Bauschuttentsorgung beauftragen: Container und Trennung

Bauschutt entsorgen beginnt mit der richtigen Trennung: Nur mineralische Stoffe gehören in den Schuttcontainer. Dieser Ratgeber zeigt Hausverwaltungen, WEG und Eigentümern, welche Containergröße passt, welche Genehmigung nötig ist und welche Kosten umlagefähig sind.

Warum saubere Bauschuttentsorgung die Verwaltung angeht

Wer eine Wohnanlage oder ein Gewerbeobjekt verwaltet, bekommt Bauschutt früher oder später in jedem Projekt zu sehen: bei der Fassadensanierung, dem Austausch einer Treppe im Gemeinschaftseigentum oder dem Abriss eines Gartenhauses. Die Mengen dahinter sind gewaltig. Nach der amtlichen Abfallstatistik waren die mineralischen Bauabfälle einschließlich des Bodenaushubs 2022 mit rund 208 Millionen Tonnen die mengenmäßig wichtigste Abfallgruppe in Deutschland, etwa 61 Prozent des gesamten Abfallaufkommens. Allein der Bauschutt im engeren Sinne, also Betonbruch, Ziegel und Mörtelreste, machte 65,2 Millionen Tonnen aus.

Interessant ist der Verbleib dieser Menge: Nach derselben Statistik wurden 45,1 Millionen Tonnen, umgerechnet 81,7 Prozent, recycelt, weitere 13,0 Prozent etwa im Deponiebau oder bei Verfüllungen verwertet, und nur 5,3 Prozent wurden auf Deponien beseitigt. Aus Bauschutt und Straßenaufbruch entstanden so 2022 insgesamt 61,0 Millionen Tonnen Recycling-Baustoffe, die als Gesteinskörnungen im Straßen-, Erd- und Deponiebau wieder eingesetzt wurden.

Warum sortenreine Erfassung über alles entscheidet

Diese Verwertungsquote ist kein Selbstlauf. Sie funktioniert nur, weil Bauschutt sortenrein erfasst wird, also ohne Holz, Kunststoff, Gips oder Dämmmaterial. Ein mineralisches Recyclingwerk kann Betonbruch zu neuen Gesteinskörnungen aufbereiten, aber schon geringe Anteile an Störstoffen machen die Qualität der Recyclingsand- und -kiesfraktionen unbrauchbar oder zwingen den Betrieb, das Material als teureren Mischabfall zu behandeln. Die Getrennthaltung direkt an der Baustelle ist damit die eigentliche Voraussetzung der Kreislaufwirtschaft am Bau, wie das Umweltbundesamt in seinen Hinweisen zu recyclinggerechtem Baustellenbetrieb betont.

Die Verantwortung der Verwaltung am Gemeinschaftseigentum

Für Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Eigentümer bedeutet das konkret: Bei jeder Baumaßnahme am Objekt sind sie diejenigen, die den Abfall erzeugen oder beauftragen, und sie tragen die Pflichten, die daraus folgen. Das reicht von der Frage, welche Fraktionen überhaupt anfallen, über die richtige Containerwahl bis zur Dokumentation gegenüber der Behörde. Wer hier sauber plant, vermeidet Bußgelder, teure Nachsortierungen und Streit mit Mietern oder Eigentümern über die Kostenverteilung. Die folgenden Abschnitte zeigen Schritt für Schritt, wie das in der Praxis aussieht.

  • Mineralische Bauabfälle 2022 laut amtlicher Statistik: rund 208 Millionen Tonnen, etwa 61 Prozent des Gesamtabfallaufkommens in Deutschland.
  • Davon Bauschutt laut derselben Statistik: 65,2 Millionen Tonnen, 81,7 Prozent recycelt, 13,0 Prozent im Deponiebau oder bei Verfüllungen verwertet, 5,3 Prozent deponiert.
  • Sortenreine Erfassung ist Voraussetzung für hochwertiges Recycling und damit für die Kreislaufwirtschaft am Bau.

