Dach dämmen lassen: Pflichten, Umlage und Ankündigung

Wer eine Dachdämmung beauftragt, muss als Hausverwaltung mehrere Pflichten beachten: die Nachrüstpflicht nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Beschluss und Kostenverteilung in der WEG sowie Ankündigung und Umlage gegenüber Mietern. Dieser Beitrag ordnet die Regeln mit Fristen und Quoren.

Wann eine Dämmung gesetzlich Pflicht ist

Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke ist die einzige Dämmpflicht, die unabhängig von einer geplanten Baumaßnahme greift. Sie steht heute in § 35 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das die entsprechende Regelung des Gebäudeenergiegesetzes (früher § 47 GEG) fortgeführt hat. Die Pflicht trifft Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden. Verlangt wird, dass die oberste Geschossdecke so gedämmt ist, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet.

Die Pflicht greift nur, wenn die bestehende Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 verfehlt. Genügt die Decke diesem Standard bereits, besteht keine Handlungspflicht. Gleiches gilt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Vor jeder Diskussion über eine freiwillige Nachrüstung lohnt daher der Blick in den Baubestand, ob die Decke den Mindestwärmeschutz ohnehin erfüllt.

Ausnahmen und begrenzte Dämmschichtdicken

  • Begrenzte Dämmschichtdicke: Wird die Dämmung in Deckenzwischenräumen eingebracht, zum Beispiel bei Holzbalkendecken, gilt die Pflicht auch dann als erfüllt, wenn die technisch höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 Watt pro Meter und Kelvin eingebaut wird.
  • Einblasdämmung und nachwachsende Rohstoffe: Bei Ausführung durch Einblasen von Dämmstoff oder unter Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen beträgt der Höchstwert der Wärmeleitfähigkeit 0,045 Watt pro Meter und Kelvin.
  • Selbstbewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser: Für Eigentümer, bei denen wenigstens eine Wohnung am 1. Februar 2002 vom Eigentümer selbst genutzt war, greift die Pflicht erst bei einem Eigentümerwechsel, dann mit einer Frist von zwei Jahren.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalt: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, entfällt die Pflicht, soweit die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Für Hausverwaltungen bedeuten diese Ausnahmen im Bestand mit kleinen Einheiten häufig, dass keine gesetzliche Nachrüstpflicht besteht. Eine freiwillige Dämmung bleibt dennoch oft wirtschaftlich sinnvoll, zumal Fördermittel den Aufwand deutlich mindern können. Ob die Decke den Mindestwärmeschutz erfüllt, lässt sich im Zweifel nur bautechnisch prüfen, etwa im Rahmen einer Bestandsaufnahme vor einer geplanten Sanierung. Neben der obersten Geschossdecke kennt das Gesetz weitere Nachrüstpflichten, etwa die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen.

Dämmpflicht bei Erneuerung der Dacheindeckung

Von der Nachrüstpflicht zu unterscheiden ist der Sanierungsfall: Wird ohnehin am Dach gearbeitet, greift das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) mit eigenen Anforderungen. Bei Steildächern greift die Pflicht, wenn die Dacheindeckung einschließlich der darunter liegenden Lattung und Verschalung erneuert oder neu aufgebaut wird. Bei Flachdächern gilt sie beim Ersatz einer Abdichtung, die das Gebäude flächig wasserdicht abdichtet. In beiden Fällen sind die vorgeschriebenen Maximal-U-Werte der Dachkonstruktion einzuhalten.

BauteilAnlassMaximaler U-Wert
Dachflächen einschließlich Gauben sowie Decken und Wände gegen unbeheizte DachräumeErsatz oder Neuaufbau der Dachdeckung einschließlich Lattung und Verschalung0,24 W/(m²·K) für Wohngebäude
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit AbdichtungErsatz einer flächig wasserdichten Abdichtung durch eine neue Schicht gleicher Funktion0,20 W/(m²·K) für Wohngebäude

Wichtig für die Praxis: Wer im Sanierungsfall das Dach dämmt, erledigt damit zugleich die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke darunter. Umgekehrt entbindet die Dämmung der Decke nicht von den Anforderungen an ein erneuertes Dach.

In der Verwaltungspraxis heißt das: Vor jeder Dachsanierung sollte geklärt sein, ob die geplante Maßnahme den Sanierungsfall auslöst und welcher U-Wert dann einzuhalten ist. Die Dämmung gehört dann von Anfang an in die Ausschreibung, nicht als nachträglicher Zusatzauftrag. Reine Wartungsarbeiten am Dach, etwa eine regelmäßige Dachrinnenreinigung, lösen den Sanierungsfall dagegen nicht aus.

Beschlussfassung in der WEG: Mehrheiten und Kostenverteilung

Rechtlich ist die Dachdämmung in der Wohnungseigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG, weil sie über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Das hat Folgen für Beschlussfassung und Kostenverteilung, denn für Erhaltungsmaßnahmen und für bauliche Veränderungen gelten unterschiedliche Regeln.

