Umzugs- & Übergabereinigung – übergabefertig bei jedem Mieterwechsel bei SVEAG: professionell, dokumentiert, in allen 16 Bundesländern verfügbar. Inhabergeführt, persönliche Betreuung.
Eine Übergabereinigung ist eine vollständige Endreinigung der leeren Wohnung. Dazu gehören Küche und Bad inklusive Entkalkung von Armaturen, Fliesen und Sanitär, das Entfernen von Schmierfilm, Fett- und Nikotinrückständen, die Reinigung von Fenstern samt Rahmen, Böden, Heizkörpern, Türen, Lichtschaltern und Steckdosen. Ziel ist ein übergabe- und vermietfertiger Zustand, der über das bloße Besenreine hinausgeht.
Grundsätzlich schuldet der Mieter die Rückgabe in besenreinem Zustand, also frei von grobem Schmutz und Gegenständen. Was darüber hinaus gilt, hängt vom Mietvertrag und vom tatsächlichen Verschmutzungsgrad ab: Übermäßige Verschmutzungen wie Nikotin-, Fett- oder Kalkablagerungen können eine weitergehende Reinigung erfordern. Eine professionelle Endreinigung schafft hier klare Verhältnisse und vermeidet Streit über den Zustand bei der Schlüsselübergabe.
Der Preis richtet sich nach Wohnungsgröße, Verschmutzungsgrad und Umfang der gewünschten Leistungen. Eine normal genutzte Wohnung ist deutlich günstiger als eine stark vernachlässigte mit Nikotinfilm oder hartnäckigem Kalk. Wir nennen den genauen Preis nach einer kurzen Begehung in einem transparenten Festangebot – ohne versteckte Zusatzkosten.
Eine durchschnittliche Wohnung ist meist an einem Tag fertig. Für eine leere Wohnung mit rund 100 qm planen wir in der Regel einen Arbeitstag ein, wenn unser Team mit mehreren Kräften parallel in Küche, Bad, an den Fenstern und auf den Böden arbeitet. Eine einzelne Person bräuchte für denselben Umfang deutlich länger. Entscheidend sind dabei weniger die Quadratmeter als der Zustand: Starker Kalk in Bad und Dusche, Fettfilm in der Küche, Nikotinbeläge oder viele Fensterflächen mit Sprossen verlängern die Arbeit spürbar. Bei größeren Objekten oder starkem Verschmutzungsgrad kann deshalb mehr Zeit nötig sein. Nach der Begehung nennen wir Ihnen eine realistische Einschätzung und stimmen den Termin so ab, dass die Wohnung rechtzeitig zur Übergabe an Verwaltung oder Nachmieter bereitsteht.
Ja. Wir übernehmen die Bau- und Renovierungsfeinreinigung, bei der Staub, Farb-, Putz- und Materialreste gründlich entfernt werden. So ist die Wohnung nach Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten direkt bezugs- und vermietfertig.
Maßstab ist zunächst der Mietvertrag. Ohne besondere Vereinbarung genügt nach gängiger Rechtsprechung in der Regel die besenreine Rückgabe: Die Räume sind geräumt, grober Schmutz ist beseitigt, Böden sind gefegt oder gesaugt, Spinnweben und Abfälle sind entfernt. Eine Grundreinigung bis in jede Fuge schuldet der Mieter dann meist nicht. Anders kann es aussehen, wenn die Verschmutzung deutlich über den normalen Gebrauch hinausgeht, etwa bei dicken Fett- und Kalkablagerungen oder starken Nikotinbelägen. Ob und in welchem Umfang mehr geschuldet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Für Hausverwaltungen und Eigentümer lohnt sich eine professionelle Endreinigung trotzdem, weil die Wohnung so ohne Nacharbeiten an den nächsten Mieter übergeben werden kann.
Eine allgemeine Pflicht zum Streichen beim Auszug gibt es nicht. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Mietvertrag die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter überträgt und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind starre Fristenpläne, die unabhängig vom Zustand nach einer festen Zahl von Jahren eine Renovierung verlangen, regelmäßig unwirksam, ebenso Klauseln, die in jedem Fall eine Endrenovierung vorschreiben. Wurde die Wohnung unrenoviert und ohne angemessenen Ausgleich übergeben, kann die Übertragung ebenfalls unwirksam sein. Nach drei Jahren kommt es also nicht auf die Zeit an sich an, sondern darauf, ob die Klausel hält und die Wände abgewohnt sind. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Streichen gehört übrigens nicht zur Umzugsreinigung: Unser Team übernimmt die Reinigung, nicht die Malerarbeiten.
