Gasleitung prüfen lassen: Ablauf und Nachweise nach DVGW
Gasleitungen im Gebäude müssen nach DVGW-TRGI (Arbeitsblatt G 600) alle zwölf Jahre durch ein zugelassenes Vertragsinstallationsunternehmen auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden. Dieser Artikel erklärt Hausverwaltungen, WEG und Eigentümern Ablauf, Nachweise und Warnzeichen.Warum die Gasleitung regelmäßig geprüft werden muss
Wer ein Gebäude mit Gasheizung oder Gasherden betreibt, trägt die Verantwortung für die Sicherheit dieser Anlage. Ein Gesetz, das einen festen Prüfturnus vorschreibt, gibt es dabei nicht. Verbindlich wird die Prüfpflicht über andere Wege: Nach § 13 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) ist der Anschlussnehmer, in der Regel der Gebäudeeigentümer, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung verantwortlich. Diese Betreiberpflicht verschränkt sich mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB: Wer eine potenzielle Gefahrenquelle betreibt, muss alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Wer im Einzelfall haftet, lässt sich nicht pauschal sagen; die technischen Regelwerke dienen den Gerichten aber als Maßstab für die gebotene Sorgfalt.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergänzt diese Pflichtlage: Nach § 49 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn das DVGW-Regelwerk beachtet wurde. Wer die Vorgaben der Technischen Regel für Gasinstallationen (DVGW-Arbeitsblatt G 600, kurz TRGI) einhält, entlastet sich im Streitfall also erheblich, ohne dass diese Vermutung eine Garantie gegen jede Haftung wäre.
Was zur geprüften Anlage gehört
Die Prüfpflicht betrifft nicht das Netz des Versorgers. Eigentumsgrenze ist die Hauptabsperreinrichtung (HAE): Hinter ihr beginnt der Verantwortungsbereich des Gebäudeeigentümers. Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung nach der TRGI gilt für in Betrieb befindliche Niederdruckleitungen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar (0,01 MPa).
- Geprüft wird die Leitungsanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung bis zu den Geräteanschlüssen: Rohre und ihre Verbindungen sowie die erforderlichen Bauteile wie Rohrbefestigungen.
- Nicht zur eigenen Verantwortung des Anschlussnehmers gehören Druckregelgeräte und Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen.
- Den verbindlichen Rahmen für Planung, Betrieb und Instandhaltung dieser Anlage setzt die TRGI 2018 (DVGW-Arbeitsblatt G 600).
Wie die turnusmäßige Prüfung konkret abläuft und welche Nachweise dabei entstehen, beschreibt die Serviceseite zur Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Gasleitung.
Prüfintervalle: jährliche Hausschau und 12-Jahres-Turnus
Für die Gasleitung im Bestand gelten zwei voneinander zu trennende Prüfebenen mit unterschiedlichen Turnussen und unterschiedlichen Verantwortlichen. Beide laufen unabhängig voneinander und ergänzen sich: Die jährliche Sichtkontrolle erkennt grobe, äußerlich sichtbare Mängel, die messtechnische Prüfung im Zwölf-Jahres-Turnus deckt auch verdeckte Undichtheiten auf.
| Prüfebene | Turnus | Wer führt durch | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| Hausschau (Sichtkontrolle) | jährlich | Eigentümer oder beauftragte Person | Äußerlich erkennbarer Zustand, freie Zugänglichkeit der Absperrarmaturen |
| Gebrauchsfähigkeitsprüfung | alle 12 Jahre | Vertragsinstallationsunternehmen | Messtechnische Leckmengenmessung, Zustand und Funktion der Bauteile |
| Außerplanmäßige Prüfung | anlassbezogen | Fachunternehmen | Wiederinbetriebnahme, Umbauten, Reparaturen, Leckverdacht |
Die jährliche Hausschau sollten Eigentümer oder Verwaltungen zum festen Bestandteil der Objektbegehung machen. Wichtig ist vor allem, dass die Absperreinrichtungen frei zugänglich bleiben: üblicherweise eine vor dem Gaszähler und eine weitere direkt am Hausanschluss, dort wo die Leitung durch die Hauswand führt. Beide müssen jederzeit schnell geschlossen werden können, falls Gas austreten sollte.