Getrennthaltungspflicht: Was die Gewerbeabfallverordnung vorschreibt

Die rechtliche Grundlage für die Trennung von Bauabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung, kurz GewAbfV, mit Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland. Sie verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, zehn Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig dem Recycling zuzuführen. Für die Verwaltung heißt das: Schon bei der Planung einer Baumaßnahme am Objekt muss klar sein, welche dieser Fraktionen anfallen und wie sie getrennt gehalten werden.

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Die Trennung soll direkt am Entstehungsort erfolgen, also dort, wo der Abfall anfällt, etwa beim Rückbau einer Wand oder beim Abbruch eines Bodenbelags. Das ist kein Formalismus: Wer Betonbruch und Holzabfälle erst im Container vermischt, hat die Pflicht bereits verletzt, unabhängig davon, wie sorgfältig später sortiert wird. Die Verordnung verlangt außerdem eine Dokumentation, etwa durch Lagepläne, Lichtbilder oder Wiegescheine, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen ist.

Bagatellgrenze und Ausnahmen

Für sehr kleine Maßnahmen gibt es eine Bagatellgrenze: Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet. Bei größeren Vorhaben greift die Pflicht dagegen voll. Die Trennpflichten entfallen zudem, soweit die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, etwa wenn für die Aufstellung getrennter Behälter nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Kosten für eine sehr geringe Abfallmenge außer Verhältnis zu einer gemischten Sammlung mit anschließender Vorbehandlung stehen. Auch in diesem Fall ist die Begründung zu dokumentieren.

Bußgelder bei Verstößen

Wer die Fraktionen nicht richtig sammelt oder befördert, handelt ordnungswidrig. Nach § 69 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Für Hausverwaltungen lohnt sich daher der Blick auf die Beauftragung: Der Entsorger sollte die Getrennthaltung bestätigen und die Entsorgung dokumentieren, damit die Verwaltung im Prüfungsfall nachweisen kann, dass sie ihre Pflichten erfüllt hat.

Was gehört in den Bauschuttcontainer und was nicht

Bauschutt ist streng definiert: Er besteht ausschließlich aus mineralischen Materialien. Dazu zählen Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Naturstein sowie Mörtel- und Putzreste. Alles andere, was auf einer Baustelle anfällt, gehört in einen eigenen Container oder eine eigene Fraktion. Die Verwechslungsgefahr ist groß, weil viele Materialien auf den ersten Blick mineralisch aussehen, es aber nicht sind.

  • Gehört in den Bauschuttcontainer: Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Naturstein, Mörtel- und Putzreste.
  • Gehört nicht hinein: Holz, Gipskarton und Gipsbaustoffe, Kunststoff, Metall, Dämmstoffe, Fenster mit Rahmen, Reste von Tapeten und Bodenbelägen.
  • Sonderfall gefährliche Abfälle: Asbest und künstliche Mineralfasern werden getrennt erfasst, staubdicht verpackt und als gefährlicher Abfall entsorgt.

Gips ist der klassische Störstoff im Bauschutt. Gipskartonplatten und andere Baustoffe auf Gipsbasis bilden nach der Gewerbeabfallverordnung eine eigene Fraktion mit eigenem Abfallschlüssel und dürfen nicht mit mineralischem Bauschutt vermischt werden. Der Grund ist chemisch: Schon geringe Gipsanteile im recycelten Gesteinskörnungsmaterial führen beim Kontakt mit Wasser zu Ettringit-Treibungen, das Material quillt und verliert seine Festigkeit. Eine Charge Bauschutt, die mit Gipskarton verunreinigt ist, kann deshalb vom Recyclingwerk zurückgewiesen oder als teurerer Mischabfall abgerechnet werden. Wer Gipsplatten beim Rückbau einer Trockenbauwand gleich in einen separaten Container gibt, spart also doppelte Wege.

