Geländer reparieren lassen: Prüfung und Verkehrssicherung
Schadhafte Geländer sind für Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer ein echtes Haftungsrisiko. Dieser Ratgeber zeigt, welche Normen gelten, wie oft geprüft werden sollte und wie Sie Prüfung, Reparatur und Dokumentation so organisieren, dass Sie im Ernstfall entlastet sind.Warum schadhafte Geländer ein Haftungsrisiko sind
Ein Geländer ist keine Zierde, sondern eine Absturzsicherung. Wer als Verwalter, Eigentümer oder WEG-Gemeinschaft ein schadhaftes Geländer duldet, schafft oder unterhält damit eine Gefahrenquelle. Nach § 823 BGB greift dann eine Verkehrssicherungspflicht: Derjenige, der eine Gefahr schafft oder dauerhaft an seinem Grundstück bestehen lässt, muss die erforderlichen und zumutbaren Schutzvorkehrungen treffen, damit Dritte die Fläche gefahrlos betreten können. Ein wackelnder Pfosten oder ein korrodiertes Balkongeländer am Mehrfamilienhaus ist daher kein Kavaliersdelikt, sondern eine Pflichtverletzung, die im Ernstfall teuer werden kann.
Wie groß das reale Risiko ist, zeigt die Unfallstatistik: Jährlich verunglücken rund 1000 Menschen in Deutschland tödlich bei einem Treppensturz, viele weitere Unfälle führen zu schweren Verletzungen. Geländer mit Handlauf geben dabei den entscheidenden Halt, vor allem für Kinder, ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Fehlt der Halt oder versagt er, weil die Unterkonstruktion durchgerostet ist, fehlt dem Sturz die letzte Sicherung.
Verkehrssicherungspflichtig im Wohnbereich sind in erster Linie diejenigen, die die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück oder Gebäude ausüben:
- Eigentümer und Vermieter: Sie haften für die Verkehrssicherheit der vermieteten Flächen und der zugehörigen Verkehrswege, soweit sie deren Zustand zu verantworten haben.
- Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Hausverwaltungen: Sie handeln als Beauftragte der Eigentümer und tragen je nach Verwaltervertrag die Verantwortung dafür, dass Kontrollen und Instandsetzungen tatsächlich veranlasst und dokumentiert werden.
Wichtig zur Einordnung: Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nur zumutbare Maßnahmen. Sie schließt nicht jede denkbare Gefahr aus, sondern diejenigen, die nach Lage der Dinge vorhersehbar sind und sich mit vertretbarem Aufwand beseitigen oder begrenzen lassen. Ein dokumentiertes Prüf- und Instandhaltungsprogramm für Geländer und Außenanlagen gehört genau dazu. Wer es versäumt, kann sich im Schadensfall kaum darauf berufen, die Gefahr sei nicht erkennbar gewesen.
