Wie schnell kann eine mobile Videoüberwachung aufgebaut werden?

Eine mobile Videoüberwachung lässt sich grundsätzlich zügig errichten, doch entscheidend für die Dauer sind Begehung, Beschlusslage und Datenschutzvoraussetzungen. Dieser Artikel zeigt Hausverwaltungen, WEGs und Eigentümern den Ablauf von der Anfrage bis zum Aufbau sowie die Anforderungen vor Ort.

Was mobile Videoüberwachung leistet und wann sie sich lohnt

Mobile Videoüberwachung ist temporäre, versetzbare Technik ohne feste Infrastruktur: Eine Kameraeinheit, häufig auf einem eigenen Mast, wird dort aufgestellt, wo sie gerade gebraucht wird, und nach Ablauf des Einsatzes wieder abgebaut. Anders als eine fest installierte Anlage braucht sie keine Verkabelung im Gebäude, keine dauerhafte Montage an Fassade oder Dach und keine baulichen Anpassungen. Die Stromversorgung kann über einen vorhandenen Anschluss oder autark über Solarmodul und Akkuspeicher erfolgen, die Bildübertragung läuft über Mobilfunk. Für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist das der entscheidende Unterschied: Die Technik lässt sich dort einsetzen, wo ein konkretes Schutzproblem besteht, und wieder entfernen, sobald es gelöst ist.

Typische Anlässe in Wohnanlagen

  • Leerstehende Gebäude und Wohnungen, in denen Einbrüche, Vandalismus oder unerlaubtes Betreten drohen.
  • Sanierungs- und Baustellen im Innenhof oder am Gebäude, an denen Material, Maschinen und Bauteile lagern.
  • Wiederkehrende Taten an Gemeinschaftsflächen, etwa Einbruchserien im Keller, Fahrradraum oder Müllbereich.
  • Parkflächen und Einfahrten, an denen es wiederholt zu Sachbeschädigungen oder unerlaubtem Parken kommt.

Eine feste Anlage lohnt sich, wenn ein Bereich dauerhaft überwacht werden soll und die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Die mobile Einheit ist das Werkzeug für befristete Schutzziele: für die Dauer einer Sanierung, bis eine Einbruchserie aufgeklärt ist oder bis ein Leerstand wieder vermietet ist. Sie kann versetzt werden, wenn sich die Lage ändert, und sie verursacht keine dauerhaften Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum.

Nicht unterschätzt werden sollte die Wirkung, die eine sichtbare Kamera bereits entfaltet, bevor sie eine einzige Aufzeichnung liefert. Der Verband Wohnen im Eigentum weist darauf hin, dass eine Videoüberwachungsanlage Einbrecherinnen und Einbrecher abschrecken kann und dass sie darüber hinaus sinnvoll ist, um Schäden durch Vandalismus vorzubeugen. Wer mit einer Tat rechnet und damit rechnen muss, gefilmt zu werden, sucht sich häufig ein anderes Ziel. Diese Abschreckungswirkung ist bereits ein eigener Schutzeffekt, auch wenn im Ernstfall keine Aufzeichnung benötigt wird.

Vom Erstkontakt bis zum einsatzbereiten System: der typische Ablauf

Die Frage, wie schnell eine mobile Videoüberwachung aufgebaut werden kann, lässt sich nicht mit einer allgemeingültigen Zahl beantworten, denn die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Klar ist aber: Der reine Aufbau vor Ort, also die Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme der Technik, ist in der Regel der kürzeste Schritt. Was Zeit braucht, sind die Schritte davor: die Klärung des Schutzziels, die Begehung des Objekts und die Abstimmung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Wer diese Schritte sauber durchläuft, hat danach eine Anlage, die nicht nur steht, sondern auch bei einem Vorfall tatsächlich verwertbare Ergebnisse liefert und rechtlich belastbar betrieben wird.

Die Phasen von der Anfrage bis zum Betrieb

  • Anfrage: Die Verwaltung schildert das Schutzziel, also was geschützt werden soll und vor welchen Vorfällen, und liefert Unterlagen wie Lageplan oder Übersichtspläne des Objekts.
  • Begehung und Standortanalyse: Der Anbieter prüft vor Ort, wo die Kamera stehen kann, welche Sichtlinien bestehen, wie Strom und Netzversorgung geregelt werden und ob Nachbarschaft oder öffentliche Flächen betroffen sind.
  • Angebot und Konzept: Auf Basis der Begehung entsteht ein Angebot, das auch die geplante Ausrichtung der Kamera und die Betriebsregeln beschreibt. Eine seriöse Zeitangabe zum Aufbau steht im Angebot und bezieht sich auf den konkreten Fall, nicht auf einen Durchschnittswert.
  • Aufstellung und Inbetriebnahme: Die Technik wird angeliefert, aufgebaut, ausgerichtet und getestet. Bei autarken Systemen entfällt die Anbindung an das Stromnetz.
  • Einweisung und Übergabe: Die Verwaltung oder die von ihr beauftragten Personen lernen, wie Alarme laufen, wer Zugriff auf Aufnahmen hat und wie im Störungsfall vorgegangen wird.