Asbest und künstliche Mineralfasern

Ein eigener Sonderfall sind asbesthaltige Materialien und Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern, etwa alte Wellplatten, Heizkesselverkleidungen oder Dämmungen aus den 1970er- und 1980er-Jahren. Diese Abfälle gelten als gefährlich und dürfen keinesfalls in den Bauschuttcontainer. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 regelt den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und verlangt unter anderem, dass asbesthaltige Materialien so aufbereitet oder verpackt werden, dass beim Transport keine Fasern freigesetzt werden. In der Praxis heißt das: staubdicht verpacken, als gefährlichen Abfall deklarieren und über einen zugelassenen Entsorger fahren lassen. Die Verwaltung sollte hier vor Baubeginn klären, ob im Gebäudebestand überhaupt solche Materialien verbaut sind, denn die Entdeckung erst während der Arbeiten kostet Zeit und Geld.

Den passenden Container wählen: Art und Größe

Für die meisten Baumaßnahmen an Wohnanlagen ist der Absetzcontainer die richtige Wahl. Er wird von einem speziellen Absetzfahrzeug nach hinten abgesetzt, braucht weniger Platz als ein Abrollcontainer und kommt auch mit weicherem Untergrund zurecht. Absetzcontainer gibt es in Größen zwischen 1 und 10 Kubikmetern, am häufigsten werden die Größen 3, 5, 7 und 10 Kubikmeter verwendet.

ContainergrößeTypische StellflächeGeeignet für
3 m³ca. 3,5 m²Kleine Sanierungen, Austausch einzelner Bodenbeläge
5 m³ca. 5,6 m²Mittlere Baumaßnahmen, Rückbau einer Trockenbauwand
7 m³ca. 6,3 m²Größere Sanierungen, begrenzter Abbruch im Innenbereich
10 m³ca. 7,6 m²Nur für leichte Abfälle, nicht für reinen Bauschutt

Warum Bauschutt meist nur bis 7 Kubikmeter geht

Bauschutt und Erdaushub sind schwer. Deshalb sind für diese Abfallarten in der Regel nur Container bis einschließlich 7 Kubikmetern verfügbar, größere Behälter wären befüllt so schwer, dass der Abtransport unmöglich wird. Zur Einordnung: Ein 10-Kubikmeter-Container gefüllt mit Erdaushub wiegt rund 16 Tonnen. Für reines mineralisches Material heißt das konkret: Lieber zwei 5-Kubikmeter-Container nacheinander bestellen als einen zu großen, der am Ende nicht abgeholt werden kann oder mit Übergewicht teurer wird. Die Dichte von Bauschutt liegt bei etwa 1,3 Tonnen pro Kubikmeter, ein voller 7-Kubikmeter-Container wiegt also schnell über 9 Tonnen.

Abgrenzung zum Baumischabfall und Schutz gegen Fremdbefüllung

Nicht jede Baustelle erzeugt sortenreinen Bauschutt. Wenn Holzreste, Kunststofffolien, Verpackungen und mineralisches Material zusammen anfallen, ist ein Container für Baumischabfall die richtige Wahl, den der Entsorger anschließend in einer Vorbehandlungsanlage sortiert. Das ist nach der Gewerbeabfallverordnung zulässig, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und muss dann dokumentiert werden. Der Baumischcontainer kostet in der Regel mehr als der reine Bauschuttcontainer, weil die Sortierung Arbeit kostet. Ein Container mit Deckel oder eine Abdeckplane lohnt sich, wenn der Container auf einem zugänglichen Hof oder an einer öffentlich einsehbaren Stelle steht: Er schützt davor, dass Dritte Abfall hineinwerfen, was die Verwaltung sonst als Besitzerin des Abfalls verantworten müsste.

Standort und Genehmigung: Container im Hof und auf öffentlichem Grund

Die Frage, wo der Container stehen darf, entscheidet darüber, ob eine Genehmigung nötig ist. Auf privatem Grundstück, etwa im Hof oder auf dem Stellplatz einer Wohnanlage, ist in der Regel keine behördliche Genehmigung erforderlich, solange der Zugang für das Absetzfahrzeug gewährleistet ist und keine Rücksichten auf Nachbarn oder Mieter verletzt werden. Anders im öffentlichen Straßenraum: Steht der Container auf Gehweg, Parkbuchten oder Fahrbahn, liegt eine Sondernutzung vor, die einer Erlaubnis bedarf.