Welche Normen für Geländer gelten, und wo sie greifen
Wer ein Geländer reparieren oder ersetzen lässt, bewegt sich in einem Normengeflecht, in dem jede Regel einen eigenen Geltungsbereich hat. Verwechslungen sind hier die häufigste Quelle für Fehlplanungen und Streit: Eine Norm, die für Gebäudetreppen gilt, regelt noch lange nicht das freistehende Balkongeländer, und eine technische Regel für Arbeitsplätze sagt nichts über reine Wohngebäude. Die wichtigsten Regelwerke im Überblick:
| Regelwerk | Geltungsbereich | Relevanz für die Praxis |
|---|---|---|
| Landesbauordnungen | Gebäude und bauliche Anlagen im jeweiligen Bundesland | Mindesthöhe des Geländers: in der Regel bis 12 m Absturzhöhe mindestens 90 cm, darüber 110 cm |
| DIN 18065 | Gebäudetreppen im Gebäudeinneren | Regelt Höhe von Umwehrungen, Handlaufhöhe und Füllungen an Treppen; gilt nicht für freistehende Außenanlagen |
| DIN EN 1991-1-1 (Eurocode 1) | Tragwerksplanung, Einwirkungen auf Tragwerke | Legt horizontale Nutzlasten auf Brüstungen und Geländer fest, je nach Nutzungskategorie 0,5 bis 2 kN/m; maßgeblich bei Neubau und Ersatzbau |
| TRBS 1201 | Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen unter der Betriebssicherheitsverordnung | Konkretisiert die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV; ihr Anwendungsbereich liegt im Arbeitsrecht und erfasst reine Wohngebäude nicht |
Für die tägliche Praxis als Verwalter oder Eigentümer folgt daraus: Bei der Beauftragung einer Reparatur oder eines Ersatzbaus zählt zunächst die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes, denn Baurecht ist Landesrecht und die Detailanforderungen unterscheiden sich. Bei statisch relevanten Arbeiten, also etwa dem Austausch von Pfosten oder der Neubefestigung am Baukörper, muss die Ausführung die Horizontallasten nach Eurocode 1 aufnehmen können. Die DIN 18065 liefert dafür die bauaufsichtlich eingeführte Referenz für Gebäudetreppen, während die TRBS 1201 mit dem Titel "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" nur in diesem Geltungsbereich unter der Betriebssicherheitsverordnung zum Tragen kommt.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Bei Glasfüllungen gelten zusätzliche Anforderungen, etwa die DIN 18008-4 für Glas im Bauwesen, und bei Aluminium- oder Stahlkonstruktionen die jeweiligen Ausführungsnormen für Tragwerke. Sie müssen als Verwalter nicht jede Norm selbst anwenden können, aber Sie sollten den Fachbetrieb danach fragen können, welche Regelwerke für den konkreten Fall einschlägig sind. Ein seriöser Anbieter beantwortet diese Frage ohne Zögern und nennt den Geltungsbereich, in dem er arbeitet.
Typische Geländerschäden und wie Sie sie erkennen
Sie müssen kein Statiker sein, um die häufigsten Schadensbilder an Geländern bei einer Begehung zu erkennen. Entscheidend ist, dass Sie überhaupt hinschauen und die Befunde festhalten. Die folgenden Merkmale haben sich in der Praxis als verlässliche Indikatoren bewährt, dass eine fachliche Prüfung oder Instandsetzung nötig ist:
- Korrosion an Stahl- und Aluminiumgeländern: Rostbeulen, Blasenbildung in der Beschichtung oder weißer, mehlartiger Belag an Aluminium deuten auf fortschreitenden Materialabbau hin, der im Kern oft weiter fortgeschritten ist als an der Oberfläche sichtbar.
- Gelockerte oder ausgehöhlte Befestigungspunkte: Pfosten, die sich von Hand bewegen lassen, oder Dübellöcher, aus denen Rost und Putzbrösel fallen, sind ein ernstes Warnsignal, denn hier verliert das Geländer seine Verankerung im Baukörper.
- Risse in Holz- und Glasfüllungen: Feine Risse im Holz oder an den Kanten von Glasfüllungen können sich unter Last plötzlich ausweiten, insbesondere bei Vandalismus oder Frostschäden.
- Wackelnde Pfosten: Ein Pfosten, der unter leichtem Druck nachgibt, erfüllt seine Funktion als Absturzsicherung nicht mehr zuverlässig und ist als Sofortbefund zu werten.
- Fehlende Füllstäbe oder Handlaufsegmente: Wo Stäbe oder Handläufe fehlen, ist die Umwehrung unvollständig, und Kinder oder ältere Menschen können durch die Lücke greifen oder stürzen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Situationen, in denen ein Geländer einer ungewöhnlichen Belastung ausgesetzt war. Nach Sturm, Frost, Vandalismus oder einem Unfall am Objekt empfiehlt sich eine anlassbezogene Zusatzprüfung, auch wenn die reguläre Begehung erst in ferner Zukunft ansteht. Windlasten können Verankerungen erschüttern, Frost sprengt Risse auf, und ein Anprall durch ein Fahrzeug oder einen Gegenstand kann die Statik beeinträchtigen, ohne dass der Schaden auf den ersten Blick sichtbar ist.