Je vollständiger die Informationen ausfallen, die die Verwaltung vorab bereitstellt, desto schneller kann der Anbieter den Einsatz planen. Hilfreich sind ein Lageplan oder eine Skizze des Objekts, Angaben zu Zugängen und Wegerechten, Fotos der betroffenen Flächen, die Angabe, ob ein Stromanschluss in Reichweite liegt, und eine Beschreibung der Vorfälle, auf die reagiert werden soll. Auch die Frage, ob eine WEG einen Beschluss herbeiführen muss, sollte in dieser Phase geklärt werden, denn sie kann den Zeitplan stärker beeinflussen als jede technische Frage.

Ein Hinweis zur Einordnung: Wenn ein Anbieter im Erstgespräch eine Aufbauzeit verspricht, ohne das Objekt oder zumindest einen Lageplan und das Schutzziel geklärt zu haben, ist das ein Warnsignal. Bei SVEAG beginnt der Ablauf deshalb mit einer Standortklärung, bevor ein Termin für Aufbau und Inbetriebnahme der temporären Videoüberwachung verbindlich zugesagt wird.

Anforderungen vor Ort: Standort, Strom, Netz und Sichtlinien

Bevor eine mobile Kameraeinheit aufgestellt werden kann, sind vier Fragen zu klären: Wo steht sie, woher bekommt sie Strom, wie kommen die Bilder weg und was soll sie überhaupt erfassen? Diese Fragen lassen sich am besten im Rahmen einer Begehung beantworten, denn sie hängen von den örtlichen Gegebenheiten ab und lassen sich selten aus der Ferne beurteilen.

Strom und Konnektivität

Liegt ein Stromanschluss in Reichweite, kann die Einheit darüber versorgt werden. Liegt er nicht in Reichweite oder soll kein Kabel über den Hof laufen, gibt es autarke Lösungen mit Solarmodul, Akkuspeicher und Mobilfunkanbindung, die als autarke Videoüberwachung auch an Standorten ohne eigenen Anschluss funktionieren. Für die Bildübertragung muss an dem Standort ein ausreichender Mobilfunkempfang bestehen oder eine alternative Anbindung vorgesehen werden. Beides prüft der Anbieter im Rahmen der Standortanalyse, bevor die Technik bestellt wird.

Standort, Befestigung und Sichtlinien

  • Befestigungspunkt: Der Kameramast kann zum Beispiel am Bauzaun befestigt oder freistehend aufgestellt werden; entscheidend ist ein stabiler, gegen Umkippen gesicherter Stand.
  • Sichtlinien: Die Kamera muss freie Sicht auf die Zielfläche haben. Zäune, Hecken, parkende Fahrzeuge oder Vordächer können den Blick versperren und müssen bei der Standortwahl berücksichtigt werden.
  • Ausrichtung: Die Kamera ist so auszurichten, dass sie nur den relevanten Bereich erfasst. Fassaden, Fenster oder Grundstücksflächen von Nachbarn sowie öffentliche Wege gehören nicht ins Bild, weil sonst eine Übererfassung entsteht, die datenschutzrechtlich problematisch ist.
  • Zugänglichkeit: Die Einheit muss für Wartung, Akkuwechsel oder Kontrolle erreichbar sein, ohne dass die Verwaltung dafür jedes Mal einen Schlüssel oder eine Begleitung organisieren muss.

Die Ausrichtung verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes mitentscheidet. Die Aufsichtsbehörden erwarten, dass vor einer flächigen Überwachung geprüft wird, ob auch ein Einsatz an Schwerpunkten oder zu bestimmten Zeiten ausreicht, und ob es mildere Alternativen gibt, die denselben Zweck erreichen. Eine Kamera, die rund um die Uhr einen Innenhof erfasst, obwohl nur die Tiefgarageneinfahrt betroffen war, greift weiter in die Rechte der Bewohner und Passanten ein als nötig und ist entsprechend schwerer zu rechtfertigen.

