Freiburg verbietet Auftausalz auf Gehwegen ausnahmslos, auch an Treppen und bei Eisregen gibt es keine Ausnahme. Verpflichtet sind Eigentümer und Besitzer, also auch Mieter. SVEAG übernimmt die Flächen, die Sie im Vertrag benennen, haftet dafür und hinterlegt zu jedem Einsatz Uhrzeit, Standort und Fotos im Kundenportal.
Die Freiburger Gehwegreinigungssatzung (Fassung bis zur Änderung vom 22.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025) legt den Gehweg-Winterdienst auf die Anlieger. Für Hausverwaltungen zählen vier Punkte.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wer verpflichtet ist | Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben; Besitzer erfasst auch Mieter. Mehrere Anlieger sind nebeneinander verpflichtet. | Im Mietshaus sind Eigentümer und Mieter zugleich in der Pflicht, ein klarer Auftrag verhindert Lücken. | Satzung § 2 Abs. 1 und 4 |
| Straßen der Anlagen 1 und 2 | Für die Straßen der Straßenlisten (Anlage 1: tägliche Reinigung, Anlage 2: an drei Tagen) räumt und streut die Stadt den Gehweg selbst und erhebt Gebühren. | Ob Ihre Adresse auf einer der Listen steht, müssen Sie je Objekt nachsehen. | Satzung § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 3 |
| Hinterlieger | Haben Grundstücke einen gemeinsamen Zugang oder liegen sie hintereinander, erstreckt sich die Pflicht nur auf den Gehwegteil vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken. | Die zu räumende Länge hängt von der Lage Ihres Grundstücks ab, nicht pauschal von der Straße. | Satzung § 4 Abs. 1 |
| Streumittel und Schnee | Nur abstumpfende Stoffe. Schnee wird auf dem restlichen Gehweg angehäuft, Radwege, Stadtbächle, Rinnen, Sinkkästen und Hydranten bleiben frei. | Räumgut gehört nicht in die Bächle; der Einsatzplan muss die Ablageflächen kennen. | Satzung § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 |
Nach dem Zensus 2022 zählt Freiburg 117.784 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum, davon 12.565 aus der Zeit vor 1919 und 20.565 aus den 1960er Jahren. 50.316 Wohnungen liegen in Gebäuden von Eigentümergemeinschaften.
Nein. Die Gehwegreinigungssatzung verbietet Auftausalz und jedes andere umweltschädliche Mittel auf Gehwegen ausnahmslos und kennt keine Ausnahme für Treppen oder Eisregen. Erlaubt sind nur geeignete abstumpfende Stoffe. Wer dennoch mit Auftausalz streut, handelt ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen steht in § 13 der Satzung.
Für diese Straßen führt die Stadt Reinigung, Räumen und Streuen selbst durch und erhebt dafür Gebühren. Welche Straßen auf den beiden Listen stehen, ist je Adresse in der Satzung nachzulesen. Bleibt die Stadt ausnahmsweise zusätzlich tätig, besteht die Anliegerpflicht trotzdem fort.
Die Satzung verlangt eine Breite, bei der die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, mindestens 0,70 m; gestreut werden muss auf mindestens 0,50 m. Fehlt ein angelegter Gehweg, räumen Sie einen Streifen am Fahrbahnrand. Zusätzlich muss für jedes bebaute Grundstück ein ausreichender Zugang zur Fahrbahn frei sein.
Quellen: Stadt Freiburg: Gehwegreinigungssatzung, Ortsrecht Nr. 8.1 · Zensus 2022, Destatis
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