Sondernutzungserlaubnis in Hamburg und anderen Bundesländern

In Hamburg regelt § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes, dass die besondere Nutzung öffentlicher Wegeflächen einer Erlaubnis bedarf, Geltungsbereich Hamburg. In anderen Bundesländern gelten die jeweiligen Landesstraßengesetze mit vergleichbaren Regelungen, etwa das Straßen- und Wegegesetz in Schleswig-Holstein. Der Antrag erfolgt in der Regel formlos bei der zuständigen Behörde und sollte die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen, etwa durch eine Skizze mit Angabe der Maße des Containers und der benötigten Fläche. Für die Dauer der Containerstellung ist häufig auch eine verkehrsrechtliche Anordnung wie eine Halteverbotszone nötig, die mindestens einige Tage vor der Lieferung ausgeschildert werden muss.

Verkehrssicherung rund um den Aufstellplatz

Unabhängig von der Genehmigung trägt die Verwaltung als Auftraggeberin eine Verantwortung dafür, dass der Container keine Gefahr für Dritte birgt. Dazu gehört eine stabile, tragfähige und ebene Stellfläche, ausreichender Abstand zu Ein- und Ausgängen, Hydranten und Zufahrten für die Feuerwehr sowie eine sichere Befüllhöhe, die keine gefährlichen Überkopf-Arbeiten beim Einwerfen schwerer Materialien erfordert. Bei Containern im öffentlichen Raum sind zusätzlich Warn- und Sicherungsmaßnahmen wie Warntafeln oder Beleuchtung je nach örtlichen Anforderungen zu prüfen. Wer diese Punkte vorab mit dem Entsorger abstimmt, vermeidet Haftungsrisiken und Verzögerungen am Liefertag.

  • Privater Stellplatz wie Hof oder Innenhof: meist keine Genehmigung nötig, Zufahrt und Untergrund prüfen.
  • Öffentlicher Straßenraum: Sondernutzungserlaubnis erforderlich, in Hamburg nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz.
  • Antrag mit Skizze und Maßangaben bei der zuständigen Behörde stellen, Vorlaufzeit einplanen.
  • Ggf. Halteverbotszone einige Tage vor der Lieferung ausschildern lassen.
  • Verkehrssicherung sicherstellen: stabiler Untergrund, Abstand zu Zufahrten und Fluchtwegen, ggf. Warntafeln.

Die Beauftragung selbst ist unkompliziert, entscheidend ist aber die Vorbereitung. Wer Fraktionen, Containergröße und Termine vorab sauber plant, vermeidet teure Nachbestellungen, Fehlbefüllungen und Abstimmungsprobleme mit den ausführenden Gewerken. Der folgende Ablauf hat sich in der Praxis bewährt.

  • Abfallarten vorab erfassen: Welche Materialien fallen an, in welchen Mengen, und sind gefährliche Abfälle wie Asbest oder künstliche Mineralfasern im Bestand? Daraus ergibt sich, welche Fraktionen getrennt gehalten werden müssen.
  • Fraktionen planen: Für jede Fraktion einen eigenen Container oder eine eigene Entsorgung vorsehen, etwa Bauschutt, Holz, Gips, Metall und Dämmmaterial. Die Getrennthaltungspflicht nach der Gewerbeabfallverordnung beginnt am Entstehungsort.
  • Containergröße und Stellplatz abstimmen: Mit dem Entsorger klären, welche Größe zur erwarteten Menge passt und ob der Stellplatz für LKW-Zufahrt und Absetzvorgang ausreicht. Bei Bauschutt wegen des Gewichts meist Container bis 7 Kubikmetern.
  • Termine mit den Gewerken koordinieren: Containerstellung so legen, dass sie mit dem Rückbau oder Abbruch zusammenfällt, und die Abholung rechtzeitig anfragen, damit der Container nicht unnötig lange steht oder blockiert.
  • Angaben an den Dienstleister übermitteln: Abfallart, Menge oder Containergröße, Stelladresse, gewünschter Liefer- und Abholtermin, Angaben zum Stellplatz und ob ein Deckel oder eine Plane gegen Fremdbefüllung gewünscht ist.
  • Dokumentierte Übergabe einholen: Entsorgungsnachweis oder Wiegescheine anfordern, die Art, Masse und Verbleib des Abfalls belegen. Diese Unterlagen sind die Grundlage für die Dokumentationspflicht nach der Gewerbeabfallverordnung.