Der messtechnische Zwölf-Jahres-Turnus ist seit der TRGI-Ausgabe 2008 als eigenständiges Prüfkriterium für wiederkehrende Prüfungen an in Betrieb befindlichen Anlagen vorgesehen und in der TRGI 2018 fortgeführt. Zusätzlich ist eine außerplanmäßige Prüfung fällig, wenn eine Anlage wieder in Betrieb genommen, umgebaut oder repariert wurde oder wenn der Verdacht auf ein Leck besteht. Auch ein Zähler- oder Reglerwechsel durch den Netzbetreiber kann in der Praxis Anlass für eine vorzeitige Prüfung sein.
Ablauf der Gebrauchsfähigkeitsprüfung Schritt für Schritt
Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung wird häufig auf die sogenannte Leckmengenmessung verkürzt, im Fachjargon das „Auslitern“. Eine vollständige Prüfung umfasst aber mehr: Neben der ermittelten Leckmenge zählen die Beurteilung des äußerlich erkennbaren Zustands und die Funktionsfähigkeit der Bauteile dazu. Vor der Messung muss die Anlage außer Betrieb genommen und das Gas abgelassen werden; als Prüfmedium dienen Luft oder ein inertes Gas, in der Praxis häufig auch Betriebsgas mit einer Einspeisevorrichtung, bei der der Zähler ausgebaut bleiben kann.
- Vorbereitung: Die Gasgeräte werden von der Leitung getrennt, die Leitungsanlage wird in prüfbare Abschnitte gegliedert.
- Anschluss des Messgeräts: Das Leckmengenmessgerät wird in die Leitungsanlage eingebunden und bei Betriebsdruck gehalten.
- Messung: Das Gerät ermittelt, ob und wie viel Gas pro Zeiteinheit entweicht; die Leckrate wird in Litern pro Stunde je Prüfabschnitt bestimmt.
- Bewertung: Der Fachmann ordnet die Messwerte den Stufen der Gebrauchsfähigkeit zu und beurteilt zusätzlich Zustand und Funktion der Anlage.
| Gemessene Leckmenge | Einstufung | Konsequenz |
|---|---|---|
| unter 1 l/h | gebrauchsfähig | Anlage darf ohne Auflagen weiterbetrieben werden |
| ab 1 bis unter 5 l/h | eingeschränkt (vermindert) gebrauchsfähig | Instandsetzung binnen angemessener Frist, in der Praxis innerhalb von vier Wochen |
| ab 5 l/h | nicht gebrauchsfähig | Anlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen |
Wichtig ist die Abgrenzung zu den bauphasenbezogenen Prüfungen: Die Belastungsprüfung und die Dichtheitsprüfung gelten für neu verlegte Leitungen und Umbauten, nicht für den Bestand. Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung dagegen bewertet die reale Betriebssicherheit einer Anlage im laufenden Betrieb. Eine Besonderheit gilt bei wahrgenommenem Gasgeruch: Die Stufenkriterien dürfen dann nicht angewendet werden; Verhaltensregeln für diesen Ernstfall stehen im Abschnitt „Warnzeichen“ weiter unten.
Wer prüfen darf: Vertragsinstallationsunternehmen
Arbeiten an der Gasanlage dürfen nach § 13 NDAV, außer durch den Netzbetreiber selbst, nur von Installationsunternehmen durchgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. Diese Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) sind fachlich qualifizierte Betriebe mit einem entsprechenden Qualifikationsnachweis.
- Nachweis gegenüber dem Auftraggeber: Zugelassene VIU können einen vom Netzbetreiber ausgestellten Installateurausweis vorlegen.
- Typische Qualifikationsvoraussetzung für die Eintragung ist die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation, etwa ein Ingenieurabschluss der Versorgungstechnik mit entsprechender Berufspraxis.
- Wartungsarbeiten an Gasgeräten dürfen außer durch den Netzbetreiber und das VIU nur von Wartungsunternehmen ausgeführt werden, die den Festlegungen des DVGW-Arbeitsblatts G 676 entsprechen.
Für Verwaltungen folgt daraus ein einfacher Grundsatz für die Auftragsvergabe: Vor Beauftragung die Eintragung im Installateurverzeichnis und den Installateurausweis erfragen. Wer diese Nachweise nicht prüft, riskiert im Ernstfall, dass die durchgeführte Prüfung als Nachweis nicht anerkannt wird. Welche Sorgfalt im Schadensfall verlangt wird, bemessen Gerichte im Einzelfall; eine fachgerecht dokumentierte Prüfung durch ein qualifiziertes Unternehmen ist jedoch der belastbarste Beleg.