Als Verwalter oder Eigentümer sollten Sie diese Begehungen in einen festen Rhythmus einbetten, etwa in die jährliche Objektbegehung oder die Prüfung des Gemeinschaftseigentums. Wichtig ist weniger die perfekte technische Bewertung als das konsequente Festhalten von Datum, Befund und ggf. veranlasster Maßnahme. Genau diese Dokumentation entscheidet im Streitfall darüber, ob Sie Ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind.
Prüfintervalle: wie oft Geländer geprüft werden sollten
Zunächst eine Klarstellung, die viele Verwalter und Eigentümer überrascht: Für Geländer im reinen Wohnbereich gibt es keine gesetzlich festgelegte Prüffrist. Anders als bei Aufzügen, Feuerstätten oder überwachungsbedürftigen Anlagen fehlt eine Norm, die für Wohngebäude ein konkretes Intervall vorschreibt. Das bedeutet aber keine Beliebigkeit, sondern verlagert die Verantwortung auf die Gefährdungsbeurteilung und den konkreten Bauzustand.
Die Intervalle ergeben sich daher aus einer Einschätzung, welche Gefährdungen am konkreten Objekt bestehen und wie alt bzw. beansprucht die Anlagen sind. Ein Geländer an einem Neubau mit regelmäßiger Pflege braucht andere Kontrollabstände als eine Stahlanlage aus den 1970er Jahren an einer windexponierten Fassade. Als bewährter Standard hat sich eine regelmäßige Begehung des Gemeinschaftseigentums etabliert; in der BGH-Rechtsprechung war etwa eine jährliche Kontrolle durch einen beauftragten Fachbetrieb mit schriftlicher Bestätigung Gegenstand der Beurteilung. Dabei geht es nicht um eine technische Vertiefprüfung, sondern um das systematische Abgehen der Verkehrswege und das Erfassen auffälliger Befunde.
Anders liegt der Fall bei gewerblich genutzten Bereichen: Die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" konkretisiert für Arbeitsstätten, welche Prüfungen von Arbeitsmitteln erforderlich sind, und leitet daraus Fristen ab, die sich an Schädigungsmechanismen, Erfahrungen mit dem Ausfallverhalten und dem Unfallgeschehen orientieren. Wo Treppen und Geländer in gewerblich genutzten Bereichen liegen, strahlt diese Systematik auf die Praxis aus, auch wenn die TRBS 1201 mit ihrem Geltungsbereich unter der Betriebssicherheitsverordnung reine Wohngebäude nicht erfasst.
Unabhängig vom gewählten Grundintervall gibt es Anlässe, die eine außerplanmäßige Prüfung erfordern:
- Nach Sturm oder schwerem Unwetter, wenn Windlasten auf die Konstruktion gewirkt haben
- Nach einem Unfall oder einem sichtbaren Schaden, etwa durch einen Fahrzeuganprall oder Vandalismus
- Nach Frostperioden, wenn Risse oder Verwerfungen an Befestigungspunkten neu aufgetreten sind
- Nach Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, die die Verankerung des Geländers berühren könnten
Wer als Verwalter diese Logik in einem schriftlichen Prüfschema festhält, also Grundintervall, Anlassprüfungen und Zuständigkeit, schafft damit zugleich die Grundlage für die Dokumentation, die im nächsten Abschnitt im Mittelpunkt steht.
Geländer reparieren lassen: Ablauf und Beauftragung
Vom Befund bis zur fachgerechten Instandsetzung ist es ein Weg mit mehreren Stationen. Wichtig ist, dass Sie die Reihenfolge einhalten: Erst die akute Gefahr sichern, dann die Reparatur beauftragen, dann die Abnahme dokumentieren. Wer sofort zum Schraubenzieher greift, ohne die Gefahrenlage zu bewerten, riskiert im Schadensfall den Vorwurf, die Situation verschlimmert zu haben.
