Garten- und Landschaftsbau beauftragen: Neuanlage richtig planen

Wie Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer eine Neuanlage im Garten- und Landschaftsbau planen: Leistungsumfang klären, Bodenaufbau nach DIN 18915 prüfen, Pflegeaufwand früh einplanen und Beschlüsse rechtssicher fassen.

Leistungsumfang einer Neuanlage im Garten- und Landschaftsbau

Von einer Neuanlage spricht man, wenn eine Grün- oder Außenanlage vollständig neu entsteht: Der Entwurf wird von der ersten Erdarbeit an umgesetzt, bis die Fläche in dem Zustand übergeben wird, der im Leistungsverzeichnis und in den Plänen vereinbart wurde. Das unterscheidet die Neuanlage von der Umgestaltung, bei der eine bestehende Anlage in Teilen verändert wird, und von der Pflege, die den erreichten Zustand dauerhaft erhält. Für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften lohnt die saubere Abgrenzung, weil sich daraus Auftragsart, Vergabeweg und spätere Pflegeverantwortung ergeben. Hausverwaltungen gehören zu den Kernzielgruppen des Garten- und Landschaftsbaus, und gerade bei großen Wohnungsbeständen, etwa in Berlin, fallen Neuanlagen häufig im Zusammenhang mit Sanierungen oder Neubauquartieren an.

  • Erd- und Pflanzarbeiten, einschließlich Oberbodenauftrag und Bepflanzung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Stauden
  • Wege- und Pflasterflächen sowie Stellplätze innerhalb der Wohnanlage
  • Mauern, Stützkonstruktionen, Treppen und Sitzgelegenheiten
  • Be- und Entwässerungsanlagen, einschließlich Regenwasserableitung und Bewässerung
  • Rasenanlagen und Saatarbeiten für die neuen Grünflächen
  • Dach- und Fassadenbegrünung, soweit Bestand des Entwurfs
AuftragsartAusgangslageTypisches Ziel
NeuanlageBaufläche oder vollständig neu zu gestaltender AußenbereichFertige, funktionsfähige Anlage nach Plan, Übergabe in die Pflege
UmgestaltungBestehende Anlage mit teilweise brauchbarer SubstanzGezielter Umbau von Teilflächen, etwa Wege, Beete oder Einfriedungen
PflegeFertiggestellte, eingewachsene AnlageErhalt von Substanz, Sicherheit und Erscheinungsbild über die Jahre

Die Größenordnung der Branche zeigt, wie relevant dieses Feld für Verwalter ist: Der deutsche Garten- und Landschaftsbau erwirtschaftet einen Milliardenumsatz. Der überwiegende Teil davon entfällt auf die Neuanlage von Gärten und Grünflächen, nur ein kleinerer Teil auf die Pflege bestehender Anlagen. Bei den Auftraggebern bilden private Hausgärten die größte Gruppe, gefolgt von öffentlichen Auftraggebern und Wohnungsbaugesellschaften. Die Neuanlage ist also das größte Einzelgeschäft, die Pflege jedoch das dauerhafte: Wer heute eine Anlage baut, entscheidet mit über die Kosten der nächsten Jahrzehnte.

Neuanlage planen: Bestandsaufnahme, Konzept und Ausschreibung

Eine gelungene Neuanlage beginnt nicht mit der Pflanzung, sondern mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme. Dazu gehören die Prüfung des vorhandenen Bodens, die Erfassung der vorhandenen Vegetation und Bäume sowie eine klare Analyse, wie die Fläche tatsächlich genutzt werden soll. Das Nutzungskonzept sollte vor der Ausschreibung mit den Eigentümern und, bei Mietwohnungen, mit den Nutzern abgestimmt sein: Spiel- und Aufenthaltsbereiche, Wegebeziehungen, Müllstellplätze und Winterdienstrouten müssen sich vertragen. Bei Altbauquartieren mit reifem Baumbestand, wie sie etwa in Leipzig typisch sind, gehört auch der Schutz vorhandener Gehölze von Anfang an in die Planung.

