Heizungsmodernisierung – Vergleichsangebote für WEG und Hausverwaltung

Eine neue Heizung betrifft fast immer das ganze Haus, nicht nur den Heizungskeller. SVEAG klärt mit Ihnen das Zielsystem – Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid – und holt dafür vergleichbare Angebote bei geeigneten Fachbetrieben ein. Eingebaut wird die Anlage von dem Betrieb, der daraufhin beauftragt wird; SVEAG selbst ist in diesem Verfahren kein Anbieter. Zur Förderung berät gesondert die Fördermittelberatung Sanierung; das Vergabeverfahren selbst läuft über SVEAG Vergabe.

Worüber Angebote typischerweise auseinanderlaufen

Ohne wenige Eckdaten bietet jeder Fachbetrieb das System an, das er selbst am besten kann – der Vergleich wird dann wertlos.

PunktWarum er zählt
ZielsystemSteht nicht fest, ob Wärmepumpe, Fernwärme oder Hybrid gewünscht ist, kalkuliert jeder Bieter sein eigenes System.
HeizlastberechnungOhne sie wird die Anlage geschätzt. Überdimensionierte Wärmepumpen sind der häufigste und teuerste Planungsfehler.
HeizflächentauschWärmepumpen brauchen niedrige Vorlauftemperaturen. Ohne passende Heizflächen erreicht die Anlage die zugesagten Werte nicht.
Zugang zu allen WohnungenFür hydraulischen Abgleich und Heizkörpertausch muss jede Einheit betreten werden – fehlender Zugang ist die häufigste Ursache für Terminverzug.
Etagenheizungen als SondereigentumEtagenheizungen gehören meist den einzelnen Eigentümern. Eine Zentralisierung ist dann ein eigenes Vorhaben mit eigenem Beschluss.

Pflichten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz für größere Anlagen

Für Zentralheizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wiederkehrende Prüfpflichten vor – unabhängig davon, ob ohnehin modernisiert wird.

„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen“ – für Altanlagen vor dem 1. Oktober 2009 gilt die Frist 30. September 2027 (§ 60b GModG).

Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage kommt der hydraulische Abgleich hinzu: „Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen“ (§ 60c GModG).

Eine pauschale Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien oder ein Betriebsverbot nach 30 Jahren gilt seit der Ablösung des GEG durch das GModG am 29. Juli 2026 nicht mehr – maßgeblich sind die Prüf- und Abgleichpflichten der §§ 60b und 60c.

Wer in der Eigentümergemeinschaft entscheidet

Ob die Modernisierung per Mehrheitsbeschluss läuft oder die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden kann, hängt vom Umfang ab – ein kompletter Anlagentausch ist praktisch immer Sache der Versammlung, weil er über die bloße Erhaltung hinausgeht. Wird die Maßnahme über einen Kredit finanziert, kommt ein zweiter Beschluss hinzu: Die Gemeinschaft wird „beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer“ vertreten (§ 9b Abs. 1 WEG).

Wir bereiten die Vorlage so vor, dass Zielsystem, Vergleichsangebote und – falls gewünscht – Finanzierung getrennt abgestimmt werden können.

So läuft die Ausschreibung für Heizungsmodernisierung ab

  1. Bestand und Zielsystem festlegen: Baujahr der Anlage, vorhandene Heizflächen und das gewünschte Zielsystem werden erfasst, damit jeder Fachbetrieb dieselbe Aufgabe bepreist statt sein eigenes Lieblingssystem anzubieten.
  2. Angebote koordinieren: Geeignete Fachbetriebe prüfen Heizlast und Zugang zu den Wohnungen und legen darauf aufbauend ihr Angebot vor, das sich direkt gegen die anderen vergleichen lässt.
  3. Versammlung entscheiden lassen: Empfehlung, Begründung und – wenn gewünscht – Finanzierungsvariante gehen gebündelt in die Beschlussvorlage.

Weiterführend

Heizungsmodernisierung ausschreiben

Nennen Sie Bestandsanlage und Zielsystem – den Rest klären wir. Zur Ausschreibung Heizungsmodernisierung

Quellen: GModG § 60b (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) · GModG § 60c (Hydraulischer Abgleich) · WEG §§ 9b, 20

Häufige Fragen

Wer baut die neue Heizung ein?

Der Fachbetrieb, den die Eigentümergemeinschaft nach dem Angebotsvergleich beauftragt. SVEAG organisiert ausschließlich das Verfahren dorthin und ist dabei selbst kein Anbieter.

Muss die Heizung 65 Prozent erneuerbare Energien erreichen?

Diese pauschale Pflicht gibt es seit der Ablösung des GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 29. Juli 2026 nicht mehr. Maßgeblich sind heute die wiederkehrenden Prüf- und Abgleichpflichten der §§ 60b und 60c GModG für größere Gebäude.

Gilt die Prüfpflicht auch für kleinere Gebäude?

Nein. §§ 60b und 60c GModG gelten nur für Zentralheizungen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.

Was passiert mit einem alten Öltank?

Ein stillzulegender Öltank ist ein eigener Kostenblock – Entleerung, Reinigung, Demontage. Wir nehmen ihn als eigenen Punkt ins Leistungsverzeichnis auf.