Eine neue Heizung betrifft fast immer das ganze Haus, nicht nur den Heizungskeller. SVEAG klärt mit Ihnen das Zielsystem – Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid – und holt dafür vergleichbare Angebote bei geeigneten Fachbetrieben ein. Eingebaut wird die Anlage von dem Betrieb, der daraufhin beauftragt wird; SVEAG selbst ist in diesem Verfahren kein Anbieter. Zur Förderung berät gesondert die Fördermittelberatung Sanierung; das Vergabeverfahren selbst läuft über SVEAG Vergabe.
Ohne wenige Eckdaten bietet jeder Fachbetrieb das System an, das er selbst am besten kann – der Vergleich wird dann wertlos.
| Punkt | Warum er zählt |
|---|---|
| Zielsystem | Steht nicht fest, ob Wärmepumpe, Fernwärme oder Hybrid gewünscht ist, kalkuliert jeder Bieter sein eigenes System. |
| Heizlastberechnung | Ohne sie wird die Anlage geschätzt. Überdimensionierte Wärmepumpen sind der häufigste und teuerste Planungsfehler. |
| Heizflächentausch | Wärmepumpen brauchen niedrige Vorlauftemperaturen. Ohne passende Heizflächen erreicht die Anlage die zugesagten Werte nicht. |
| Zugang zu allen Wohnungen | Für hydraulischen Abgleich und Heizkörpertausch muss jede Einheit betreten werden – fehlender Zugang ist die häufigste Ursache für Terminverzug. |
| Etagenheizungen als Sondereigentum | Etagenheizungen gehören meist den einzelnen Eigentümern. Eine Zentralisierung ist dann ein eigenes Vorhaben mit eigenem Beschluss. |
Für Zentralheizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wiederkehrende Prüfpflichten vor – unabhängig davon, ob ohnehin modernisiert wird.
„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen“ – für Altanlagen vor dem 1. Oktober 2009 gilt die Frist 30. September 2027 (§ 60b GModG).
Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage kommt der hydraulische Abgleich hinzu: „Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen“ (§ 60c GModG).
Eine pauschale Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien oder ein Betriebsverbot nach 30 Jahren gilt seit der Ablösung des GEG durch das GModG am 29. Juli 2026 nicht mehr – maßgeblich sind die Prüf- und Abgleichpflichten der §§ 60b und 60c.
Ob die Modernisierung per Mehrheitsbeschluss läuft oder die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden kann, hängt vom Umfang ab – ein kompletter Anlagentausch ist praktisch immer Sache der Versammlung, weil er über die bloße Erhaltung hinausgeht. Wird die Maßnahme über einen Kredit finanziert, kommt ein zweiter Beschluss hinzu: Die Gemeinschaft wird „beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer“ vertreten (§ 9b Abs. 1 WEG).
Wir bereiten die Vorlage so vor, dass Zielsystem, Vergleichsangebote und – falls gewünscht – Finanzierung getrennt abgestimmt werden können.
Nennen Sie Bestandsanlage und Zielsystem – den Rest klären wir. Zur Ausschreibung Heizungsmodernisierung
Quellen: GModG § 60b (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) · GModG § 60c (Hydraulischer Abgleich) · WEG §§ 9b, 20
Der Fachbetrieb, den die Eigentümergemeinschaft nach dem Angebotsvergleich beauftragt. SVEAG organisiert ausschließlich das Verfahren dorthin und ist dabei selbst kein Anbieter.
Diese pauschale Pflicht gibt es seit der Ablösung des GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 29. Juli 2026 nicht mehr. Maßgeblich sind heute die wiederkehrenden Prüf- und Abgleichpflichten der §§ 60b und 60c GModG für größere Gebäude.
Nein. §§ 60b und 60c GModG gelten nur für Zentralheizungen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
Ein stillzulegender Öltank ist ein eigener Kostenblock – Entleerung, Reinigung, Demontage. Wir nehmen ihn als eigenen Punkt ins Leistungsverzeichnis auf.