Einbettung in die laufende Objektbetreuung

Für Hausverwaltungen, die ohnehin mit einem Dienstleister für die Objektbetreuung zusammenarbeiten, lohnt sich der Blick auf die Schnittstellen. Ein Containerdienst, der Container stellt und abfährt, lässt sich gut mit anderen Leistungen am selben Objekt kombinieren, etwa dem Entrümpelungsteam, das vor einer Sanierung Keller oder Dachboden räumt, oder dem Garten- und Landschaftsbau, der bei Außenanlagen ohnehin Grünabfälle und Bodenaushub anfällt. Wer diese Leistungen aus einer Hand beauftragt, vermeidet Abstimmungsaufwand zwischen mehreren Gewerken und hat einen Ansprechpartner für die gesamte Entsorgungslogistik am Objekt. Wichtig bleibt in jedem Fall, dass die Entsorgungsdokumentation für jede Fraktion vorliegt, unabhängig davon, wer sie beauftragt.

Umlagefähigkeit: Wer trägt die Kosten der Entsorgung?

Die Frage, wer die Entsorgungskosten am Ende zahlt, ist in der Praxis häufiger streitig als die Entsorgung selbst. Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um laufende Betriebskosten oder um Kosten einer einmaligen Baumaßnahme handelt, und ob Mieter oder Wohnungseigentümer betroffen sind.

Laufende Betriebskosten nach § 2 Nr. 8 BetrKV

Nach § 2 Nummer 8 der Betriebskostenverordnung, Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland, gehören die Kosten der Müllbeseitigung zu den umlagefähigen Betriebskosten, also die Gebühren für die Beseitigung von Abfällen aus dem Gebäude sowie die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Entscheidend ist dabei der laufende Anfall: Umlagefähig sind nur solche Kosten, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen, wobei diese weder in derselben Höhe noch in denselben Zeitabständen anfallen müssen.

Einmalige Baumaßnahmen sind nicht umlegbar

Anders sieht es bei Entsorgungskosten aus, die durch einmalige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen entstehen, etwa der Container für den Abbruch einer alten Treppe oder den Rückbau einer Fassade. Kosten, die nur einmalig anfallen, etwa für die Abfuhr von Bauschutt oder Sperrmüll im Rahmen einer solchen Maßnahme, können nicht auf Mieter umgelegt werden. Sie sind Teil der Baumaßnahme selbst und werden vom Eigentümer beziehungsweise von der Eigentümergemeinschaft getragen. Für die Verwaltung heißt das: Die Entsorgungskosten einer Sanierung gehören in die Kalkulation der Maßnahme, nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Behandlung in der WEG über Wirtschaftsplan und Eigentümerversammlung

In der Wohnungseigentümergemeinschaft läuft die Finanzierung solcher Maßnahmen über den Wirtschaftsplan und die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Die Verwaltung sollte dort die geplanten Entsorgungskosten als eigenen Posten ausweisen, damit die Eigentümer wissen, was die Maßnahme insgesamt kostet. Auch hier gilt die Abgrenzung: Laufende Kosten der Müllbeseitigung am Gemeinschaftseigentum sind Teil der laufenden Bewirtschaftung und über den Verwalterplan abzubilden, einmalige Entsorgungskosten einer Baumaßnahme gehören in den Kostenansatz der Maßnahme selbst.

