Die Hamburgische Baumschutzverordnung schützt Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 130 cm Höhe. Ihre Fällung braucht eine Ausnahme der bezirklichen Naturschutzbehörde, in der Regel mit Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung als Auflage. SVEAG misst Stammumfang und Kronendurchmesser, bereitet den Antrag mit Fotos für die Eigentümerseite vor, fällt nach Genehmigung und dokumentiert jeden Schritt mit Datum und Fotos.
Was zu Kronenpflege, Totholz und Baumkontrolle allgemein gilt, steht unter Baumpflege. Für eine Fällung in Hamburg entscheidet die Baumschutzverordnung von 2023, ob die bezirkliche Naturschutzbehörde vorher zustimmen muss. Stand: Oktober 2026.
| Thema | Regel | Was das für Sie heißt | Quelle |
|---|---|---|---|
| Schutzstatus messen | Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang in 130 cm Höhe, mehrstämmige Bäume mit einem Stamm ab 50 cm und Baumgruppen ab drei Bäumen mit sich berührenden Kronen; Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie sind ausgenommen. | Vor jedem Angebot messen wir den Umfang in 130 cm Höhe und prüfen, ob der Baum zu einer Gruppe gehört. Erst dann steht fest, ob ein Antrag nötig ist. | Paragraf 1 BaumschutzVO |
| Ausnahme beantragen | Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen, Eigentümer und dinglich Berechtigte. Der Antrag ist zu begründen und nennt Standort, Art, Stammumfang, Kronendurchmesser, Höhe, Grund und Zeitpunkt der Maßnahme sowie die vorgesehene Ersatzpflanzung. | Wir liefern Messwerte und Fotos für den Antrag; gestellt wird er im Namen der Eigentümerseite, bei Bedarf mit Vollmacht. Ob eine Ausnahme erteilt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. | Paragraf 6 Abs. 3 und 4 BaumschutzVO |
| Ersatzpflanzung | Mit der Ausnahme ist eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten. Die Zahl der Ersatzbäume ergibt sich aus Wertpunkten nach der Anlage zur Verordnung; heimische Laubgehölze sollen verwendet werden. Ist auf dem Grundstück kein Platz, setzt die Behörde eine Ersatzzahlung fest. | Planen Sie die Ersatzpflanzung von Anfang an mit; Standort und Pflanzqualität legt der Bescheid fest. | Paragrafen 7 und 8 BaumschutzVO mit Anlage |
| Ohne Antrag zulässig | Freigestellt sind unter anderem die Beseitigung abgestorbener oder umgestürzter Bäume und Äste sowie das fachgerechte Entfernen von Ästen bis 15 cm Umfang in höchstens 1,5 m Abstand zu Gebäudewänden und Dachüberständen. | Totholz und Äste an der Fassade nehmen wir im Rahmen der Pflege ohne Antrag heraus; was darüber hinausgeht, klären wir vorher mit dem Bezirksamt. | Paragraf 5 Nr. 3 und 4 BaumschutzVO |
| Gefahrenfällung | Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder erheblicher Sachschäden sind freigestellt. Sie sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen, mit einer unterzeichneten Dokumentation zu Standort, Stammumfang, Kronendurchmesser, Art, Prüfergebnis, Notmaßnahme und Datum. | Wir halten diese Angaben vor dem ersten Schnitt mit Fotos fest, damit die Anzeige der Eigentümerseite vollständig ist. | Paragraf 5 Nr. 12 BaumschutzVO |
| Fällzeitraum nach Bundesrecht | Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. | Genehmigte Fällungen legen wir in das Winterhalbjahr; eine Fällung im Sommer setzt eine eigene Ausnahme voraus, die im Einzelfall zu prüfen ist. | Paragraf 39 Abs. 5 BNatSchG |
In Hoheluft-Ost stehen 62,1 % der 6.005 Wohnungen in Gebäuden von vor 1950 (Zensus 2022). Wo Bäume in Innenhöfen nah an Fassaden wachsen, dürfen Äste bis 15 cm Umfang im Abstand bis 1,5 m zur Wand ohne Antrag weg, die Fällung des ganzen Baums nicht.
84,1 % der 9.134 Wohnungen in Steilshoop liegen in Gebäuden der Baujahre 1970 bis 1989 (Zensus 2022). Hat ein Baum auf der Gemeinschaftsfläche die 80-cm-Grenze überschritten, braucht seine Fällung die Ausnahme der Naturschutzbehörde im Bezirksamt Wandsbek und in der Regel einen Ersatzbaum.
Nach Paragraf 1 der Hamburgischen Baumschutzverordnung ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 130 cm Höhe. In Gruppen ab drei Bäumen mit sich berührenden Kronen sind schon Bäume ab 30 cm geschützt, wenn einer der Gruppe mindestens 50 cm erreicht. Obstbäume sind ausgenommen, Walnuss und Esskastanie nicht. Die Fallprüfung im Hamburger Serviceportal zeigt vorab, ob ein Antrag bei der bezirklichen Naturschutzbehörde nötig ist.
Ja, wenn die Gefahr für Personen unmittelbar droht oder erhebliche Sachschäden zu vermeiden sind und die Maßnahme nicht aufgeschoben werden kann (Paragraf 5 Nr. 12 BaumschutzVO). Die Fällung ist der Behörde danach unverzüglich anzuzeigen, mit einer von der ausführenden Person unterzeichneten Dokumentation zu Standort, Stammumfang, Kronendurchmesser, Art, Prüfergebnis und Datum. Ob die Voraussetzungen vorlagen, ist im Einzelfall zu prüfen; Fotos vor dem Fällen sind daher wichtig.
Das richtet sich nach Wertpunkten, die die Behörde für den gefällten Baum vergibt. Laut Anlage zur Baumschutzverordnung sind bei 0 bis 4 Punkten keine Ersatzbäume fällig, bei 5 bis 7 Punkten einer, bei 20 bis 22 Punkten fünfzehn. Ersatzbäume brauchen je nach Art mindestens 16 bis 18 oder 18 bis 20 cm Stammumfang. Fehlt auf dem Grundstück der Platz, setzt die Behörde nach Paragraf 8 eine Ersatzzahlung fest.
Quellen: Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023, Paragraf 1 Schutzgegenstand · Hamburgische Baumschutzverordnung, Volltext mit Paragrafen 4 bis 9 und Anlage (HmbGVBl. 2023 S. 81) · hamburg.de: Bäume fällen oder zurückschneiden, Genehmigung beantragen · Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen · Statistikamt Nord: Zensus 2022, Wohnungen nach Baujahr in den Hamburger Stadtteilen
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Schicken Sie uns Adresse, Fotos und, wenn bekannt, den Stammumfang des Baums. Wir prüfen den Schutzstatus nach der Baumschutzverordnung und stimmen Antrag, Fällzeitpunkt und Ersatzpflanzung mit Ihnen ab. Kontakt