Mietaufhebung – einvernehmlich und organisiert bei SVEAG: professionell, dokumentiert, in allen 16 Bundesländern verfügbar. Inhabergeführt, persönliche Betreuung.
Ein Mietaufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Vermieter und Mietpartei ein laufendes Mietverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Termin beenden. Anders als bei einer Kündigung braucht es dafür keinen gesetzlichen Kündigungsgrund, sondern das Einverständnis beider Seiten. Die inhaltliche Gestaltung und Prüfung des Vertrags gehört in die Hand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts – SVEAG erbringt keine Rechtsberatung.
Der Begriff wird umgangssprachlich für sehr Verschiedenes verwendet: von der einvernehmlichen Vereinbarung, über die beide Seiten sprechen, bis hin zu Maßnahmen, die Mietparteien zum Auszug bewegen sollen. Deshalb ist die Abgrenzung wichtiger als das Wort. Was wir tun, setzt in jedem Fall die Zustimmung der Mietpartei voraus: zuhören, den Bedarf aufnehmen, Ersatzwohnraum suchen, Umzug und Übergabe organisieren. Was wir nicht tun: Druck aufbauen, Instandhaltung zurückfahren oder auf anderem Weg auf einen Auszug hinwirken – weder selbst noch als Auftrag an Dritte. Stimmt die Mietpartei nicht zu, endet unsere Aufgabe an dieser Stelle.
Wir übernehmen die organisatorische Begleitung: Kontaktaufnahme, Bedarfsaufnahme, Suche nach Ersatzwohnraum, Umzugsorganisation und Übergabe. Die rechtsverbindliche Vereinbarung selbst schließen Sie als Eigentümer oder Ihre Hausverwaltung – rechtlich beraten lassen Sie sich dabei anwaltlich. Diese Trennung ist uns wichtig und entspricht den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
Dafür gibt es keine gesetzlichen Sätze und keine allgemeingültige Formel. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab: von der Restlaufzeit und Art des Mietverhältnisses, der Lage am örtlichen Wohnungsmarkt, den tatsächlichen Umzugskosten und davon, wie aufwendig vergleichbarer Ersatzwohnraum zu finden ist. Seriös lässt sich das nur nach Prüfung des konkreten Falls einschätzen, gemeinsam mit Ihrer rechtlichen Beratung.
Dann endet der einvernehmliche Weg. Eine Mietpartei ist nicht verpflichtet, einer Aufhebung zuzustimmen, und ein Nein ist zu respektieren. Wir üben keinen Druck aus und setzen keine Maßnahmen ein, die auf einen Auszug hinwirken sollen. Ob und welche anderen Wege Ihnen offenstehen, ist eine rechtliche Frage, die Ihre anwaltliche Beratung beantwortet.
Weil zwischen Eigentümer und Mietpartei häufig ein bestehendes Verhältnis und wirtschaftliche Interessen im Raum stehen. Ein neutraler Dritter, der zuhört, den tatsächlichen Bedarf aufnimmt und die Organisation übernimmt, macht Gespräche sachlicher. Dazu kommt der praktische Teil: Wohnungssuche, Umzug, Handwerker und Übergabe sind Aufwand, den Sie nicht selbst koordinieren müssen.
Für Wohnimmobilien im Bestand von Hausverwaltungen, Genossenschaften, Eigentümergemeinschaften und privaten Eigentümern – von der einzelnen Wohnung bis zum Objekt mit mehreren Einheiten. Der Ablauf bleibt gleich, der Aufwand skaliert mit der Anzahl der Einheiten.