hausverwaltungen und WEG beim Gerüstbau?
Die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum kann an den Verwalter oder Dienstleister delegiert werden, erfordert aber eine klare vertragliche Absprache. Der BGH hat 2019 entschieden, dass die Erfüllung dieser Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört. Fassadenarbeiten am Gemeinschaftseigentum brauchen in der Regel einen Beschluss der Wohnungseigentümer, bevor das Gerüst bestellt wird.
Muss ein Gerüst im öffentlichen Raum besonders gesichert werden?
Ja. Wirken sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr aus, sind vor Beginn verkehrsrechtliche Genehmigungen einzuholen. Unvollständig aufgebaute Gerüste sind mit dem Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten zu kennzeichnen, unsichere Bereiche sind abzusperren und dürfen erst nach erneuter Freigabe betreten werden.