Rechtliche Grundlagen: DSGVO und § 4 BDSG mit Geltungsbereich

Wer eine Kamera aufstellt, verarbeitet personenbezogene Daten, denn Bilder, auf denen Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten. Für nicht-öffentliche Stellen, also etwa eine Hausverwaltung oder eine WEG, ist die Rechtsgrundlage dafür regelmäßig Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung: die Wahrung berechtigter Interessen. Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, beschreibt die damit verbundene Prüfung in ihrem Kurzpapier zur Videoüberwachung als dreistufig: Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, die Überwachung muss zur Zweckerreichung erforderlich sein, und bei einer Interessenabwägung dürfen die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Berechtigtes Interesse konkret festlegen

Das berechtigte Interesse darf nicht abstrakt bleiben, sondern muss konkret und verbindlich festgelegt werden: Welche Fläche soll aus welchem Grund wann überwacht werden? Bei einer WEG gehört diese Festlegung in den Beschluss, bei einer Hausverwaltung in eine dokumentierte Entscheidung. Ein bloßer Verweis auf abstrakte oder vergleichbare Interessenlagen genügt nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht, die Abwägung muss anhand des konkreten Einzelfalls stattfinden.

Erforderlichkeit und mildere Alternativen

Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist zu fragen, ob die konkrete Videoüberwachung zur Zweckerreichung geeignet ist und ob alternative Maßnahmen, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, im konkreten Einzelfall vorzuziehen sind. Das kann eine bessere Beleuchtung sein, ein verstärkter Schließzylinder, eine Schranke an der Einfahrt oder schlicht eine häufigere Kontrolle durch den Hausmeisterdienst. Erst wenn solche milderen Mittel den Zweck nicht ebenso gut erreichen, ist die Videoüberwachung erforderlich.

§ 4 BDSG und sein Geltungsbereich

Neben der DSGVO regelt § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. März 2019, Az. 6 C 2.18) gilt er für private Verantwortliche allerdings nicht unmittelbar. Sein Geltungsbereich ist bewusst eng: Er betrifft Räume, die einem allgemeinen Publikum zugänglich sind, also etwa ein Ladengeschäft oder ein öffentlich zugänglicher Eingangsbereich, nicht aber rein private Bereiche wie eine Wohnung oder ein abgeschlossener Innenhof, zu dem nur Bewohner Zugang haben. Für die Überwachung solcher privaten Bereiche gilt die DSGVO unmittelbar, ergänzt um die Anforderungen an Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Beschlussfassung in der WEG und Rolle der Hausverwaltung

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Installation einer Videoüberwachungsanlage eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Solche Maßnahmen kann die WEG mit einfacher Mehrheit beschließen, wie der Rechtsreferent des Verbands Wohnen im Eigentum erläutert. Voraussetzung ist, dass sich die Überwachung nur auf die Gemeinschaftsflächen erstreckt, also in der Regel weder auf fremde Grundstücke noch auf öffentliche Wege noch auf das Sondereigentum einzelner Eigentümer.

Warum ein gemeinschaftlicher Beschluss besser ist

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG haben einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer bei Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen, einen Anspruch auf Zustimmung, wenn die Maßnahme angemessen ist. Das heißt nicht, dass ein einzelner Eigentümer einfach eine Kamera aufhängen dürfte: Weil eine Videoüberwachung alle Eigentümer betrifft und häufig mit Kosten verbunden ist, empfiehlt der Verband Wohnen im Eigentum, die Installation gemeinschaftlich zu beschließen. Der Verwalter sichert als Organ der WEG den ordnungsgemäßen Betrieb, das geht nur, wenn der Beschluss die Grundlage dafür legt.

Was der Beschluss regeln muss

  • Welcher Bereich zu welchem Zweck wann überwacht wird.
  • Wie die Aufnahmen gespeichert werden und wem sie zugänglich sind.
  • Wann die Aufnahmen gelöscht werden.
  • Wie die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt werden, etwa durch einen Aushang am Ort der Überwachung.

Fehlt eine solche datenschutzkonforme Nutzungsregelung, riskiert die WEG, dass der Beschluss auf Anfechtung hin für ungültig erklärt wird und der Betrieb der Anlage stillsteht, bis eine ordnungsgemäße Regelung nachgeholt ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 24. Mai 2013 (Az. V ZR 220/12) klargestellt, dass die Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich zulässig ist, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist: Ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft muss das Interesse des einzelnen Eigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegen, und die Ausgestaltung der Überwachung muss unter Berücksichtigung von Privatsphäre und Datenschutz erfolgen.

