Neubrandenburg unterscheidet Werktage und Wochenende: Montag bis Freitag sind Gehwege von 7 bis 20 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen von 8 bis 18 Uhr unverzüglich nach Schneefall zu räumen; Nachtschnee muss bis 7 beziehungsweise 8 Uhr weg sein. SVEAG übernimmt diese Anliegerpflicht für die festgelegten Flächen, haftet dafür und belegt jeden Einsatz mit Zeit und Foto.
Maßgeblich ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Sie regelt Reinigung und Winterdienst der Anlieger gemeinsam.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Anlieger | Als anliegend gelten auch Grundstücke, die durch Graben, Böschung, Mauer oder Randstreifen von Gehweg oder Fahrbahn getrennt sind – gleich, ob Vorder-, Hinter- oder Seitenfront zur Straße zeigt. | Ein Grünstreifen vor dem Haus befreit nicht von der Pflicht. | Satzung § 6 Abs. 3 |
| Zeitfenster | Mo–Fr 7–20 Uhr, Sa, So und Feiertage 8–18 Uhr unverzüglich nach Schneefall; Nachtschnee bis 7 Uhr, am Wochenende bis 8 Uhr beseitigen. | Am Samstag gilt schon die Wochenendregel. | Satzung § 4 Abs. 3 Nr. 2 b |
| Streumittel | Abstumpfende Mittel mit höchstens 5 % Salzbeimengung; reines Streusalz nur in Problemfällen, Asche verboten. | Die Streugutmischung muss zur Satzung passen – im Einsatzbericht nachvollziehbar. | Satzung § 4 Abs. 3 Nr. 2 a |
| Übergänge | Mitzuräumen sind Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Fußgängerfurten an Ampeln, soweit vom Gehweg aus erreichbar. | Die Ampelfurt an der Ecke gehört zur Fläche. | Satzung § 4 Abs. 3 Nr. 2 a |
| Schnee lagern | Auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder Seitenstreifens, wo möglich am Fahrbahnrand. | Die Hausseite bleibt als Gehbahn frei. | Satzung § 4 Abs. 3 Nr. 2 d |
In Großplattenbauweise für rund 25.000 Einwohner errichtet; 2024 zählte das Stadtgebiet Ost 8.691 Wohnungen, nur 31,4 % davon bei privaten oder sonstigen Eigentümern. Große Bestände mit vielen Eingängen, die an Wochenenden bis 8 Uhr frei sein müssen.
Wohngebiet aus den Jahren 1983 bis 1988 mit 2.868 Wohnungen (2024), davon 1.319 bei der städtischen Wohnungsgesellschaft und 1.180 bei der Wohnungsbaugenossenschaft. Wenige Eigentümer, viele Hauseingänge: Hier zählt ein einheitlicher Einsatzplan.
Ja. Montag bis Freitag gilt das Zeitfenster 7 bis 20 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen 8 bis 18 Uhr. In dieser Zeit ist Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen. Schnee, der danach fällt, muss werktags bis 7 Uhr und am Wochenende bis 8 Uhr des Folgetags beseitigt sein.
Höchstens 5 %, als Beimengung zu abstumpfenden Mitteln, damit das Streugut rieselfähig bleibt. Reines Streusalz ist nur in Problemfällen unter Beachtung der örtlichen und klimatischen Bedingungen zulässig. Asche darf nicht verwendet werden.
Nein. Die Satzung behandelt auch Grundstücke als anliegend, die durch Gräben, Böschungen, Mauern oder Rand- und Seitenstreifen vom Gehweg getrennt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Vorder-, Hinter- oder Seitenfront zur Straße zeigt. Welche Fläche genau auf ein Objekt entfällt, klären wir bei der Aufnahme.
Quellen: Stadt Neubrandenburg: Straßenreinigungssatzung (Lesefassung ab 01.01.2026) · Stadt Neubrandenburg: Statistisches Jahrbuch 2025
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