Wichtig zur Einordnung: Diese Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung. Die Umlagefähigkeit hängt im Einzelfall von der Vertragsgestaltung, der Art der Maßnahme und der Rechtsprechung im konkreten Fall ab. Im Zweifel sollte die Verwaltung die Frage fachkundig prüfen lassen, etwa durch einen auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt, bevor sie Kosten in der Abrechnung ausweist.

  • Laufende Kosten der Müllbeseitigung: umlagefähig nach § 2 Nr. 8 BetrKV.
  • Entsorgungskosten aus einmaligen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen: nicht auf Mieter umlegbar.
  • In der WEG: Finanzierung über Wirtschaftsplan und Beschluss der Eigentümerversammlung.
  • Im Einzelfall fachkundig prüfen lassen, diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Verfügbar an allen SVEAG-Servicestandorten

Mehr zu unserer Leistung Bauschuttentsorgung beauftragen: Container und Trennung finden Sie auf unserer Leistungsseite Bauschuttentsorgung beauftragen: Container und Trennung.

SVEAG ist deutschlandweit an 76 Servicestandorten in allen 16 Bundesländern für Sie vor Ort. Ein Auszug unserer Servicestandorte (verfügbar an allen 76):

Häufige Fragen

Was darf in einen Bauschuttcontainer?

Nur mineralische Stoffe wie Beton, Ziegel, Backsteine, Fliesen, Keramik, Dachziegel, Naturstein sowie Mörtel- und Putzreste. Holz, Gipskarton, Kunststoff, Metall, Folien und Dämmstoffe gehören nicht hinein, weil sie das Recycling stören und aus günstigem Bauschutt teuren Mischabfall machen.

Was ist der Unterschied zwischen Bauschutt und Baumischabfall?

Bauschutt ist rein mineralisch und sortenrein recycelbar. Baumischabfall ist eine gemischte Sammelfraktion aus Holz, Gips, Kunststoff und Metall, die nach der Abholung in einer Sortieranlage getrennt werden muss, weshalb ihre Entsorgung deutlich teurer ist als reiner Bauschutt.

Welche Containergröße passt für Bauschutt?

Absetzcontainer gibt es üblicherweise in 3, 5, 7 und 10 Kubikmetern. Weil Bauschutt sehr schwer ist, stehen für diese Abfallart meist nur Größen bis 7 Kubikmeter zur Verfügung; größere Container wären befüllt zu schwer für den Transport. Für kleinere Mengen reicht oft ein 3- oder 5-Kubikmeter-Container.

Brauche ich eine Genehmigung, um einen Container aufzustellen?

Auf privatem Grund wie dem Hof einer Wohnanlage ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen oder Parkbuchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde; in Hamburg richtet sie sich nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz. Die Erlaubnis muss vor der Aufstellung vorliegen.

Ist die Bauschuttentsorgung für Mieter umlagefähig?

Laufende Kosten der Müllbeseitigung zählen nach § 2 Nr. 8 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten. Kosten aus einmaligen Bau-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen Bauschutt entsteht, sind dagegen nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegbar. In einer WEG werden solche Kosten über den Wirtschaftsplan auf die Eigentümer verteilt.

Was passiert bei falscher Trennung von Bauabfällen?

Verstöße gegen die Getrennthaltungspflicht können nach § 69 Abs. 3 KrWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem wird aus sortenreinem Bauschutt durch Fremdstoffe teurer Baumischabfall, der in einer Sortieranlage behandelt werden muss. Bei gefährlichen Abfällen wie Asbest gelten zusätzliche Pflichten, etwa die staubdichte Verpackung und Entsorgung über zugelassene Deponien.

Was passiert mit dem Bauschutt nach der Entsorgung?

Sortenreiner Bauschutt wird zu Recycling-Baustoffen aufbereitet und überwiegend als Gesteinskörnung im Straßen-, Erd- und Deponiebau eingesetzt. Laut amtlicher Abfallstatistik fielen 2022 in Deutschland 65,2 Mio. Tonnen Bauschutt an, von denen 81,7 Prozent recycelt wurden; insgesamt decken Recycling-Baustoffe rund 13,3 Prozent des Bedarfs an Gesteinskörnungen.