Nachweise und Protokoll: was dokumentiert werden muss
Die Prüfung der Gebrauchsfähigkeit im Zwölf-Jahres-Turnus muss mit einem Ergebnisprotokoll nachgewiesen werden. Alle Gebrauchsfähigkeitsprüfungen sind mittels Prüfprotokoll in eine Dokumentation einzubinden, die dem Betreiber ausgehändigt wird. Das Protokoll hält fest, welche Leckmenge gemessen wurde, wie die Anlage eingestuft wurde und wann die nächste Prüfung fällig ist.
Die Dokumentation ist nicht nur eine interne Ordnungsfrage: Manche Gebäudeversicherer haben diese Überprüfungen und Nachweise in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen gefordert. Ob und in welcher Form der eigene Versicherer Nachweise verlangt, sollte daher vorab in den Bedingungen geprüft werden.
- Prüftermine je Anlage nachführen und die nächste fällige Prüfung rechtzeitig einplanen.
- Protokolle geordnet und objektbezogen ablegen, idealerweise zusammen mit den übrigen technischen Nachweisen des Objekts.
- Bei Eigentümerwechsel oder Verwaltungswechsel die Prüfprotokolle vollständig übergeben.
- Im Schadensfall dient der Nachweis als Beleg dafür, dass der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht genügt hat; ob er im Einzelfall entlastet, entscheidet aber das jeweilige Gericht.
Dieses Dokumentationsmuster gilt übrigens ähnlich für andere technische Prüfpflichten im Objekt, etwa die Prüfung von Brandschutzklappen oder das Prüfen von Photovoltaikanlagen. Wer die Ablage für alle diese Nachweise einheitlich organisiert, hat im Streitfall alle Unterlagen griffbereit.
Warnzeichen: wann sofort gehandelt werden muss
Neben dem Turnus zählt die Aufmerksamkeit im Alltag. Warnzeichen, die eine baldige Prüfung oder sofortiges Handeln erfordern, sind unter anderem Gasgeruch, korrodierte oder mechanisch beschädigte Leitungen, lockernde Anschlüsse sowie Auffälligkeiten beim Betrieb der Geräte, etwa erlöschende Flammen an Gasgeräten. Jeder festgestellte Gasgeruch ist unverzüglich zu melden.
- Ruhe bewahren, keine Panik.
- Keine Flammen, keine Funken: kein Feuerzeug, keine Streichhölzer, nicht rauchen.
- Licht- und Geräteschalter nicht betätigen, keine Stecker aus der Steckdose ziehen, kein Telefon oder Handy im Haus benutzen.
- Fenster und Türen weit öffnen und für Durchzug sorgen; dabei keine Dunstabzugshaube oder Ventilatoren einschalten.
- Absperreinrichtungen der Gasleitungen schließen, etwa den Haupthahn am Gaszähler.
- Mitbewohner warnen, dabei klopfen statt klingeln, und das Haus so schnell wie möglich verlassen.
- Den Bereitschaftsdienst des Netzbetreibers von außerhalb des Gebäudes anrufen; ist die Nummer nicht bekannt, die Feuerwehr benachrichtigen.
Für Verwaltungen lohnt es sich, diese Verhaltensregeln im Objekt sichtbar zu machen, etwa am Hausanschlussraum oder im Treppenhaus. Mieter sind gehalten, Auffälligkeiten unverzüglich weiterzugeben und den Zugang für die jährliche Sichtkontrolle sowie die turnusmäßige Prüfung zu ermöglichen; wie weit diese Pflichten im Einzelfall reichen, hängt vom jeweiligen Mietverhältnis ab.
Praxis für Hausverwaltung und WEG: Kosten, Umlage und Organisation
Wirtschaftlich stellt sich die Frage, wem die Prüfkosten zuzuordnen sind. Die turnusmäßige Prüfung der Gasleitungsanlage wird wie andere regelmäßige Wartungs- und Prüfleistungen behandelt: Kosten für die turnusmäßige Wartung von Anlagen, etwa der Elektroanlage, gehören zu den sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV und sind umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage sonstiger Betriebskosten vorsieht. Ob der jeweilige Mietvertrag dies im Einzelfall abdeckt, sollte vor der Umlage geprüft werden.
| Kostenart | Einordnung | Umlagefähig? |
|---|---|---|
| Turnusmäßige Gebrauchsfähigkeitsprüfung | Sonstige Betriebskosten, § 2 Nr. 17 BetrKV, bei vertraglicher Grundlage | Ja, wenn der Mietvertrag sonstige Betriebskosten umlegt |
| Beseitigung gefundener Mängel | Instandhaltung bzw. Instandsetzung, Substanzeingriff | Nein, verbleibt beim Eigentümer |
Die Trennung ist scharf zu ziehen: Umlagefähig ist das Prüfen, nie das Reparieren. Die Beseitigung eines konkreten Schadens ist eine Instandhaltungsmaßnahme und bleibt beim Eigentümer. In der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Gasanlage zu den Aufgaben der Verwaltung; sie plant den Turnus, beauftragt das Fachunternehmen und legt die Protokolle zu den Beschlussunterlagen.