Voruntersuchungen des Bodens

Die DIN 18915 sieht vor, dass die Bodenkennwerte vorab untersucht werden. Zu bestimmen sind demnach die Korngrößenverteilung, die Konsistenzgrenzen, der Gehalt an organischer Substanz, die Bodenreaktion sowie der Nährstoffvorrat und dessen Verfügbarkeit, in Einzelfällen ergänzend die Wasserdurchlässigkeit. Die Untersuchung erfolgt nach der aktuellen Fassung der Norm mit Labormethoden. Aus den Ergebnissen ist abzuleiten, ob der vorgefundene Boden der geplanten Nutzung entspricht oder angepasst werden muss, und welche Schäden bei der Bearbeitung drohen können.

Leistungsverzeichnis und Bauzeitenplan

Auf der Grundlage von Bestandsaufnahme und Voruntersuchungen entsteht das Leistungsverzeichnis. Es sollte jede Leistung eindeutig beschreiben, Mengen und Güten benennen und die Schnittstellen zwischen den Gewerken klären. Der Bauzeitenplan ist unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Witterungsbedingungen mit ausreichenden Pufferzeiten zu erarbeiten, was die Norm ausdrücklich fordert. Wer Pflanzzeiten, Trockenperioden und Frostlagen von vornherein einplant, vermeidet Eilzuschläge und Qualitätsverluste.

  • Bestandsaufnahme von Boden, Vegetation und Nutzung durchführen
  • Nutzungskonzept mit Eigentümern und Mietern abstimmen
  • Bodenkundliche Voruntersuchungen veranlassen und auswerten
  • Entwurf und Kostenschätzung erstellen
  • Leistungsverzeichnis mit eindeutigen Positionen aufbauen
  • Bauzeitenplan mit Witterungspuffern festlegen und Ausschreibung starten

Bodenaufbau: Oberboden, Unterboden und die DIN 18915

Der Bodenaufbau entscheidet darüber, ob die neue Anlage anwächst und dauerhaft gedeiht, denn Bodenfehler lassen sich nach Fertigstellung kaum korrigieren. Die DIN 18915, Ausgabe 2018-06, mit dem Titel Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten, gilt für alle Bodenarbeiten, bei denen die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten oder herzustellen sind. Sie gilt auch bei Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, wenn Oberboden oder Unterboden für vegetationstechnische Zwecke abgetragen, gelagert, befahren, aufgetragen, verbessert oder rekultiviert werden. Ausdrücklich nicht gilt sie für Rasentragschichten von Sportplätzen nach DIN 18035-4. Für Wohnanlagen ist sie damit die maßgebliche Grundlage, von der Auftragsfläche bis zur Entwässerung der neuen Flächen; in hochwassersensiblen Lagen wie Koblenz verlangt ihre Umsetzung besondere Aufmerksamkeit.

  • Bodenarbeiten nur bei geeigneter Bodenfeuchte durchführen, gegebenenfalls den Baubetrieb einstellen
  • Unterschiedliche Bodenmaterialien nicht vermischen
  • Ober- und Unterböden getrennt transportieren, lagern und sichern
  • Ober- und Unterböden so wenig wie möglich überfahren oder anderweitig belasten
  • Bodenmieten fachgerecht anlegen und bei längerer Lagerdauer begrünen
  • Abgetragene Böden möglichst auf der Baustelle wiederverwenden

Diese Kernregeln zum Bodenschutz konkretisiert die Norm ausdrücklich als Anhaltspunkte für einen sparsamen und schonenden Umgang mit der Ressource Boden. Sie richten sich nicht gegen den Betrieb, sondern gegen die teuren Folgen von Verdichtung und Vernässung: Ein befahrener, verschmierter Unterboden lässt Wasser nicht mehr ab, Wurzeln wachsen nicht ein, und die Flächen fallen Jahre später als Schadstelle auf.

