In Chemnitz sind 62.312 der rund 151.900 Wohnungen vor 1950 gebaut (41,0 %), dazu 23.710 aus den 1970er Jahren. Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen schreibt das GModG zwei Heizungsmaßnahmen vor: die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b) und den hydraulischen Abgleich nach dem Einbau einer Heizungsanlage (§ 60c). SVEAG ordnet diese Pflichten in den Maßnahmenplan ein.
Zwei Heizungspflichten betreffen Chemnitzer Mehrfamilienhäuser in Verwaltung:
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Heizungsprüfung | Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen betrieben wird, ist „bis zum Ablauf des 30. September 2027“ einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. | Bei Anlagen aus der Zeit vor 2009 läuft die Frist im September 2027 ab, die Prüfung braucht Vorlauf. | GModG § 60b Abs. 1 |
| Hydraulischer Abgleich | Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen hydraulisch abzugleichen. | Wer in Chemnitz die Heizung tauscht, plant den Abgleich im selben Auftrag. | GModG § 60c Abs. 1 |
Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen laufen, sind bis zum Ablauf des 30. September 2027 zu prüfen und zu optimieren (§ 60b Abs. 1).
Nein. § 60b Abs. 1 erfasst Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpe sind. Für Wärmepumpen gilt § 60a.
Quellen: GModG § 60b (Heizungsprüfung) · GModG § 60c (Hydraulischer Abgleich) · Zensus 2022, Chemnitz (Destatis)
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