- Sofortmaßnahmen bei akuter Gefahr: Bei einem wackelnden Pfosten oder einem fehlenden Handlaufsegment ist der Bereich unverzüglich abzusperren, etwa mit Baken oder Leitkegeln aus dem Absperrmaterial, und mit einem Warnhinweis zu versehen. Gegebenenfalls ist die Nutzung des Zugangs oder Balkons einzuschränken, bis die Reparatur erfolgt ist.
- Befund dokumentieren: Fotografieren Sie den Schaden, halten Sie Datum und Umstände fest und prüfen Sie, ob weitere gleichartige Stellen am Objekt betroffen sind.
- Fachbetrieb beauftragen: Bei statisch relevanten Eingriffen, also dem Austausch von Pfosten, der Neubefestigung am Baukörper oder dem Ersatz von Füllungen, gehört die Arbeit in die Hände eines Fachbetriebs, denn die Anprall- und Horizontallasten nach Eurocode müssen eingehalten werden.
- Ausführung und Abnahme: Lassen Sie sich die ausgeführte Reparatur zeigen und prüfen Sie, ob die vereinbarten Maßnahmen vollständig umgesetzt sind.
- Protokoll anfertigen: Halten Sie Datum, Umfang, ausgeführte Arbeiten und Prüfergebnis in einem Protokoll fest, das Sie zur Objektakte legen.
Gerade bei größeren Objekten mit vielen Geländern, Treppen und Außenanlagen lohnt es sich, diese Aufgaben nicht einzeln zu vergeben, sondern im Rahmen der laufenden Objektbetreuung zu bündeln. Ein Wartungsservice, der regelmäßige Prüfungen und Instandsetzungen an Gebäudeteilen übernimmt, kann solche Arbeiten in bestehende Begehungs- und Dokumentationsroutinen einbetten, etwa im Rahmen einer umfassenden Geländersanierung, bei der Entrosten, Schleifen und Beschichten zusammen ausgeführt werden. Das entlastet die Verwaltung operativ und stellt zugleich sicher, dass Befunde nicht zwischen den Stühlen mehrerer Einzelbeauftragungen verloren gehen.
Für die akute Gefahrenabwehr vor Ort, etwa das Aufstellen von Absperrungen oder die verkehrsrechtlich korrekte Absicherung eines Arbeitsbereichs, gibt es spezialisierte Anbieter wie SVEAG, die solche Maßnahmen inklusive Dokumentation im Rahmen von Verkehrssicherung und Baustellenabsicherung anbieten. Für die eigentliche Reparatur am Geländer zählt dann aber dasselbe wie bei jedem anderen Gewerk: Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen, den Umfang präzise benennen und die Einhaltung der einschlägigen Normen als Vertragsinhalt festschreiben.
Dokumentation als Entlastungsbeweis
Im Streitfall, etwa nach einem Sturz mit Verletzungen, entscheidet oft weniger die Frage, ob ein Schaden am Geländer existierte, sondern ob Sie als Verantwortlicher alles Erforderliche getan haben, um ihn rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Genau hier ist die Dokumentation der entscheidende Beweis. Sie belegt, dass Kontrollen stattgefunden haben, dass Befunde ernst genommen und dass Maßnahmen veranlasst wurden. Ohne schriftliche Nachweise steht Ihre Darstellung im Raum, und das Gericht muss sich auf Zeugenaussagen stützen, die im Nachhinein selten präzise sind.