Bei ungünstigen Bauabläufen, etwa wenn Flächen zwischendurch als Lager oder Fahrbahn dienen müssen, sieht die Norm Maßnahmen zur Rekultivierung und die Verpflichtung zur Zwischenbegrünung vor. Für die Verwaltung heißt das im Klartext: Der Bauzeitenplan sollte so abgestimmt sein, dass fertige Bodenflächen nicht wochenlang befahren werden, und der Auftrag sollte die Wiederherstellung eines funktionsfähigen Bodengefüges ausdrücklich als geschuldete Leistung enthalten.

Anbieter auswählen: Qualifikation, Vergabe und Referenzen

Der Garten- und Landschaftsbauer wird in Deutschland nach dem dualen System ausgebildet, im Betrieb und in der Berufsschule. Nach der abgeschlossenen Ausbildung stehen die Meister- und Technikerfortbildung sowie weitere Fachagrarwirte-Qualifikationen als Höherqualifizierung offen. Für die Auswahl eines Betriebs bedeutet das: Fragen Sie nach der fachlichen Qualifikation der Leitung und der ausführenden Teams, gerade wenn Pflanzarbeiten, Bodenaufbau und bauliche Elemente in einer Hand liegen sollen.

Ein Orientierungszeichen ist das GaLaBau-Signum. Es ist das Erkennungszeichen der Fachbetriebe, die sich in Fachverbänden zusammengeschlossen haben, und soll Kunden eine Orientierungshilfe bei der Auswahl fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Betriebe für die Herstellung und Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen geben. Das Signum ersetzt die eigene Referenzprüfung nicht, gibt aber einen verlässlichen ersten Hinweis auf Verbandszugehörigkeit und gebundene Qualitätskriterien.

Bei Wege- und Pflasterarbeiten ist die Abgrenzung zum Straßenbauerhandwerk zu beachten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Garten- und Landschaftsbauer solche Tätigkeiten im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen ausüben; gehen die Arbeiten über diesen landschaftsgärtnerischen Zusammenhang hinaus, kann eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sein. Im Leistungsverzeichnis lässt sich das entzerren, indem Pflasterflächen klar als Teil der Gesamtanlage beschrieben werden.

  • Fachliche Qualifikation prüfen: Ausbildung, Meister- oder Technikertitel im GaLaBau
  • Verbandszugehörigkeit und GaLaBau-Signum erfragen
  • Referenzen vergleichbarer Objekte einholen, idealerweise Wohnanlagen ähnlicher Größe, etwa in dicht besiedelten Lagen wie Essen
  • Ausschreibung mit eindeutigem Leistungsverzeichnis und definierten Güten durchführen
  • Angebote vergleichbar machen: gleiche Mengen, gleiche Qualitäten, gleiche Pflegeanforderungen
  • Ausführungstermine und Witterungspuffer im Bauzeitenplan verbindlich vereinbaren

Pflegeaufwand von Anfang an mitdenken

Jede Entwurfsentscheidung ist auch eine Entscheidung über den späteren Pflegeaufwand. Große Rasenflächen erfordern regelmäßiges Mähen, Hecken brauchen den jährlichen Schnitt, Staudenbeete verlangen Pflege im Jahresverlauf, und Bäume benötigen Erziehungsschnitt und Kontrolle. Die Norm für die Instandhaltungsleistungen, die DIN 18919 in der Ausgabe 2016-12, unterscheidet dabei die Entwicklungs- und die Unterhaltungspflege von Grünflächen. Die Entwicklungspflege schließt an die Fertigstellungspflege an und dient dem Erreichen eines funktionsfähigen Zustands, nachdem der Anwuchserfolg der Pflanzung eingetreten ist. Ihre Dauer hängt von der Art der Vegetation ab: Bei Rasen sind es einige Wochen, bei Bäumen kann sie bis zu 15 Jahre dauern.