Für die Hausverwaltung bedeutet das: Sie bereitet den Beschluss vor, sammelt die Unterlagen, die für die Abwägung nötig sind, und setzt den beschlossenen Betrieb in die Praxis um. Bei der Vorbereitung hilft es, wenn der Anbieter ein Konzept beisteuert, das die geplante Ausrichtung, die Betriebsregeln und die Löschfristen so beschreibt, dass sie direkt in den Beschluss übernommen werden können.

Betriebspflichten: Beschilderung, Speicherdauer und Dokumentation

Der laufende Betrieb einer Videoüberwachung ist an Pflichten geknüpft, die über den Aufbau hinausgehen. Sie betreffen die Kennzeichnung, die Speicherdauer und die Dokumentation. Wer sie ignoriert, riskiert, dass die Aufsichtsbehörde den Betrieb einschränkt oder untersagt, selbst wenn die Kamera an sich zulässig war.

Mindestinhalte der Beschilderung

  • Ein Hinweis auf die Tatsache der Videoüberwachung, zum Beispiel mit einem Kamerasymbol.
  • Die Identität des für die Überwachung Verantwortlichen, in der Regel die Verwaltung oder die WEG, mit Kontaktdaten.
  • Der verfolgte Zweck und die Rechtsgrundlage, bei berechtigtem Interesse auch dessen Angabe.
  • Die Dauer der Speicherung.
  • Ein Hinweis auf die Rechte der betroffenen Personen, etwa Auskunft, Löschung und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Diese Angaben ergeben sich aus den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die die Datenschutzkonferenz in ihrem Kurzpapier zur Videoüberwachung zusammenfasst. Die weiteren Pflichtinformationen sind am Ort der Überwachung an einer für die betroffene Person zugänglichen Stelle bereitzustellen, zum Beispiel als vollständiges Informationsblatt.

Speicherdauer und Löschung

Die DSGVO selbst nennt keine feste Frist, sondern verlangt die Löschung, sobald der Zweck erreicht ist. Als Faustregel hat sich die Löschung nach 48 Stunden etabliert, weil sich nach Auffassung der Datenschutzkonferenz, ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen klären lässt. Auch das Landesbeauftragtenbüro für den Datenschutz Niedersachsen empfiehlt die Löschung grundsätzlich nach 48 Stunden und verweist für begründete Ausnahmefälle auf eine längere Speicherdauer, etwa zur Beweissicherung bei einer konkreten Straftat. Praktisch lässt sich das am zuverlässigsten über eine automatisierte periodische Löschung sicherstellen, bei der zurückliegende Aufnahmen selbstständig überschrieben werden.

Dokumentationspflichten

  • Aufnahme der Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO, wobei mehrere Kameras unter einer Verarbeitungstätigkeit erfasst werden können, wenn der Zweck gleich ist.
  • Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, wenn die Überwachung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat, insbesondere bei einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
  • Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, wenn ein Dienstleister die Überwachung übernimmt.

Diese Pflichten ergeben sich aus dem Kurzpapier der Datenschutzkonferenz und aus den Hinweisen der Aufsichtsbehörden. Sie betreffen die Verwaltung als Verantwortliche, auch wenn die Technik von einem Dienstleister betrieben wird. Wer hier sauber dokumentiert, kann im Streitfall nachweisen, dass der Betrieb rechtmäßig erfolgt.

Haftung und Grenzen: was die Überwachung leisten kann und was nicht

Eine mobile Videoüberwachung mindert Risiken, sie garantiert aber keinen vollständigen Schutz. Sie kann abschrecken, Vorfälle dokumentieren und die Aufklärung erleichtern, aber sie verhindert keine Straftat, wenn jemand das Risiko bewusst eingeht. Umgekehrt kann ein Betrieb, der gegen Datenschutzpflichten verstößt, selbst zum Problem werden: Die Aufsichtsbehörde kann eine intransparente Überwachung vorübergehend oder endgültig beschränken oder untersagen, und mangelnde Transparenz ist ein Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO.

Was die Verwaltung mit dem Anbieter vertraglich klären sollte

  • Wer auf Aufnahmen zugreifen darf und wie der Zugriff dokumentiert wird.
  • Wann und wie Aufnahmen gelöscht werden, einschließlich automatisierter Löschfristen.
  • Wie im Fall eines Vorfalls Beweissicherung erfolgt, also wer Aufnahmen sichert, an wen sie übergeben werden und wie die Übergabe dokumentiert wird.
  • Wie Störungen gemeldet und behoben werden und welche Erreichbarkeit der Anbieter zusichert.
  • Wie der Abbau nach Einsatzende abläuft und was mit den Daten aus dem Betrieb passiert.