Ein belastbarer Prüfnachweis sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum der Prüfung oder Begehung
- Prüfumfang, also welche Geländer, Treppen oder Außenanlagen einbezogen waren
- Befunde, auch wenn sie unauffällig sind, denn gerade das dokumentierte Fehlen von Mängeln entlastet im Streitfall
- Veranlasste Maßnahmen und deren Fristigkeit
- Name und Funktion des Prüfers oder Beauftragten
Ergänzend zu diesem Kern gehören Fotos, Begehungsberichte und Auftragsbestätigungen in die Objektakte. Sie machen nachvollziehbar, wie der Zustand zum jeweiligen Zeitpunkt war und welche Schritte daraus abgeleitet wurden. Die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte die Frage der Pflichtverletzung oft anhand solcher nachvollziehbarer Kontrollen entscheiden: Im bereits erwähnten Fall vor dem BGH war die Wohnungseigentümergemeinschaft ihrer Pflicht nachgekommen, weil sie einen Fachbetrieb mit jährlichen Kontrollen beauftragt hatte, die dieser auch durchführte und schriftlich bestätigte.
Ein weiterer Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Wer die Verkehrssicherung delegiert, muss dokumentieren können, dass der Beauftragte bereit und in der Lage war, die übernommenen Aufgaben tatsächlich zu erfüllen. Der BGH hat klargestellt, dass die Delegation auf einen Dritten eine klare Absprache voraussetzt, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellt, und dass sich die eigene Pflicht dann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt. In der Praxis heißt das: Vertrag, Leistungsbeschreibung und Nachweise des Dienstleisters gehören zusammen in die Akte, nicht nur die Rechnung.
Wer als Verwalter oder Eigentümer diese Dokumentationsroutine etabliert, tut dies nicht nur aus Vorsorge gegenüber Haftungsrisiken, sondern auch im eigenen Interesse bei der Objektübergabe oder beim Wechsel des Dienstleisters. Eine lückenlose Akte macht den Zustand des Gemeinschaftseigentums über Jahre nachvollziehbar und vermeidet Streit darüber, wann ein Mangel erstmals erkennbar war.
Haftung im Ernstfall: wer haftet, und wann nicht
Zum Schluss der wichtigste Hinweis vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, und jede Haftung bleibt einzelfallabhängig. Die folgenden Ausführungen geben die Rechtsprechung wieder, wie sie sich auf den Punkt Geländer und Verkehrssicherungspflicht übertragen lässt, ohne dass damit eine Aussage über Ihren konkreten Fall verbunden wäre. Im Zweifel holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie aus einem Befund allein Schlüsse über Haftungsfragen ziehen.
Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs prägen die aktuelle Lage. Mit dem Urteil vom 13.12.2019 (V ZR 43/19) hat der BGH entschieden, dass die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört und dass ein Dritter, auf den solche Pflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbands ist. Für die Praxis heißt das: Die WEG-Gemeinschaft muss die Verkehrssicherung am Gemeinschaftseigentum als Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung organisieren, kann sie aber an einen Fachbetrieb delegieren.
Mit dem Urteil vom 6.8.2025 (VIII ZR 250/23) hat der BGH klargestellt, dass die mietvertragliche Nebenpflicht, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege zu räumen und zu streuen, auch dann besteht, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer ist, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet gegenüber seinen Mietern also auch für Pflichten auf dem Gemeinschaftseigentum, und ein beauftragter Dienstleister wie ein Hausmeisterdienst ist Erfüllungsgehilfe des Vermieters, für dessen Verschulden er nach § 278 BGB wie für eigenes einzustehen hat. Die Delegation auf einen Dienstleister hebt also die eigene Verantwortung gegenüber dem Mieter nicht auf, sie verlagert sie nur operativ.
Zu berücksichtigen ist schließlich das Mitverschulden nach § 254 BGB: Wer selbst grob fahrlässig handelt, etwa eine offensichtliche Absperrung ignoriert oder ein erkennbar defektes Geländer bewusst betritt, kann Ansprüche mindern oder ganz ausschließen. Auch das zeigt, wie wichtig die vorherige Absicherung und Dokumentation von Sofortmaßnahmen ist, denn sie belegt, dass die Gefahrenstelle als solche erkennbar gemacht wurde.
Als bewährte Praxis empfiehlt sich daher, die Zuständigkeiten frühzeitig und schriftlich zu regeln:
- Im Verwaltervertrag: Halten Sie fest, welche Prüf- und Kontrollaufgaben der Verwalter übernimmt und in welchen Abständen sie stattfinden.