MaßnahmeBeschlussmehrheitKostenverteilung
Erhaltungsmaßnahme, zum Beispiel Ausbesserung der DacheindeckungEinfache Mehrheit der abgegebenen StimmenAlle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen
Bauliche Veränderung, zum Beispiel Dachdämmung über das bloße Erhalten hinausEinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (seit der WEG-Reform, in Kraft seit 1. Dezember 2020)Je nach Beschlusslage: alle Eigentümer oder nur die zustimmenden Eigentümer

Seit der WEG-Reform (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) genügt für den Beschluss über eine bauliche Veränderung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Früher war dafür die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer erforderlich. Die Kostenverteilung folgt dagegen § 21 WEG und ist zweistufig:

  • Alle Eigentümer tragen die Kosten nach ihren Miteigentumsanteilen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
  • Alternativ tragen alle Eigentümer die Kosten, wenn sich diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, etwa durch eingesparte Heizkosten.
  • In allen anderen Fällen tragen nur die Eigentümer, die dem Beschluss zugestimmt haben, die Kosten nach ihren Anteilen.

Grenzen findet die Beschlussfassung dort, wo die Maßnahme eine grundlegende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellen oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen würde. Eine Dachdämmung überschreitet diese Grenze in der Regel nicht, sie kann aber etwa dann problematisch werden, wenn sie mit erheblichen optischen Eingriffen in die Fassade oder das Erscheinungsbild verbunden ist. Die Verwaltung sollte diese Punkte bereits im Beschlussantrag sauber adressieren, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.

Ankündigung gegenüber Mietern: Frist, Form und Inhalt

Die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass die Arbeiten begonnen werden dürfen und dass später eine Mieterhöhung nach § 559 BGB durchsetzbar ist. Ohne ordnungsgemäße Ankündigung dürfen die Arbeiten an der vermieteten Wohnung nicht beginnen.

  • Frist: Die Ankündigung muss spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
  • Form: Textform genügt, also eine E-Mail oder ein Brief, eine bloße mündliche Zusage reicht nicht.
  • Inhalt: Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahme in wesentlichen Zügen, voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer, Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
  • Hinweispflicht: Der Vermieter soll den Mieter auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 BGB hinweisen.

Der Härteeinwand ist fristgebunden: Der Mieter muss Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitteilen. Wird dieser Hinweis in der Ankündigung vergessen, bedarf die Mitteilung des Mieters nicht der dort bestimmten Form und Frist, was die Durchsetzung der Mieterhöhung erschweren kann. Der Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands gehört deshalb in jede Ankündigung, nicht nur in die anwaltlich vorbereiteten Schreiben.

Eine Ausnahme gilt für Maßnahmen mit nur unerheblicher Einwirkung auf die Mietsache und nur unerheblicher Mieterhöhung. Für sie gelten die Pflichten aus § 555c BGB nicht. Bei einer Dachdämmung mit Lärmbelästigung, Staubaufkommen oder Betretungsrechten in den Wohnungen ist diese Ausnahme aber nur selten einschlägig.

Umlage der Kosten auf die Miete

Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB erlaubt dem Vermieter, die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Bei einer Dachdämmung, die mehreren Wohnungen zugutekommt, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

  • Erhaltungskosten sind nicht umlagefähig: Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten und dürfen nicht umgelegt werden. Sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
  • Abnutzungsgrad: Bei modernisierenden Erneuerungen ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen.
  • Kappungsgrenze: Nach § 559 Abs. 3a BGB darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen; beträgt die monatliche Miete vor der Erhöhung weniger als 7 Euro je Quadratmeter, darf sie sich nur um 2 Euro je Quadratmeter erhöhen.
  • Härteeinwand: Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist; Härteumstände sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig mitgeteilt wurden.

Für die Praxis entscheidend ist die saubere Trennung von Modernisierungs- und Erhaltungskosten. Wer eine ohnehin fällige Dacherneuerung mit einer zusätzlichen Dämmung kombiniert, muss im Auftrag und in der Abrechnung dokumentieren, welcher Anteil auf die Dämmung als Modernisierung entfällt und welcher Anteil auf die ohnehin erforderliche Erhaltung. Nur der Modernisierungsanteil ist umlagefähig.

Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in der Variante Einzelmaßnahmen des BAFA ist der Standardförderweg für Dach- und Geschossdeckendämmungen. Gefördert wird die Dämmung der Gebäudehülle einschließlich Dachflächen und Geschossdecken an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

WohneinheitenHöchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach BEG-Richtlinie
Erste Wohneinheit30.000 Euro
Zweite bis sechste Wohneinheitje 15.000 Euro
Ab der siebten Wohneinheitje 8.000 Euro

Nach der Förderrichtlinie der BEG beträgt der Grundfördersatz 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Nach derselben Richtlinie kommt bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ein iSFP-Bonus von 5 Prozent hinzu, der erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen gewährt wird. Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE), und der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Wer mit der Baumaßnahme beginnt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert den Anspruch auf den Zuschuss. Der Förderantrag gehört deshalb auf den kritischen Pfad des Projekts, nicht an seinen Rand: Energieeffizienz-Experte, Antragstellung und Baubeginn sind in dieser Reihenfolge zu terminieren.

Ablauf für Hausverwaltungen: von der Bestandsprüfung bis zur Abrechnung

Wer eine Dachdämmung vorbereitet, sollte die einzelnen Schritte in einer festen Reihenfolge durchlaufen. Die folgende Checkliste ordnet die wichtigsten Pflichten und Termine entlang des Projektverlaufs.

  • Bestandsprüfung: Erfüllt die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 bereits? Falls ja, ist die Maßnahme freiwillig.
  • Statische und bauphysikalische Prüfung: Tragfähigkeit und Feuchtesituation klären, insbesondere bei Dämmung in Deckenzwischenräumen.
  • WEG-Beschluss vorbereiten: Erhaltung und Modernisierung trennen, Beschluss nach § 20 WEG herbeiführen, Kostenverteilung nach § 21 WEG klären.
  • Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB: drei Monate vor Beginn, Textform, Pflichtangaben und Hinweis auf den Härteeinwand.
  • Förderantrag vor Auftragserteilung: Energieeffizienz-Experten einbinden, Antrag beim BAFA stellen, erst dann Baubeginn.
  • Abrechnung: Modernisierungs- und Erhaltungskosten trennen, Abnutzungsgrad und Kappungsgrenze bei der Umlage nach § 559 BGB beachten.

SVEAG aus Hamburg unterstützt Hausverwaltungen als Dienstleister im Gebäudemanagement bei der Koordination solcher Maßnahmen, von der Vorbereitung über die Ausführung bis zur dokumentierten Abrechnung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei Zweifeln im Beschluss- oder Umlagerecht sollte eine auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei hinzugezogen werden.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

Mehr zu unserer Leistung Dach dämmen lassen: Pflichten, Umlage und Ankündigung finden Sie auf unserer Leistungsseite Dach dämmen lassen: Pflichten, Umlage und Ankündigung.

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Ist eine Dachdämmung gesetzlich verpflichtend?

Eine generelle Pflicht, das ganze Dach zu dämmen, gibt es nicht. Nach § 35 GModG müssen Eigentümer aber die oberste Geschossdecke gegen den unbeheizten Dachraum dämmen, wenn das Gebäude mindestens vier Monate im Jahr auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird und die Decke den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt. Gefordert ist ein U-Wert von höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das Dach entsprechend gedämmt wird.

Wann muss bei einer Dacherneuerung zusätzlich gedämmt werden?

Im Sanierungsfall greift das Gebäudeenergiegesetz: Bei Steildächern besteht die Dämmpflicht, wenn die Dacheindeckung einschließlich Lattung und Verschalung erneuert wird, bei Flachdächern bei entsprechenden größeren Arbeiten an der Dachfläche. Die neue Dämmung muss dann den vorgeschriebenen U-Wert der Dachkonstruktion einhalten.

Mit welcher Mehrheit beschließt die WEG eine Dachdämmung?

Eine Dachdämmung, die über die reine Erhaltung hinausgeht, ist eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 genügt dafür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ob alle Eigentümer die Kosten tragen, richtet sich nach § 21 WEG: nur bei Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile oder bei Amortisation in angemessener Zeit zahlen alle, sonst nur die zustimmenden Eigentümer.

Wie und wann muss die Dachdämmung Mietern angekündigt werden?

Nach § 555c BGB hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Ankündigung muss Art und voraussichtlichen Umfang, voraussichtlichen Beginn und Dauer, den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten. Ohne ordnungsgemäße Ankündigung dürfen die Arbeiten nicht begonnen und später keine Mieterhöhung durchgesetzt werden.

Wie viel der Kosten darf auf die Miete umgelegt werden?

Nach § 559 BGB kann die Jahresmiete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden. Kosten, die für ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen anfielen, sind herauszurechnen. Nach der Kappungsgrenze des § 559 Abs. 3a BGB darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter erhöhen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter nicht um mehr als 2 Euro.

Wird eine Dachdämmung staatlich gefördert?

Ja, über die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert das BAFA Dämmungen an Dachflächen und Geschossdecken als Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt. Nach der BEG-Förderrichtlinie beträgt der Grundfördersatz 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mit einem Bonus von 5 Prozent bei einem individuellen Sanierungsfahrplan. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen und erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.