Diese Punkte gehören in den Vertrag oder in die Leistungsbeschreibung, nicht in eine mündliche Zusage. Sie geben der Verwaltung die Grundlage, gegenüber der WEG oder den Eigentümern zu erklären, wie die Anlage betrieben wird und welche Pflichten damit verbunden sind.

Wichtig bleibt die Einordnung: Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel empfiehlt sich fachkundige Beratung, etwa durch einen Datenschutzbeauftragten oder eine auf Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei. Wer die Pflichten ernst nimmt, die in den vorangegangenen Abschnitten beschrieben sind, kann eine mobile Videoüberwachung als wirksames Werkzeug einsetzen, ohne sich selbst neuen Risiken auszusetzen. Bei SVEAG gehört die Beratung zu Ablauf und rechtlichen Anforderungen zum Leistungsumfang, von der Standortklärung über die datenschutzkonforme Einrichtung bis zum Betrieb mit Anbindung an die Notruf- und Serviceleitstelle Baustellenüberwachung.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

Mehr zu unserer Leistung Wie schnell kann eine mobile Videoüberwachung aufgebaut werden? finden Sie auf unserer Leistungsseite Wie schnell kann eine mobile Videoüberwachung aufgebaut werden?.

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Wie schnell kann eine mobile Videoüberwachung aufgebaut werden?

Der reine Aufbau vor Ort ist in der Regel der kürzeste Schritt des Projekts. Die Gesamtdauer von der Anfrage bis zum einsatzbereiten System hängt vor allem von Begehung, Schutzziel, Beschlusslage in der WEG und den Datenschutzvoraussetzungen ab. Seriöse Anbieter nennen Ihnen eine verbindliche Zeitangabe erst nach der Standortanalyse im Angebot.

Ist Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage erlaubt?

Grundsätzlich ja, aber unter strengen Voraussetzungen. Der BGH hat im Urteil vom 24. Mai 2013 (V ZR 220/12) entschieden, dass der Eingangsbereich einer WEG-Anlage mit einer Videokamera überwacht werden darf, wenn ein berechtigtes, konkret festgelegtes Gemeinschaftsinteresse das Interesse des Einzelnen überwiegt und Zweck, Umfang, Zugriff und Löschung verbindlich geregelt sind.

Braucht die WEG für die Videoüberwachung einen Beschluss?

Ja. Die Installation und der Betrieb der Anlage ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen können. Ein gemeinschaftlicher Beschluss ist dem Vorgehen einzelner Eigentümer vorzuziehen, weil die Verwaltung als Organ der WEG den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der DSGVO sicherstellt.

Muss auf die Videoüberwachung hingewiesen werden?

Ja. Bei einer zulässigen Videoüberwachung müssen Hinweisschilder angebracht werden, die auf die Tatsache der Überwachung, die verantwortliche Stelle, den verfolgten Zweck, die Speicherdauer und die Betroffenenrechte deutlich hinweisen. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz steht eine intransparente Überwachung nicht im Einklang mit der DSGVO.

Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?

Eine feste gesetzliche Speicherdauer gibt es nicht. Es gelten die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung: Aufnahmen sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck erreicht ist oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Die Datenschutzkonferenz empfiehlt, grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen; in begründeten Ausnahmefällen wie der Beweissicherung ist eine längere Speicherdauer möglich.

Welche Voraussetzungen müssen vor Ort erfüllt sein?

Klären Sie vorab einen sicheren Befestigungspunkt für die Kameraeinheit, die Stromversorgung oder eine autarke Lösung mit Akku bzw. Solar, ausreichenden Mobilfunkempfang für die Übertragung sowie freie Sichtlinien auf die zu schützende Fläche. Wichtig ist auch, dass die Kameras nur den relevanten Bereich erfassen und keine Nachbarflächen oder öffentliche Gehwege unnötig mit aufnehmen.

Wer haftet, wenn gegen die Datenschutzvorgaben verstoßen wird?

Das lässt sich nur mit Einschränkungen allgemein beantworten, da es auf den Einzelfall ankommt. Grundsätzlich kann die Aufsichtsbehörde eine unzulässige oder intransparente Überwachung beschränken oder untersagen, und mangelnde Transparenz ist nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bußgeldbewehrt. Wird die Überwachung an einen Dienstleister übertragen, sollte die Verantwortungsverteilung vertraglich geregelt werden; im Zweifel ist fachkundige Beratung empfehlenswert.