Organisatorisch lohnt sich ein fester Prozess, wie er in der Liste zur Dokumentation im Abschnitt „Nachweise und Protokoll“ oben beschrieben ist: Prüftermine je Objekt und Anlage zentral nachführen, das Fachunternehmen rechtzeitig vor Turnusende beauftragen und die Protokolle unmittelbar nach Erhalt ablegen. SVEAG unterstützt Hausverwaltungen, WEG-Verwaltungen und Eigentümer bei der Terminierung, Begleitung und Dokumentation technischer Prüfungen im Rahmen des Wartungsservice und bündelt diese Aufgaben mit den übrigen Leistungen am Objekt, vom Hausmeisterservice bis zu den technischen Prüfdiensten. So bleibt die Gasleitung nicht nur betriebssicher, sondern auch nachweisbar gepflegt.
Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten
Mehr zu unserer Leistung Gasleitung prüfen lassen: Ablauf und Nachweise nach DVGW finden Sie auf unserer Leistungsseite Gasleitung prüfen lassen: Ablauf und Nachweise nach DVGW.
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Häufige Fragen
Wie oft muss eine Gasleitung geprüft werden?
Die DVGW-TRGI (Arbeitsblatt G 600) sieht für in Betrieb befindliche Niederdruckleitungen eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung alle 12 Jahre durch ein Fachunternehmen vor. Zusätzlich empfiehlt das Regelwerk eine jährliche Sichtkontrolle (Hausschau) der frei zugänglichen Leitungen durch den Eigentümer oder Verwalter.
Ist die Gasleitungsprüfung gesetzlich vorgeschrieben?
Ein Gesetz mit festem Prüfturnus gibt es in Deutschland nicht. Verbindlich wird die Prüfung aber über die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB), die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV, § 13) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG, § 49). Wer die anerkannten Regeln der Technik ignoriert, haftet im Schadensfall.
Wer darf eine Gasleitung prüfen?
Arbeiten an Gasinstallationen dürfen nur Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) ausführen, die im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. Der Auftraggeber kann sich den vom Netzbetreiber ausgestellten Installateurausweis vorlegen lassen. Übliche Qualifikation ist die Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk.
Was passiert, wenn die Gasleitung die Prüfung nicht besteht?
Das Ergebnis der Leckmengenmessung wird in drei Stufen eingeteilt: unter 1 l/h gilt die Leitung als gebrauchsfähig, ab 1 bis unter 5 l/h als eingeschränkt gebrauchsfähig mit Instandsetzungspflicht binnen angemessener Frist, ab 5 l/h als nicht gebrauchsfähig, sodass die Anlage sofort außer Betrieb genommen werden muss.
Sind die Kosten der Gasleitungsprüfung auf die Mieter umlagefähig?
Ja, die Kosten wiederkehrender Prüfungen technischer Anlagen zählen nach einem BGH-Urteil vom 14.02.2007 (VIII ZR 123/06) zu den sonstigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV und können umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die Beseitigung gefundener Mängel bleibt dagegen Instandsetzung und darf nicht umgelegt werden.
Was muss ich bei Gasgeruch sofort tun?
Keine elektrischen Schalter betätigen, keine offene Flamme, Fenster und Türen öffnen, den Absperrhahn schließen und das Gebäude verlassen. Den Netzbetreiber über seine Störungsnummer von außerhalb des Gebäudes anrufen. Jeder festgestellte Gasgeruch ist unverzüglich zu melden.
Welche Nachweise muss die Verwaltung nach der Prüfung aufbewahren?
Die 12-Jahres-Prüfung muss mit einem Ergebnisprotokoll nachgewiesen werden. Verwaltungen sollten die Prüftermine je Anlage nachführen und die Protokolle geordnet ablegen, da manche Gebäudeversicherer diese Nachweise fordern und sie im Schadensfall belegen, dass der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht genügt hat.