In Essen räumen die Eigentümer alle Gehwege, gleichgültig was das Straßenverzeichnis sagt; die Stadt wartet nur Fahrbahnen der Streuklassen A und B und erhebt dafür eine Gebühr. Salz bleibt auf Gehwegen grundsätzlich verboten. SVEAG führt die vereinbarten Gehwege vertraglich samt Haftung aus und belegt jeden Einsatz im Portal mit Zeit, Ort und Bild.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung (Ortsrecht 7.11a, zuletzt geändert am 15.12.2025) trennt klar zwischen Gehweg und Fahrbahn:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Gehwege | Die Winterwartung aller Gehwege liegt bei den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke, Erbbauberechtigte treten an ihre Stelle. | Das Verzeichnis ändert nichts: Auch an Straßen, die die Stadt reinigt, bleibt der Gehweg Eigentümersache. | Satzung § 1, § 2 Abs. 2, § 5 |
| Fahrbahnen | Die Stadt (EBE) wartet die Fahrbahnen der Straßen im Winterdienstverzeichnis, Streuklassen A und B. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zahlen dafür jährlich je Frontmeter 3,83 € (A) beziehungsweise 2,57 € (B). Bei anderen Fahrbahnen sind nur die nötigen Fußgängerübergänge zu räumen und zu streuen. | Die Gebühr kommt zur eigenen Gehwegpflicht hinzu und ersetzt sie nicht. | Satzung § 6, § 7 Abs. 6 |
| Salz | Gestreut wird mit Sand, Asche oder Granulat. Salz ist nur an gefährlichen Stellen oder bei Eisregen erlaubt, wenn abstumpfende Mittel nicht genügen, und nie auf Gehwegen mit Baumbestand oder Begrünung. | Wo Bäume am Gehweg stehen, gibt es keine Salzausnahme. | Satzung § 4 Abs. 1 und 3 |
| Streugut danach | Aufgebrachte abstumpfende Mittel sind nach dem Ende der Glätte zu beseitigen; ein Verstoß ist ein eigener Bußgeldtatbestand. | Die Saison endet erst mit dem Abräumen des Streuguts. | Satzung § 4 Abs. 9, § 10 Abs. 1 d |
| Zeiten | Zwischen 7 und 20 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach dem Schneefall zu beseitigen, später Gefallenes werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. | Die Schlussfrist ist der Morgen, nicht die Nacht. | Satzung § 4 Abs. 2 |
Der Zensus 2022 nennt für Essen 316.150 Wohnungen; 81.540 entstanden in den 1950er Jahren, 61.195 in den 1960ern. Bei 76.012 Wohnungen gehört das Gebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ja, den Gehweg. Die Winterwartung aller Gehwege liegt bei den Eigentümern, unabhängig vom Straßenreinigungsverzeichnis. Die Stadt wartet nur die Fahrbahnen der Straßen im Winterdienstverzeichnis und erhebt die Frontmetergebühr, jährlich 3,83 € in Streuklasse A und 2,57 € in Klasse B. Bei den übrigen Fahrbahnen bleiben die Fußgängerübergänge Eigentümersache.
Grundsätzlich nein. Die Satzung gestattet Salz nur an gefährlichen Stellen oder bei außergewöhnlicher Witterung wie Eisregen, falls Sand und Granulat allein nicht reichen, und niemals auf Gehwegen mit Baumbestand oder Begrünung. Auch liegengebliebenes Streugut nach der Glätte sowie ein Salzverstoß sind als Ordnungswidrigkeit aufgeführt (§ 10).
Freizuhalten ist der Gehweg in der vorhandenen Breite beziehungsweise bis zu einer Breite von 1,20 m. In Fußgängerstraßen gelten je 1,20 m, in Straßen ohne abgesetzten Gehweg 0,80 m als Gehweg. Schnee von Privatgrundstücken darf nicht auf Gehweg oder Fahrbahn geschafft werden.
Quellen: Stadt Essen: Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung, Ortsrecht 7.11a · Zensus 2022, Destatis
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