Der Pflegeaufwand unterscheidet sich je nach Fläche und Element deutlich. Rasenflächen verlangen während der Wachstumszeit regelmäßiges Mähen, dazu Düngen, Lüften und Nachsäen; der Aufwand steigt mit der Fläche und der Mähfrequenz. Hecken und Gehölze konzentrieren den Schnitt auf die Vegetationsperiode und den Winter, der Aufwand wächst mit Formschnitt und Gehölzzahl. Staudenbeete erfordern Jäten, Teilen, Schneiden und Mulchen, lassen sich aber über die Beetgröße und die Staudenauswahl gezielt steuern. Bäume brauchen seltener, aber fachlich anspruchsvolle Pflege wie Erziehungsschnitt und Kronenkontrolle, und Wege und Plätze verlangen laufende Fugenpflege und Unkrautbeseitigung mit Spitzen im Herbst durch die Laubbeseitigung. Welcher Aufwand im Einzelfall anfällt, hängt vom Begrünungsziel, der Art der Vegetation und den Standortverhältnissen ab; die DIN 18919 unterscheidet dafür die Entwicklungs- und die Unterhaltungspflege als eigene Leistungsstufen.

Wird die Pflege vernachlässigt, zeigt sich das schnell an Substanz und Erscheinungsbild: Hecken verholzen und verlieren ihre Form, Unkraut verdrängt die Bepflanzung, Rasenflächen lichten sich, und verstopfte Entwässerungen führen zu Staunässe. Was als eingesparte Pflegekosten beginnt, endet häufig in vorzeitigen Ersatzinvestitionen. Für Verwalter lohnt daher, den Pflegeaufwand bereits bei der Entwurfsplanung zu bewerten und die spätere Pflege, wie sie etwa bei Bestandsmodernisierungen in Hannover üblich ist, als eigene vertragliche Phase zu planen statt als Nachgedanke.

WEG und Hausverwaltung: Beschlüsse und Verantwortung

In Wohnungseigentümergemeinschaften sind die Außenanlagen grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Sondernutzungsrechte an einzelnen Garten- oder Terrassenflächen können sich aus der Teilungserklärung ergeben; sie ändern nichts daran, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümer bedürfen. Die Verwaltung sollte vor der Versammlung klären, welche Flächen betroffen sind, ob Sondernutzungsrechte bestehen und wie die Kosten verteilt werden sollen.

Zur Kostentragung bei Sondernutzungsrechten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2016, Az. V ZR 91/16, entschieden: Überträgt die Gemeinschaftsordnung einem Wohnungseigentümer eine Instandhaltungspflicht für einen sondernutzungsberechtigten Bereich, trägt er im Zweifel auch die Kosten dafür; die Entscheidung betraf Erdgeschosseigentümer mit Sondernutzungsrecht an Garten und Terrasse, deren Instandhaltungspflicht in der Teilungsvereinbarung geregelt war. Für die Praxis heißt das: Wer ein Sondernutzungsrecht an einer Fläche hat, an der eine Neuanlage oder Umgestaltung geplant ist, sollte nicht davon ausgehen, dass die Gemeinschaft die Folgekosten übernimmt.

Eine zweite Fallgruppe betrifft die Beschlussfassung selbst. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.03.2025, Az. 1294 C 22650/24 WEG, einen Beschluss über die Umgestaltung eines Hofs für ungültig erklärt, weil der Beschluss keinen Kostenrahmen oder keine Kostenobergrenze enthielt; ein Beschluss, der finanzielle Verpflichtungen auslöst, muss den Eigentümern absehbar machen, welche Kosten auf sie zukommen. Das gilt nach dieser Entscheidung ausdrücklich auch für Grundlagenbeschlüsse, bei denen die Maßnahme noch nicht im Detail beauftragt wird.

