In der Gemeinde Sylt (Westerland, Sylt-Ost, Rantum) müssen Eigentümer Gehwege und begehbare Seitenstreifen bis 1,50 m Breite vor ihrem Grundstück von Schnee freihalten und bei Glätte streuen. Tagsüber, zwischen 7 und 20 Uhr, muss der Schneefall zügig beseitigt werden; fällt nachts Schnee, bleibt werktags bis 7 Uhr und an Sonn-/Feiertagen bis 9 Uhr Zeit. Streusalz bleibt auf Gehwegen die Ausnahme, erlaubt nur bei Eisregen und an besonders gefährlichen Stellen. Für die vier anderen Sylter Gemeinden Kampen, List, Wenningstedt-Braderup und Hörnum gilt diese Satzung nicht; SVEAG klärt dort die jeweils geltenden Pflichten gesondert. Vertraglich übernimmt SVEAG Räumung und Haftung für die vereinbarten Flächen und dokumentiert jeden Einsatz im Kundenportal.
Es gilt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Sylt vom 12.09.2010, einschließlich der 2. Nachtragssatzung vom 21.01.2022. Sie gilt nur für das Gebiet der Gemeinde Sylt (Westerland, Sylt-Ost, Rantum).
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Verpflichtete | Verantwortlich ist, wem das angrenzende Grundstück gehört, bemessen an dessen Frontlänge; ersatzweise haften Erbbauberechtigte, Nießbraucher bei Selbstnutzung des kompletten Grundstücks oder dinglich Wohnberechtigte bei Nutzung des gesamten Wohngebäudes. Die Gemeinde kann zustimmen, dass stattdessen ein Dritter mit Haftpflichtversicherung die Aufgabe übernimmt. | Die Satzung erlaubt ausdrücklich, die Pflicht vertraglich an einen Dritten wie SVEAG zu übertragen. | § 3 Abs. 1 bis 3 |
| Fläche und Breite | Gehwege, kombinierte Geh-/Radwege und begehbare Seitenstreifen bis 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze; in Fußgängerzonen nur ein 1,50-m-Streifen ab der gemeinsamen Grenze, der Rest bleibt bei der Gemeinde. | Die Breite ist fix mit 1,50 m definiert, unabhängig von der tatsächlichen Gehwegbreite. | § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und 4 |
| Zeiten | Tagsüber (7 bis 20 Uhr) unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte; nach 20 Uhr gefallener Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetags. | Kein fester Morgen-Stichtag, aber eine klare Frist bis zum nächsten Vormittag. | § 4 Abs. 5 |
| Streumittel | Für Gehwege gilt ein weitgehender Verzicht auf Salz und andere auftauende Stoffe; zulässig sind sie nur in Ausnahmefällen wie Eisregen sowie dort, wo Stürze besonders folgenreich wären – Treppen, Rampen, Brückenauf-/-abgänge, starkes Gefälle. Baumscheiben und Grünflächen dürfen damit gar nicht belastet werden. | Abstumpfende Mittel wie Splitt sind der Regelfall, Salz die Ausnahme. | § 4 Abs. 3 |
| Schneeablage | Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Gehwegteil oder am Fahrbahnrand zu lagern, ohne Verkehr unvermeidbar zu gefährden. Schnee/Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Gehweg oder Fahrbahn geschafft werden; Einläufe und Hydranten bleiben freizuhalten. | Schnee vom eigenen Grundstück darf nicht einfach auf die Straße gekehrt werden. | § 4 Abs. 7 und 8 |
| Verstöße | Wer die Pflichten aus § 3 missachtet oder gegen die Vorgaben aus § 4 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; dafür sieht die Satzung einen Bußgeldrahmen bis 511 € vor. | Das Bußgeldrisiko kommt zur zivilrechtlichen Haftung bei Stürzen noch hinzu, ersetzt sie aber nicht. | § 7 Abs. 1 und 2 |
In der Gemeinde Sylt liegen laut Zensus 2022 4.373 der 13.103 Wohnungen in WEG-Gebäuden, 3.017 sind privat genutzte Ferien- oder Freizeitwohnungen. Winterdienst muss hier oft auch bei zeitweise unbewohnten Objekten zuverlässig laufen.
Schneit es tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr, muss zügig nach Ende des Niederschlags bzw. nach Auftreten der Glätte geräumt werden. Schnee nach 20 Uhr darf bis zum nächsten Morgen liegen bleiben: werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Eine feste Uhrzeit für den Räumbeginn nennt die Satzung nicht, wohl aber diese Endfristen.
Grundsätzlich nicht: Die Satzung will auf Gehwegen Salz und ähnliche Auftaumittel vermeiden. Eine Ausnahme bilden seltene Wetterlagen wie Eisregen sowie Stellen mit erhöhtem Sturzrisiko, etwa Treppen, Rampen, Brückenzugänge oder steile Abschnitte. Tabu bleibt Salz in jedem Fall auf Baumscheiben und sonstigen begrünten Flächen.
Nein. Die Satzung gilt laut § 1 nur für das Gebiet der Gemeinde Sylt, also Westerland, Sylt-Ost und Rantum. Die vier anderen Sylter Gemeinden haben eigene Verwaltungen im Amt Landschaft Sylt und potenziell eigenes Ortsrecht, das SVEAG für diese Seite nicht recherchiert hat. Für Objekte dort klären wir die Pflichten vor Vertragsbeginn gesondert.
Wer seiner Reinigungspflicht nach § 3 nicht nachkommt oder gegen die Regeln des § 4 verstößt, handelt ordnungswidrig; die Satzung sieht eine Geldbuße bis zu 511 € vor. Unabhängig davon haften Eigentümer zivilrechtlich für Unfälle auf nicht geräumten Flächen, wenn ihnen die Verkehrssicherungspflicht obliegt.
Ja. Die Räumpflicht hängt nicht davon ab, ob eine Wohnung aktuell vermietet oder bewohnt ist, sondern trifft die Eigentümer des anliegenden Grundstücks. Gerade bei Ferien- und Zweitwohnungen übernimmt SVEAG den Winterdienst durchgehend über die Saison, auch wenn niemand vor Ort ist.
Quellen: Gemeinde Sylt: Satzung über die Straßenreinigung, Lesefassung inkl. 2. Nachtragssatzung · Zensus 2022, Destatis (Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen)
Alles zur Leistung auf der Seite Winterdienst, alle Leistungen vor Ort auf der Standortseite Sylt.
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