Leipzig überträgt den Winterdienst für Gehwege auf die Anlieger: Räumen und Streuen werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr, mindestens 1,20 m breit, Salz nur im Ausnahmefall und dann ausschließlich Kochsalz. Auf den vertraglich vereinbarten Gehwegen übernimmt SVEAG die Pflicht und die Haftung; zu jedem Einsatz gibt es im Kundenportal Uhrzeit, GPS-Position und Fotos.
In Leipzig gelten zwei Satzungen: die Winterdienstsatzung (Beschluss vom 20.09.2012, geändert am 15.09.2022) und die Straßenreinigungssatzung (Beschluss vom 15.12.2022, geändert am 18.12.2024). Für Hausverwaltungen zählen diese Punkte:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wer pflichtig ist | Eigentümer der Grundstücke, die an eine öffentliche Straße angrenzen und durch sie erschlossen werden, auch bei Trennung durch städtische Zwischenflächen wie Grünstreifen oder Böschungen. Dritte dürfen beauftragt werden. | Ein Grünstreifen vor dem Haus ändert an der Pflicht nichts. | Winterdienstsatzung § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 |
| Zeiten | Werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr, im Übrigen nach dem bestehenden Bedarf. Eine Regel „bis zum Morgen geräumt“ enthält die Satzung nicht. | Der Einsatzplan richtet sich nach dem Beginn der Pflichtzeit. | Winterdienstsatzung § 4 Abs. 2 |
| Sonderstellen | Haltestellen auf Länge und 1,20 m Tiefe, taktile Leitstreifen, Zugänge zu den Bereitstellplätzen der Abfallbehälter, Hydranten und Absperrschieber räumen. | Haltestellenzugänge und Mülltonnenplätze erhöhen den Aufwand. | Winterdienstsatzung § 4 Abs. 6, 8, 9, 11 |
| Schneewälle | Schnee vorzugsweise in Vorgärten, sonst an die Gehwegkante; den Wall alle 5 m in Schaufelbreite für den Tauwasserablauf unterbrechen. | Wälle brauchen regelmäßige Lücken. | Winterdienstsatzung § 4 Abs. 7 und 10 |
| Streumittel | Vornehmlich Sand, Splitt, Granulat oder Blähschiefer; Salz nur in Ausnahmefällen, wenn abstumpfende Stoffe nicht ausreichen, dann ausschließlich Kochsalz. Das Streumittel ist alsbald nach Wegfall des Erfordernisses wieder aufzunehmen. | Das Aufnehmen gehört zum Auftrag, es ist bußgeldbewehrt. | Winterdienstsatzung § 5 Abs. 1 und 2, § 6 |
Laut Zensus 2022 stehen 122.839 der 354.898 Wohnungen in Gebäuden aus der Zeit vor 1919, 60.109 aus 1919 bis 1949; 97.519 liegen in Gebäuden einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in denen die Pflicht bei den Eigentümern liegt.
Nein, eine Regel „bis morgens geräumt“ enthält die Winterdienstsatzung nicht. Die Pflicht gilt werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr und richtet sich im Übrigen nach dem bestehenden Bedarf. Entscheidend ist deshalb, dass ab Beginn der Pflichtzeit geräumt und gestreut wird.
Auftauende Streustoffe sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es etwa bei überfrierender Nässe oder Eisregen, aber nur, wenn abstumpfende Stoffe nicht ausreichen, und dann ausschließlich Kochsalz. Das Streumittel ist alsbald nach Wegfall des Erfordernisses wieder aufzunehmen; Verstöße können mit bis zu 500 € geahndet werden.
Mindestens 1,20 m, schmalere Gehwege ganz. Schneewälle sind alle 5 m in Schaufelbreite zu unterbrechen, damit Tauwasser abfließen kann; an Überwegen, Kreuzungen und für die Ver- und Entsorgung bleiben Durchgänge frei. An Haltestellen gilt die Länge der Haltestelle bei 1,20 m Tiefe ab Bordstein.
Quellen: Stadt Leipzig: Winterdienstsatzung · Stadt Leipzig: Straßenreinigungssatzung · Statistisches Bundesamt: Zensus 2022, Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen
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