  • Rechtsgrundlage klären: Teilungserklärung, Sondernutzungsrechte, Gemeinschaftsordnung
  • Kostenrahmen oder Kostenobergrenze im Beschlussentwurf ausweisen
  • Umfang der Maßnahme und betroffene Flächen konkret beschreiben
  • Kostentragung bei bestehenden Sondernutzungsrechten vorab regeln
  • Angebotsvorlage und Vergabeweg in der Beschlussvorlage festlegen

Haftungsfragen, etwa zur Verkehrssicherungspflicht für Wege und Zugänge, sind im Einzelfall rechtlich zu prüfen; die hier genannten Urteile ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall.

Abnahme, Fertigstellungspflege und Übergang in die laufende Pflege

Der Abschluss des Projekts verdient dieselbe Sorgfalt wie die Planung. Pflanzleistungen sind nach der DIN 18916 erst vertragsgemäß hergestellt, wenn nach der Fertigstellungspflege der Anwuchserfolg vorliegt, also der Zustand, ab dem die Pflanze dauerhaft überlebensfähig ist; erst dann besteht Anspruch auf Abnahme. Bei der Abnahme sollte der ausgeführte Zustand dokumentiert werden: ausgeführte Pflanzen und Mengen, Wege- und Pflasterflächen, Entwässerung sowie die vereinbarten Begrünungsziele, an denen sich die weitere Entwicklung misst.

Die Fertigstellungspflege und die anschließende Entwicklungspflege sind vertraglich zu vereinbarende Phasen. Sind beide beauftragt, sind die vertraglichen Leistungen erst fertiggestellt, wenn die Entwicklungspflege endet; bei einem VOB-Vertrag besteht zudem die Möglichkeit der Teilabnahme in sich abgeschlossener Teile nach § 12 Abs. 2 VOB/B. Für die Verwaltung empfiehlt es sich, Dauer und Inhalt der Entwicklungspflege verbindlich festzuschreiben, statt sie stillschweigend in die Gewährleistung zu verschieben.

Mit Erreichen des funktionsfähigen Zustands geht die Anlage in die Unterhaltungspflege über. Sinnvoll ist ein jahreszeitlich gegliederter Pflegeplan, der Mähen, Düngen, Bewässern, Schnitt und Laubbeseitigung über das Jahr verteilt und die Zuständigkeiten klar regelt. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Grünpflege und Außenanlagen von SVEAG an: Sie übernimmt die laufende Pflege umfassender Grünflächen an Wohn- und Gewerbeobjekten, von Rasen- und Heckenschnitt über Unkrautbeseitigung bis zur Entsorgung der Grünabfälle, und hält die Anlage in dem Zustand, den die Neuanlage begründet hat. Für Wege, Zugänge und Parkflächen gehört zur ganzjährigen Betreuung auch die Schnittstelle zum Winterdienst, der Räum- und Streudienst mit Bereitschaft, Streugut-Management und Haftungsübernahme umfasst; wie sich Außenanlage und Winterdienstsaison aufeinander abstimmen lassen, zeigt das Beispiel der langen Saison in Küstenregionen wie Flensburg. Wer Neuanlage, Pflege und Winterdienst aus einer Hand plant, vermeidet Brüche an den Übergaben und behält über die gesamte Lebensdauer der Anlage einen Ansprechpartner.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

Mehr zu unserer Leistung Garten- und Landschaftsbau beauftragen: Neuanlage planen finden Sie auf unserer Leistungsseite Garten- und Landschaftsbau beauftragen: Neuanlage planen.

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Was gehört zum Leistungsumfang einer Neuanlage im Garten- und Landschaftsbau?