- In der Gemeinschaftsordnung: Klären Sie, welche Bereiche zum Gemeinschaftseigentum zählen und wer für deren Verkehrssicherung verantwortlich ist.
- Im Dienstleistungsvertrag: Legen Sie Umfang, Intervalle und Nachweispflichten des beauftragten Fachbetriebs verbindlich fest.
Wer diese Regelungen und die zugehörigen Nachweise bereithält, ist im Streitfall deutlich besser gestellt als derjenige, der auf mündliche Absprachen und Erinnerungen angewiesen ist. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als Verwalter, WEG-Gemeinschaft oder Eigentümer handeln, und es gilt umso mehr, je größer das Objekt und je länger die Kette der Beauftragungen ist.
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Häufige Fragen
Wie hoch muss ein Geländer mindestens sein?
Nach den meisten Landesbauordnungen gilt bis zu einer Absturzhöhe von 12 Metern eine Mindesthöhe von 90 Zentimetern, darüber von 110 Zentimetern. Für Arbeitsstätten fordert die Arbeitsstättenverordnung mindestens einen Meter. Die DIN 18065 ergänzt Vorgaben zu Füllungen und Abständen, gilt aber nur für Gebäudetreppen.
Wie oft müssen Geländer geprüft werden?
Für Geländer im reinen Wohnbereich schreibt kein Gesetz eine feste Prüffrist vor. Üblich sind regelmäßige Begehungen des gesamten Objekts, ergänzt um anlassbezogene Prüfungen nach Sturm, Frost, Vandalismus oder einem gemeldeten Schaden. Für Arbeitsmittel und Arbeitsstätten konkretisiert die TRBS 1201 die Ableitung von Prüfungen und Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wer haftet, wenn jemand an einem schadhaften Geländer stürzt?
Grundsätzlich haftet, wer die Gefahrenquelle verantwortet: Eigentümer, Vermieter oder die WEG für das Gemeinschaftseigentum. Der BGH hat 2025 entschieden, dass Vermieter eine mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht auch am Gemeinschaftseigentum trifft und das Verschulden beauftragter Dienstleister zugerechnet wird. Ob im Einzelfall gehaftet wird, hängt immer von den Umständen ab; dies ersetzt keine Rechtsberatung.
Reicht es aus, die Verkehrssicherung an einen Dienstleister zu übertragen?
Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH verengt sich die eigene Pflicht bei Delegation zu einer Kontroll- und Überwachungspflicht, entfällt aber nicht. Der Übertragende muss sicherstellen und dokumentieren, dass der Beauftragte bereit und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen.
Welche Normen gelten für Geländer?
Wichtig sind die Landesbauordnungen (Mindesthöhen), die DIN 18065 für Gebäudetreppen, die DIN EN 1991-1-1 für horizontale Nutzlasten bei der Tragwerksplanung sowie die TRBS 1201 für Prüfungen in Arbeitsstätten. Jede Norm hat einen eigenen Geltungsbereich, der bei der Beurteilung zu beachten ist.
Was gehört in die Dokumentation einer Geländerprüfung?
Datum und Umfang der Prüfung, festgestellte Befunde, veranlasste Maßnahmen, Name des Prüfers sowie Fotos und Begehungsberichte. Auch Auftragsbestätigungen und Abnahmeprotokolle von Reparaturen sollten aufbewahrt werden, denn im Streitfall entscheidet die nachvollziehbare Dokumentation darüber, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.
Muss ein Geländer sofort gesperrt werden, wenn ein Mangel festgestellt wird?
Bei einer akuten Absturzgefahr ja: Dann gehören Absperrung oder Warnhinweise sofort zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, bevor die Reparatur erfolgt. Bei geringfügigen Mängeln genügt meist eine zeitnahe Instandsetzung. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine absolute Gefahrlosigkeit, sondern die Sicherheit, die ein verständiger Mensch erwarten darf.