In Dortmund räumt die Stadt nur die Fahrbahnen; den Winterdienst auf dem Gehweg legt die Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke, jeweils auf der Straßenseite, an der der Gehweg verläuft. SVEAG führt diese Gehwege vertraglich samt Haftung aus und belegt die Einsätze mit Zeitstempel, Standort und Bildern.
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2026 (Amtsblatt Nr. 57 vom 23.12.2025), verteilt die Winterpflichten so:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Arbeitsteilung | Die Stadt reinigt Fahrbahnen und Gehwege, macht den Winterdienst aber nur auf den Fahrbahnen, nach den Winterdienststufen im Straßenverzeichnis. Der Winterdienst auf den Gehwegen dieser Straßen liegt bei den Eigentümern. | Die Stadt am Fahrbahnrand ist kein Ersatz für den eigenen Gehwegdienst. | Satzung § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 |
| Verpflichtete | Eigentümer der angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke, auf deren Straßenseite der Gehweg verläuft; Erbbauberechtigte treten an ihre Stelle. Hinterlieger sind mit erfasst, einen Wechsel kennt die Satzung nicht. | Je Adresse prüfen, auf welcher Straßenseite der Gehweg liegt. | Satzung § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 |
| Stich- und Verbindungswege | Für fußläufige öffentliche Wege aus dem Wegeverzeichnis übertragen die §§ 2 f. Reinigung und Winterwartung vollständig auf die Anlieger. | Grenzt ein Objekt an solch einen Weg, kommt zur Winterwartung die laufende Reinigung hinzu. | Satzung § 2, § 3 Abs. 1 |
| Streumittel | Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen; Salz und Auftaumittel sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten bei Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder starkem Gefälle. Auf Baumscheiben und begrünte Flächen gehören weder Salz noch Auftaumittel. | Treppen und Rampen am Objekt sind die Stellen, an denen Salz ausnahmsweise zulässig ist. | Satzung § 3 Abs. 2 und 4 |
| Haltestellen und Übergänge | An Haltestellen des ÖPNV und für Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen und Querungshilfen müssen Gehwege so freigehalten und bestreut sein, dass Zu- und Abgang gefahrlos möglich ist. | Haltestellenbereiche am Objekt gehören ausdrücklich in den Einsatzplan. | Satzung § 3 Abs. 2 und 3 |
Dortmund hat laut Zensus 2022 318.781 Wohnungen. Bei 63.396 Wohnungen besitzt eine Eigentümergemeinschaft das Gebäude.
Nein. Die Stadt reinigt zwar Fahrbahnen und Gehwege, macht den Winterdienst aber nur auf den Fahrbahnen, gestaffelt nach den Winterdienststufen im Straßenverzeichnis. Der Winterdienst auf dem Gehweg liegt bei den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke, und zwar auf der Straßenseite, an der der Gehweg verläuft (§ 2 Abs. 2).
Grundsätzlich nicht, obwohl bei Eis- und Schneeglätte zu streuen ist. Die Satzung erlaubt Salz und andere auftauende Stoffe nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder starkem Gefälle.
Ja, soweit der Gehweg sie berührt. An Haltestellen des ÖPNV und für Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen und Querungshilfen müssen Gehwege so freigehalten und bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang möglich ist. Schnee von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden.
Quellen: Stadt Dortmund: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2026 (EDG-Druckfassung) · Destatis Regionaltabelle Gebäude/Wohnungen
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