Zum Leistungsumfang gehören Erd- und Pflanzarbeiten, das Erstellen baulicher Außenanlagen wie Mauern, Wege- und Pflasterflächen, Treppen, Sitzgelegenheiten, Pergolen und Teiche sowie Be- und Entwässerungsanlagen. Je nach Objekt kommen Dach- und Fassadenbegrünung hinzu. Die genaue Abgrenzung zwischen Neuanlage, Umgestaltung und laufender Pflege sollte im Leistungsverzeichnis festgehalten werden.

Welche Norm regelt den Bodenaufbau im Landschaftsbau?

Die DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten, Fassung 2018-06) gilt für alle Bodenarbeiten, bei denen natürliche Bodenfunktionen zu erhalten oder herzustellen sind, auch bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Sie gilt ausdrücklich nicht für Rasentragschichten für Sportplätze nach DIN 18035-4. Die Norm regelt unter anderem Voruntersuchungen der Bodenkennwerte, die Bearbeitbarkeit in Abhängigkeit von der Bodenfeuchte und den schonenden Umgang mit Ober- und Unterböden.

Muss eine WEG vor der Gartenneuanlage einen Beschluss fassen?

Ja. Außenanlagen sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, bauliche Veränderungen wie eine Neuanlage oder Umgestaltung erfordern daher einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Der Beschluss sollte einen Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze enthalten: Das Amtsgericht München hat einen Beschluss über eine Hofumgestaltung ohne jegliche Kostenangaben für ungültig erklärt, weil die Eigentümer die Wirtschaftlichkeit sonst nicht beurteilen können.

Was ist der Unterschied zwischen Entwicklungs- und Unterhaltungspflege?

Nach DIN 18919 sind es aufeinanderfolgende Pflegestufen: Die Fertigstellungspflege schließt sich unmittelbar an die Ausführung an und reicht bis zum Anwuchserfolg, der bei Pflanzleistungen nach DIN 18916 Voraussetzung für die Abnahme ist. Die anschließende Entwicklungspflege ist intensiver und dient dem Erreichen des funktionsfähigen Zustands; ihre Dauer hängt von der Art der Vegetation ab. Die Unterhaltungspflege umfasst danach die regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten wie Mähen, Düngen, Bewässern, Schnitt und die Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.

Worauf sollte man bei der Auswahl eines GaLaBau-Betriebs achten?

Wichtige Kriterien sind die fachliche Qualifikation des Betriebs, etwa eine Ausbildung mit Meister- oder Technikerfortbildung im GaLaBau, Referenzen aus vergleichbaren Objekten und ein eindeutiges Leistungsverzeichnis. Das GaLaBau-Signum der Fachverbände weist auf Verbandszugehörigkeit und Qualitätskriterien hin. Wenn Wege- oder Pflasterarbeiten über den landschaftsgärtnerischen Zusammenhang hinausgehen, ist die Eintragung in der Handwerksrolle zu beachten.

Wer trägt die Pflegekosten bei einem Sondernutzungsrecht am Garten?

Der Garten bleibt auch bei einem Sondernutzungsrecht Gemeinschaftseigentum, die Nutzung allein ist dem Berechtigten vorbehalten. Ist in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung geregelt, dass der Sondernutzungsberechtigte die Instandhaltung übernimmt, trägt er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 91/16) im Zweifel auch die Kosten. Ohne eine solche Regelung entscheidet grundsätzlich die Gemeinschaft über Maßnahmen der Instandhaltung.

Wie hoch ist der Pflegeaufwand nach einer Neuanlage?

Der Aufwand hängt vom Begrünungsziel, der Art der Vegetation und den Standortverhältnissen ab, wie es die DIN 18919 formuliert. Große Rasenflächen, formschnittintensive Hecken, Staudenbeete und Bäume erzeugen deutlich mehr wiederkehrende Arbeiten als extensive Pflanzungen. Deshalb sollte der Pflegeaufwand bereits bei der Planung über die Pflanzen- und Flächenwahl gesteuert und in einem jahreszeitlich gegliederten Pflegeplan festgehalten werden.