Während der Mietzeit dürfen Mieter ihre Wände grundsätzlich nach eigenem Geschmack gestalten. Beim Auszug sieht es anders aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Mieter verpflichtet sein, kräftige oder ungewöhnliche Farbtöne wieder zu beseitigen, wenn er die Wohnung mit hellen, neutralen Wänden übernommen hat. Erwartet werden dann in der Regel helle, dezente Farben, die für möglichst viele Nachmieter akzeptabel sind. Eine Vertragsklausel, die ausschließlich Weiß vorschreibt, wurde in der bisherigen Rechtsprechung häufig als unwirksam angesehen. Was genau gilt, hängt vom Mietvertrag und vom Zustand bei Einzug ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Für Hausverwaltungen empfiehlt es sich, die Wandfarben im Übergabeprotokoll mit Fotos festzuhalten.
Einbehalten darf der Vermieter in der Regel nur, was er tatsächlich fordern kann. Dazu können Schäden zählen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, etwa Brandflecken im Bodenbelag, ein gesprungenes Waschbecken oder Wasserschäden durch unsachgemäßen Gebrauch. Gewöhnliche Gebrauchsspuren wie leichte Laufspuren auf dem Parkett oder verblasste Tapeten muss der Mieter nach Paragraf 538 BGB grundsätzlich nicht ersetzen. Daneben kommen offene Mieten, eine zu erwartende Betriebskostennachzahlung und nicht erledigte, aber wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen in Betracht. Ob ein Abzug berechtigt ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein sorgfältiges Übergabeprotokoll mit Fotos und eine gereinigte Wohnung machen es deutlich leichter, echte Schäden von bloßer Verschmutzung zu unterscheiden.
Der Vermieter kann grundsätzlich die Beseitigung von Schäden verlangen, die der Mieter zu vertreten hat, außerdem Kosten für nicht durchgeführte, aber wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen oder für eine geschuldete, aber unterbliebene Reinigung. In vielen Fällen muss er dem Mieter vorher eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er selbst beauftragt und abrechnet. Gibt der Mieter die Wohnung verspätet zurück, kommt nach Paragraf 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Betracht. Nicht abrechenbar sind in der Regel die normale Abnutzung und Arbeiten, die ohnehin als Modernisierung geplant waren. Die Einzelheiten hängen vom Mietvertrag und vom konkreten Zustand ab und sind im Einzelfall zu prüfen. Für Verwaltungen ist ein dokumentierter Übergabezustand die beste Grundlage, um Ansprüche nachvollziehbar zu belegen.
Eine gesetzliche Pflicht, die Wohnung wöchentlich zu putzen, gibt es nicht. Mieter müssen die Mietsache aber pfleglich behandeln und Schäden vermeiden, etwa durch Schimmel, Kalk oder festgesetzte Fettablagerungen. In der Praxis hat sich für Küche und Bad ein wöchentlicher Rhythmus bewährt, weil sich Kalk und Fett sonst festsetzen und später nur mit großem Aufwand entfernen lassen. Für Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus und Flure kann die Hausordnung je nach Mietvertrag einen festen Turnus vorsehen. Für Hausverwaltungen und Eigentümer gilt: Je regelmäßiger gereinigt wurde, desto weniger Aufwand entsteht beim Mieterwechsel. Für Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen übernimmt unser Team auf Wunsch die regelmäßige Unterhaltsreinigung im festen Turnus.
Ja. Nach der Endreinigung kontrolliert unser Team jeden Raum und hält den gereinigten Zustand mit Fotos fest, insbesondere Küche, Bad, Fenster, Böden und Heizkörper. Auffälligkeiten, die keine Verschmutzung sind, etwa Kratzer, Risse in Fliesen, Feuchtigkeitsflecken oder defekte Armaturen, notieren wir gesondert und melden sie Ihnen. Für Hausverwaltungen und Eigentümer hat das einen klaren Vorteil: Bei der Wohnungsübergabe lässt sich sauber trennen, was Schmutz war und was ein Schaden ist. Das erleichtert die Abstimmung mit dem ausziehenden Mieter, die Abrechnung der Kaution und die Beauftragung von Handwerkern. Unsere Dokumentation ersetzt kein Übergabeprotokoll, ergänzt es aber sinnvoll und spart bei Rückfragen Zeit.
Ja. Viele Hausverwaltungen, Genossenschaften und Eigentümer mit größeren Beständen beauftragen uns nicht nur für einzelne Wohnungen, sondern für alle Mieterwechsel in ihrem Portfolio. Sie melden uns den Auszugstermin, wir planen Begehung und Endreinigung so, dass die Wohnung zur Schlüsselübergabe oder zum Termin mit dem Nachmieter fertig ist. Feste Abläufe, ein gleichbleibender Leistungsumfang und ein fester Ansprechpartner sorgen dafür, dass Sie nicht jedes Mal neu abstimmen müssen. Auch Gewerbeeinheiten wie Büros oder Praxen reinigen wir nach dem Auszug. Bei Bedarf stimmen wir die Reinigung mit anstehenden Reparaturen oder Malerarbeiten ab, damit zuerst renoviert und danach gereinigt wird und keine doppelten Arbeitsgänge entstehen.